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Das sollten Sie beachten, um möglichst viel vom Erbe zu behalten!

Bürgergeld

Das Bürgergeld hat nicht nur sozialrechtlich Veränderungen herbeigeführt, sondern auch erbrechtliche. Durch das Bürgergeldgesetz gibt es für die Empfänger einige Änderungen im erbrechtlichen Sinne, die beachtet werden müssen. Dieser Beitrag soll eine Einführung in die erbrechtlichen Änderungen durch das Bürgergeld sein. 

Erste Änderungen durch das Bürgergeld

Die wesentliche Änderung für das Erbrecht ist die Einordnung von „Erbschaften“ als Vermögen. Vor der Einführung des Bürgergeldgesetzes wurde die Erbschaft als Einkommen eingeordnet. Diese Änderung hat einen Einfluss auf die Anrechnung von den Vermögenszuflüssen. Bisher wurde die Erbschaft als Einkommen behandelt und konnte den Leistungsanspruch verringern oder vernichten. 

Nun wird das Erbe als Vermögenszufluss auf den Leistungsanspruch angerechnet und bringt den Vorteil mit sich, dass die Freibeträge höher sind. 

Bei einem Einkommen wird es bereits ab 100 Euro auf das Bürgergeld angerechnet. Der Freibetrag beim Vermögen ist bei einer Person aus einer Bedarfsgemeinschaft 15.000 Euro. 

Anzeigepflicht der Erbschaft beim Jobcenter

Sobald Sie Kenntnis davon haben, dass Sie Erbe geworden sind, sollten Sie umgehend dieses beim Jobcenter melden. Dies ist eine gesetzlich festgehaltene Pflicht. Eine Nichtanzeige kann erhebliche strafrechtliche Konsequenzen haben und auch ein hohes Bußgeld mit sich ziehen. 

Immobilien im Nachlass 

Eine Änderung bezieht sich auch auf das selbstgenutzte Eigenheim. Das Eigenheim bleibt unverschont, wenn die Wohnfläche 140 qm und bei Eigentumswohnungen 130 qm nicht überschreitet. Bei weiteren Personen in der Bedarfsgemeinschaft erhöht sich die zugelassene Grenze um 20 qm. 

Falls Sie nicht planen dort zu wohnen und es vermieten wollen, sollten Sie sich bewusst sein, dass der Anspruch auf Bürgergeld-Leistung dadurch sinken oder entfallen kann. 

Andere Formen des erbrechtlichen Erwerbs

Neben der gesetzlichen Erbfolge ist auch noch an den Pflichtteil oder an ein Vermächtnis zu denken. Auch bei diesen beiden Konstrukten wird das Vermögen der Person vermehrt, jedoch ist es nicht als „Erbschaft“ zu verstehen, sondern als ein schuldrechtlicher Anspruch und dort gelten die Vorteile, die bei der Erbschaft gelten, nicht. 

Das Bürgergeld in der Rechtsprechung 

Im Fall ging es um eine alleinerziehende Mutter, die nach ihrem Hartz-IV-Antrag ein Jahr Anspruch auf Arbeitslosengeld I hatte und danach wieder „Hartz IV“ (heute „Bürgergeld“) beim Jobcenter beantragte.

Zwischenzeitlich wurde sie Miterbin eines Grundstücks, aber das Erbe wurde nicht direkt aufgeteilt. Sie erhielt die Auszahlung erst als sie wieder Hartz-IV bezogen hatte. Das Jobcenter wollte die Auszahlung anrechnen lassen und berief sich auf das „Zuflussprinzip“. Dies besagt, dass Sozialleistungen, hier das Hartz-IV, als Einkommen gelten, wenn sie dem Arbeitslosen zufließen. 

Vor Gericht wurde dann eine Ausnahme des Zuflussprinzips gemacht, wenn rechtlich ein anderer Termin maßgeblich ist. Bei einer Erbschaft wäre das so, denn eine Anrechnung soll erst möglich sein, wenn die Erben auf das Geld bereits zugreifen können. Es sei darauf abzustellen, wann der Anspruch entstanden ist. 

Die Rechtsprechung ist nicht konsequent. Es wurde auch entschieden, dass eine Erbschaft komplett als Einkommen angerechnet werden kann. Je nach Einzelfall kann es zu unterschiedlichen Bewertungen kommen. 

GSP-Tipp: Das sollten Sie wissen, wenn Sie Bürgergeld beziehen und Erbe geworden sind:
• Das Erbe ist auf jeden Fall beim Jobcenter zu melden, sonst können Sie sich im schlimmsten Fall strafbar machen.
• Es gibt seit der Einführung des Bürgergeldgesetzes Freibeträge, die zu beachten sind.
• Bei einer bestimmten Wohnfläche gibt es keine Anrechnung.
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