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General- und Vorsorgevollmacht: Anlass, Inhalt und Umfang eines kraftvollen Instruments

General- und Vorsorgevollmacht: Anlass, Inhalt und Umfang eines kraftvollen Instruments - Scheidt Kalthoff & Partner - Rechtsanwälte | Steuerberatung

Die General- und Vorsorgevollmacht verfolgt den Zweck, selbstbestimmt für den Fall vorsorgen zu können, wenn man eigene Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Viele Menschen möchten nämlich vermeiden, dass im Falle ihrer Geschäftsunfähigkeit ein gesetzlicher Betreuer bestellt wird, der ihre Angelegenheiten regelt. Eine General- und Vorsorgevollmacht, durch die eine Vertrauensperson in ihrem Namen handeln darf, schafft hier Abhilfe. Besonders in der notariellen Praxis gewinnt sie, auch auf Grund des demografischen Wandels, zunehmend an Bedeutung. Dabei stellen sich zahlreiche Fragen, insbesondere im Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem sowie hinsichtlich der Befugnisse des Bevollmächtigten, z.B. zu Schenkungen.

Welchen Inhalt besitzt eine General- und Vorsorgevollmacht?

Eine Vorsorgevollmacht ist ein Dokument, in dem eine Person (Vollmachtgeber) eine andere Person (Bevollmächtigter) ermächtigt, in ihrem Namen bestimmte Angelegenheiten zu regeln. Diese Angelegenheiten umfassen medizinische, finanzielle und rechtliche Fragen. Die Vorsorgevollmacht ist also besonders im Hinblick auf plötzliche Krankheit oder Unfälle von großer Bedeutung. Grundsätzlich wird eine solche Vollmacht ohne weitere Erklärung oder Einschränkung sofort wirksam und nicht erst dann, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr in der Lage ist, selbst Entscheidungen zu treffen.

(Innen-)Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem

Das Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem basiert oft auf einem Auftragsverhältnis. Es sollte klar zwischen Innen- und Außenverhältnis unterschieden werden: Oftmals sind General- und Vorsorgevollmachten im Außenverhältnis unbeschränkt, d.h. Geschäfte, die der Bevollmächtigte in Widerspruch zum Auftragsverhältnis vornimmt, binden den Vollmachtgeber im Außenverhältnis. Grund hierfür ist, dass der Dritte davon ausgehen können soll, der Bevollmächtigte werde entsprechend der Weisungen im Innenverhältnis handeln. Es wäre dem Dritten nicht zumutbar und würde den Zweck der Vollmacht konterkarieren, wenn sich der Dritte trotz Vorlage einer Vollmacht rückversichern müsste. Nur in besonderen Ausnahmefällen wird der Vollmachtgeber im Außenverhältnis nicht gebunden, wenn der Bevollmächtigte entgegen einer Weisung im Innenverhältnis handelt.

Befugnisse des Bevollmächtigten im Hinblick auf Schenkungen

Ein besonders sensibler Bereich im Rahmen der General- und Vorsorgevollmacht sind Schenkungen. Grundsätzlich kann ein Bevollmächtigter auch ohne explizite Regelung in der Vollmacht Schenkungen vornehmen, was erhebliche Auswirkungen haben kann. Es empfiehlt sich also, in der Vollmachtsurkunde klare Grenzen zu setzen, ob und welche Schenkungen der Bevollmächtigte vornehmen darf. Dadurch können spätere Streitigkeiten vermieden werden. Ohne solche Regelungen kann es passieren, dass der Bevollmächtigte ungewollt Vermögenswerte an Dritte, unter Befreiung des § 181 BGB auch an sich, im Wege der Schenkung überträgt.

Fazit Die General- und Vorsorgevollmacht ist ein kraftvolles Werkzeug, um rechtzeitig für den Ernstfall vorzusorgen. Es ist jedoch von entscheidender Bedeutung die Wirksamkeit und Pflichten und Befugnisse des Bevollmächtigten klar zu regeln, insbesondere im Hinblick auf Schenkungen. Eine detaillierte und rechtlich fundierte Gestaltung der Vollmacht bietet den besten Schutz für Vollmachtgeber, Dritte und mögliche Erben gleichermaßen. Unsere Experten besitzen langjährige Erfahrung in der präzisen Ausgestaltung und im praktischen Umgang mit General- und Vorsorgevollmachten stehen Ihnen mit ihrem Fachwissen zur Seite!

GSP-Tipp: Das sollten Sie über General- und Vorsorgevollmachten wissen! 
 - Die General- und Vorsorgevollmacht dient dazu, dass im Falle der Geschäftsunfähigkeit kein gesetzlicher Betreuer bestellt wird, der die eigenen Angelegenheiten regelt 
- Diese Angelegenheiten umfassen medizinische, finanzielle und auch rechtliche Fragen 
- Rechtsgeschäfte, die der Bevollmächtigte vornimmt, sind in der Regel wirksam, auch wenn der Bevollmächtigte weisungswidrig handelt 
- In der Vollmachtsurkunde sollten im Hinblick auf Schenkungen klare Regelungen getroffen werden 
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Quellen


Stascheit: Die General- und Vorsorgevollmacht in der notariellen Praxis – Ausgewählte Fragen und

Probleme, RNotZ 2020, 61ff.

Sauer: Die Gestaltung des Innenverhältnisses von General- und Vorsorgevollmachten, RNotZ 2009, 79ff.

Keim: Transmortale Überraschungen einer Vorsorgevollmacht, ErbR 2024, 170ff.

https://www.anwalt.de/rechtstipps/vorsorgevollmacht-und-schenkungen-213441.htmlhttps://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/vollmacht-schenkung.html

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