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Regelung des Wohnrechts im Testament

Regelung des Wohnrechts im Testament - Scheidt Kalthoff & Partner - Rechtsanwälte | Steuerberatung

Die Übertragung eines Wohnrechts in einem Testament

Im Testament regelt der Erblasser seinen letzten Willen. Bei einem Anordnen eines Nießbrauchrechts kann sich der Erblasser sich selbst zu Lebzeiten ein Wohnrecht einräumen, jedoch steht es dem Erblasser auch offen, einer anderen Person ein Wohnrecht innerhalb eines Testaments zu gewähren. Wie wichtig die richtige Formulierung ist und welche rechtlichen Folgen damit verknüpft sind, zeigt folgender Fall.

Was ist geschehen?

Die Klägerin, als eine von mehreren Miterbinnen, fordert die Herausgabe eines Hausgrundstücks, das im Besitz des Beklagten ist. Der Beklagte, der früher in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit der Erblasserin lebte, beruft sich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen der von ihm getätigten Investitionen in das Grundstück.

Er macht auch geltend, dass die Bestattungskosten der Erblasserin von ihm getragen wurden und fordert eine Erstattung.

Die Erblasserin hat zu Lebzeiten ein Testament errichtet. In diesem hat sie um eine disziplinierte Behandlung des Beklagten bezüglich des Wohnrechts „in unserem Haus in der G.straße“.[1] Das Gericht hat entschieden, dass hierin keine Besitzeinräumung und auch keine wie auch immer geartete Gewährung eines Rechts zum Wohnen liege.

Zur rechtlichen Grundlage des Anspruchs der Klägerin auf Herausgabe des Grundstücks verweist das Gericht auf § 1922 und § 2032 BGB, wonach die Erbengemeinschaft das Eigentum am Nachlass insgesamt erwirbt und somit auch einen Herausgabeanspruch gegen den Beklagten hat.

Dem Beklagten steht ein Zurückbehaltungsrecht zu

Das Gericht stellte fest, dass die Formulierung und die Bitte um eine disziplinierte Behandlung eines Dritten „auch zum Wohnrecht in unserem Haus“ keine Zuwendung an den Dritten darstellt und sich aus dem Wortlaut auch nichts anderes ergibt. Diese Formulierung wurde vom Gericht jedoch nicht als rechtlich bindende Zusicherung eines Wohnrechts gewertet.

Zwar lebte der Beklagte in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit der Erblasserin, doch aus der getroffenen Vereinbarung über die Zahlung von monatlichen Beträgen an die Erblasserin lässt sich kein Mietvertrag ableiten, der ihm ein Besitzrecht sichern könnte. Zudem ergibt sich auch aus dem Testament der Erblasserin kein explizites Wohnrecht.

Dem Beklagten wurde lediglich ein Zurückbehaltungsrecht wegen seiner getätigten Verwendungen, die er während des Bestehens der Lebensgemeinschaft getätigt hat, zugesprochen. Er hat während der Lebensgemeinschaft mit der Erblasserin Aufwendungen, insbesondere für die Errichtung eines Wintergartens, getätigt. Die Aufwendungen für den Whirlpool hat er hingegen nicht als Verwendung geltend machen können, denn dessen Zeitwert wurde nach Ablauf von 20 Jahren als Null bewertet.

Das Testament räumt kein Wohnrecht ein

Der Beklagte hat mit der Berufung weiterhin ein Wohnrecht, das sich aus dem Testament ergeben soll, verfolgt.

Das Gericht wies die Berufung jedoch ab. Die Auslegung des Testaments ergab, dass der Beklagte zwar einige Vermögenswerte erhalten sollte, darunter Sparbücher und Haushaltsgegenstände, jedoch kein explizites Wohnrecht. Die Bitte an die Erbinnen, den Beklagten diszipliniert zu behandeln, wurde als moralische, aber nicht rechtlich bindende Anweisung verstanden. Auch der Aufbau des Testaments, wonach die Bitte der disziplinierten Behandlung an das Ende des Testaments gesetzt wurde, spreche dafür, dass nicht der Beklagte, sondern die Töchter als Erben eingesetzt werden.

GSP-Tipp: Das Wohnrecht im Testament- das sollten Sie wissen! 
• Die Bitte um eine disziplinierte Behandlung im Testament begründet kein Besitzrecht. 
• Auch aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ergibt sich kein Besitzrecht. 
• Dem Betroffenen steht aber ein Anspruch auf aufgewendete Verwendungen zu, wenn diese einen wirtschaftlichen Wert haben. 
• Die Formulierung im Testament muss präzise formuliert sein und der Wille des Erblassers muss deutlich hervortreten. Eine rechtliche Beratung ist hier zu empfehlen.
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Quellen


[1] OLG Brandenburg Urt. v. 5.10.2023 – 5 U 186/22

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