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Erbunwürdigkeit bei Tötung durch den Erben: Führen Mord, Totschlag, Tötung auf Verlangen, „aktive Sterbehilfe“, Beihilfe zum Suizid und die Tötung des Vorerben durch den Nacherben zur Erbunwürdigkeit?

Erbunwürdigkeit bei Tötung durch den Erben: Führen Mord, Totschlag, Tötung auf Verlangen, „aktive Sterbehilfe“, Beihilfe zum Suizid und die Tötung des Vorerben durch den Nacherben zur Erbunwürdigkeit? - Scheidt Kalthoff & Partner - Rechtsanwälte | Steuerberatung

Die Erbunwürdigkeit ist eine der schwerwiegendsten Sanktionen im Erbrecht. Nach § 2339 I Nr. 1 BGB wird ein Erbe erbunwürdig, wenn er den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich tötet oder dies versucht oder in einen Zustand versetzt hat, infolge dessen der Erblasser bis zu seinem Tode unfähig war, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben. Diese Bestimmung soll sicherstellen, dass der Erbe, der das größte Unrecht gegen den Erblasser begeht, nicht von dessen Nachlass profitiert.

Grundsätze der Erbunwürdigkeit

Die Erbunwürdigkeit ist relativ, d.h. eine Erbunwürdigkeit, die dazu führt, dass ein Mensch wegen der Tötung des Erblassers auch andere, dritte Personen nicht mehr beerben kann, kennt das deutsche Recht nicht. Der Mörder oder Totschläger kann nur nicht Erbe des von ihm Ermordeten oder Getöteten werden.

Erbunwürdigkeit kann zudem nur dann gegenüber dem Erblasser eintreten, wenn dieser getötet wird, oder der Versuch zur Tötung unternommen wurde. Eine Erbunwürdigkeit beispielsweise gegenüber der Mutter, nach der Tötung des Vaters, scheidet aus. Ebenso nimmt die Rechtsprechung keine Erbunwürdigkeit i.S.v. § 2339 I Nr. 1 BGB an, wenn der Nacherbe den Vorerben tötet. Trotzdem wird der Nacherbe in einem solchen Fall nicht an die Erbschaft gelangen, weil der den Bedingungseintritt (also den Tod des Vorerben) treuwidrig herbeiführt.

Erbunwürdigkeit tritt nicht Kraft Gesetzes ein und muss zwingend mittels Erhebung einer Anfechtungsklage geltend gemacht werden.  

Gleichgültig ist, ob der getötete Erblasser im Zeitpunkt der Tötung überhaupt noch testierfähig war.

Mord und Totschlag als häufigste Gründe für Erbunwürdigkeit

Mord und Totschlag i.S.d StGB sind die primären Anwendungsfälle. Erbunwürdigkeit scheidet aus bei fahrlässiger Tötung, Körperverletzung mit Todesfolge, oder Raub mit Todesfolge da § 2339 I Nr. 1 BGB eine vorsätzliche Tötung des Erblassers durch den Erben voraussetzt. Besonders hervorzuheben ist, dass auch eine Tötung aus „anerkennenswerten Motiven“, etwa aus Mitleid oder Verzweiflung über den Zustand des Erblassers, die Erbunwürdigkeit nicht ausschließt. Diese strenge Auslegung entspricht dem Schutz der Testierfreiheit des Erblassers. Gleichgültig ist auch, ob der Erbunwürdige bei der Tötung an seine vermeintliche Erbschaft dachte.

Zu beachten ist, dass ein Strafurteil nicht automatisch zur Folge hat, dass ein Zivilgericht eine Erbunwürdigkeit feststellt, auch wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Zivilgerichte sind nicht an das Strafurteil gebunden. Das kann auch dazu führen, dass eine im Rahmen eines Mordverfahrens freigesprochene Person durch ein Zivilgericht als erbunwürdig festgestellt wird, da sich Straf- und Zivilverfahren z.T. stark voneinander unterscheiden.

Spezielle Fälle: Tötung auf Verlangen und aktive Sterbehilfe

Ein besonders umstrittenes Thema ist die Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB. Hier wird die Erbunwürdigkeit durch die Rechtsprechung in der Regel verneint, da die Tötung mit dem Einverständnis des Erblassers erfolgt. Allerdings gibt es auch Stimmen dagegen, da die Vorschrift auf ein vorsätzliches Tötungsdelikt abstellt und Tötung auf Verlangen ein solches darstellt.

Ähnlich differenziert wird die aktive Sterbehilfe behandelt. Während die direkte aktive Sterbehilfe, die zu einem vorsätzlichen Tötungsdelikt führt, die Erbunwürdigkeit nach sich zieht, bleibt die indirekte aktive Sterbehilfe unter bestimmten gerechtfertigt und ohne Konsequenzen für die Erbenstellung. Die Beihilfe des Erben zum Suizid des Erblassers ist straflos, da der Suizid keine Straftat darstellt. Dementsprechend kann bei der Beihilfe des Erben zum Suizid des Erblassers nicht von Erbunwürdigkeit gesprochen werden.

Betreuer als Erben: Besonderheiten bei Patientenverfügungen

Besondere Herausforderungen ergeben sich, wenn der Erbe zugleich Betreuer des Erblassers war. Solange sich der Betreuer an die Vorgaben der Patientenverfügung hält und keine vorsätzliche Tötungshandlung vorliegt, kann auch nicht Erbunwürdigkeit angenommen werden. So z.B., wenn der Erblasser lebenserhaltende Maßnahmen untersagt hat und der Betreuer dem Willen des Erblassers Ausdruck und Geltung verschafft.

Fazit: Erbunwürdigkeit im Spannungsfeld von Recht und Moral Die Erbunwürdigkeit bleibt ein hochkomplexes und emotional belastetes Thema im Erbrecht. Die aktuelle Rechtsprechung zeigt, dass die Beurteilung der Erbunwürdigkeit immer im Lichte der individuellen Umstände erfolgen muss. möchte, dass der Ehegatte optimal abgesichert ist, sollte frühzeitig juristischen Rat einholen und gemeinsam ein Testament erstellen. Gerne beraten wir Sie hierzu umfassend!

GSP-Tipp: Das sollten Sie über Erbunwürdigkeit wegen vorsätzlicher Tötung des Erblassers wissen! 
 • § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB regelt die Erbunwürdigkeit bei vorsätzlicher Tötung des Erblassers. 
• Auch bei „anerkennenswerten Tötungsmotiven“ bleibt die Erbunwürdigkeit bestehen 
• Tötung auf Verlangen führt in der Regel nicht zur Erbunwürdigkeit, bleibt aber rechtlich umstritten 
• Die direkte, aktive Sterbehilfe führt zu Erbunwürdigkeit, die indirekte aktive Sterbehilfe kann unter bestimmten Umständen gerechtfertigt sein 
• Handlungen im Einklang mit einer Patientenverfügung führen in der Regel nicht zur Erbunwürdigkeit.
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Quellen


Ludyga: Erbunwürdigkeit bei Tötung des Erblassers durch den Erben, ZEV 2024, 341ff.

MüKoBGB/Leipold, 9. Auflage, BGB § 2339

Grüneberg BGB, 83. Auflage, § 2339

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