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Das Wohnrecht richtig im Testament vererben!

Das Wohnrecht richtig im Testament vererben! - Scheidt Kalthoff & Partner - Rechtsanwälte | Steuerberatung

Rechtliche Pflichten und Folgen beim Vererben eines Wohnrechts

Der Erblasser kann eine Immobilie vererben und gleichzeitig dem überlebenden Ehepartner ein Wohnrecht einräumen. Dieser Beitrag soll das Vererben von einem Wohnrecht näher erläutern und die damit verbundenen rechtlichen Folgen.

Was ist das Wohnrecht?

Das Wohnrecht ist in § 1093 BGB geregelt und kann in einem Testament angeordnet werden. Es hat ein lebenslanges Wohnrecht zur Folge und muss im Grundbuch eingetragen werden. Wichtig ist hierbei, dass die Person, die ein Wohnrecht vererbt bekommt, nicht Eigentümer oder Mieter der Immobilie wird.

Das Wohnrecht muss von einem Nießbrauchrecht abgegrenzt werden: Der Nießbrauch ist in § 1030 BGB geregelt und berechtigt zur Nutzung der Immobilie. Es kommt zu einer Aufspaltung zwischen Eigentum und Nutzungsrecht. Der Nießbraucher darf die Früchte einer Sache, also die Erzeugnisse und sonstiges Ausbeuten einer Sacher sowie Gebrauchsvorteile, die der Eigentümer dulden muss.[1]

An einen Nießbrauch ist zu denken, wenn man eine Immobilie an seine Abkömmlinge schenken möchte und sich selbst absichern möchte. Mit dem geregelten Nießbrauch kann der Schenker das Haus selbst bewohnen, aber auch die Früchte aus der Immobilie ziehen, zum Beispiel wenn man diese vermietet.

Das Wohnrecht sollte im Testament geregelt werden, wenn man die Immobilie an die Kinder vererben möchte und das Haus mit dem Lebensgefährten bewohnt. Da sollte ein Wohnrecht zugunsten des überlebenden Ehegatten angeordnet werden.


Richtige Formulierung im Testament

Die Formulierung im Testament muss bestimmt sein. Eine Bitte über eine disziplinierte Behandlung[2] ist nicht ausreichend. Der Wille über das Vererben des Wohnrechts muss eindeutig hervortreten. Auch der Umfang des Wohnrechts ist klar zu definieren. Dem Berechtigten kann auch ein begrenztes Wohnrecht eingeräumt werden. Es sollten klare Vereinbarungen getroffen werden, welche Pflichten der Berechtigte übernimmt, wie etwa die Zahlung von Nebenkosten oder die Instandhaltung der Immobilie.

Der Wohnrechtsinhaber hat im Gegensatz zum Nießbrauch nicht das Recht, wirtschaftliche Vorteile daraus zu ziehen. Also darf die Immobilie nicht vermietet werden.

Die Bedeutung des Wohnrechts ist trotzdem weitreichend: Das Wohnrecht endet grundsätzlich erst mit dem Tod und besteht sogar weiterhin fort, wenn der Wohnrechtsinhaber in ein Pflegeheim zieht.[3] Auf das Wohnrecht kann aber verzichtet werden. Dies muss dann aus dem Grundbuch gelöscht werden.

Steuerrechtliche Aspekte bei der Vererbung des Wohnrechts

Beim Erstellen eines Testaments und dem Vererben des Wohnrechts müssen auch die steuerrechtlichen Folgen beachtet werden. Es fällt regelmäßig die Erbschaftssteuer an. Der Freibetrag bei der Erbschaftssteuer zwischen nahen Verwandten gilt auch hier.

Wenn der Erbe selbst das Haus bewohnt, kann eine hohe Erbschaftssteuer vermieden werden. Wenn ein Erblasser das Haus mit einem Wohnrecht für eine dritte Person vererben will, kann es dazu kommen, dass die Erben Erbschaftssteuer für das Haus bezahlen und die begünstigte Person für das Wohnrecht.[4] Es ist festzuhalten, dass ein Wohnrecht den Wert der Immobilie mindert und bei der Berechnung berücksichtigt wird.

GSP-Tipp: Das Vererben vom Wohnrecht in einem Testament: 
• Das Wohnrecht ist gesetzlich geregelt und kann in einem Testament vererbt werden. 
• Daran ist zu denken, wenn man dem Ehegatten oder dem Lebensgefährten ein lebenslanges Wohnrecht gewähren möchte. 
• Die Formulierung im Testament muss präzise formuliert und bestimmt sein. 
• Das Wohnrecht mindert den Wert der Immobilie.
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Quellen


[1] Offerhaus/Marx Weinmann/ Revenstorff/ Offerhaus/ Erkis, Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht, 4.Auflage 2017 Rn. 2

[2] OLG Brandenburg (5. Zivilsenat), Urteil vom 05.10.2023 – 5 U 186/22

[3] BGH, Urt.v. 20.10.2020- Az. X ZR 7/20

[4] https://www.erbrechtsinfo.com/allgemeines-erbrecht/wohnrecht-vererben/

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