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Entlassung des Testamentsvollstreckers

Entlassung des Testamentsvollstreckers - Scheidt Kalthoff & Partner - Rechtsanwälte | Steuerberatung

Der Testamentsvollstrecker hat eine große Bedeutung in der Regelung des Nachlasses. Der Erblasser kann eine Testamentsvollstreckung anordnen, um das Vermögen zu schützen und um erbrechtliche Streitigkeiten zu vermeiden. Zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers gehört die Vergütung, die Nachlassverwaltung und die Haftung des Nachlasses. Er muss die letztwillige Verfügung des Erblassers zur Ausführung bringen, gemäß § 2203 BGB. Aufgrund der umfassenden Verantwortung kann es auch zu Pflichtverletzungen des Testamentsvollstreckers kommen. 

Was ist passiert? 

Die verstorbene Erblasserin hinterlässt drei Kinder und hat diese zusammen mit dem vorverstorbenen Ehemann in einem gemeinschaftlichen Testament zu den Schlusserben eingesetzt. Es wurden auch Vermächtnisse aufgestellt zugunsten der einzelnen Kinder. Einem Kind wurde Schmuck der Mutter zugewendet, wobei es ihr überlassen bleibe, ihren Schwägerinnen jeweils ein Schmuckstück zu schenken. Die Erblasserin hatte die Befugnis, die Testamentsvollstreckung anzuordnen und bestimmte eines der Abkömmlinge zur Durchführung der Vermächtnisse und die Auseinandersetzung des Nachlasses unter den Erben. 

Nach dem Tod der Erblasserin nahm der angeordnete Testamentsvollstrecker das Testamentsvollstreckeramt an und begann seine Tätigkeit. Er nahm den Schmuck der Erblasserin an sich, zusammen mit einer Goldkette und den Eheringen der verstorbenen Eheleute. Nach einigen Gesprächen zwischen den Geschwistern haben die beiden Geschwister, die nicht als Testamentsvollstrecker angeordnet wurden, durch anwaltliche Vertretung darauf hingewiesen, dass die Eheringe in den Sarg der Erblasserin hingelegt werden könnten. Jedoch bäten die beiden Beteiligten davon abzusehen, anderen Schmuck der Erblasserin anderweitig zu verwenden, als dies im Testament vorgesehen sei. Der Testamentsvollstrecker legte bei der Beisetzung der Erblasserin die Eheringe dem Sarg zusammen mit der Goldkette bei, an der die Eheringe von der Erblasserin angebracht worden waren.


Daraufhin hat der Erbe die Entlassung des Testamentsvollstreckers beantragt und die Erbin hat sich diesem Antrag angeschlossen.

Warum eine Testamentsvollstreckung anordnen? 

Es gibt einige Gründe für eine Testamentsvollstreckung. Der Hauptgrund ist der Wunsch, dass der letzte Wille des Erblassers auch tatsächlich umgesetzt wird. Bei mehreren Erben, die eine Erbengemeinschaft bilden, ist die Testamentsvollstreckung eine Möglichkeit, den Nachlass vor der drohenden Zerschlagung zu schützen. Auch die Vermeidung von erbrechtlichen Streitigkeiten bei der Auseinandersetzung des Nachlasses oder bei der Verwaltung sind wichtige Motivationsgründe für die Anordnung einer Testamentsvollstreckung. Insbesondere bei minderjährigen Erben ist an einen Testamentsvollstrecker zu denken, der die geeigneten Fachkenntnisse mit sich bringt. 

Wann liegt eine Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers vor? 

Die Erben wollten den Bruder als Testamentsvollstrecker entlassen. Die Kette, die in den Sarg eingelegt wurde, habe einen wesentlichen Nachlasswert ausgemacht. Auch sei die Organisation der Beisetzung der Mutter alleine von ihm organisiert worden und auch die Aufteilung des Nachlasses entspricht nicht den Vorstellungen der Erben. Das Vertrauensverhältnis sei dadurch erheblich geschädigt. Der Fall ging bis zum OLG Frankfurt, wobei dieser keine Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers annahm. 

Gesetzlich kommt eine Entlassung des Testamentsvollstreckers in Betracht, wenn ein wichtiger Grund gemäß § 2227 BGB vorliegt. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Pflichtverletzung sind sehr hoch und somit auch die Entlassung des Vollstreckers. Es muss mit hoher Sicherheit bewiesen werden, dass die Ausführung des Testamentsvollstreckers gegen den Willen der Erblasserin verstößt. 

In dem vorliegenden Fall konnten die Miterben dies nicht beweisen, sodass keine Entlassung des Testamentsvollstreckers in Betracht kam.

GSP-Tipp: Das müssen Sie über die Testamentsvollstreckung wissen!
 • Die Testamentsvollstreckung hat viele Vorteile und sollte in der Nachlassgestaltung bedacht werden, insbesondere wenn minderjährige Erben betroffen sind.
 • Die Entlassung bedarf einer groben Pflichtverletzung und muss von den Erben hinreichend nachgewiesen werden.
 • Die Entlassung ist möglich, wenn das Vertrauensverhältnis zerstört ist. Die Annahme variiert je nach Einzelfall.

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