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Der Schein trügt: Alkoholkranke Erblasserin hinterlässt erhebliches Kontoguthaben

Der Schein trügt: Alkoholkranke Erblasserin hinterlässt erhebliches Kontoguthaben - Scheidt Kalthoff & Partner - Rechtsanwälte | Steuerberatung

Die Anfechtung eines voreilig ausgeschlagenen Erbes

Die Möglichkeit der Ausschlagung eines Erbes ist ein wichtiges Rechtsinstrument im Erbrecht. An die Ausschlagung ist regelmäßig zu denken, wenn der Erblasser Schulden hinterlässt oder man den Pflichtteil geltend machen möchte anstatt seines Erbteils. Die Entscheidung, ob nun eine Erbschaft angenommen werden sollte oder nicht, muss der Erbe selbst entscheiden. Dies kann auch zu ungewollten Folgen führen, wenn man sich über das Vermögen des Erblassers irrt.

Was ist geschehen?

Die Tochter der Erblasserin (Beteiligte zu 1) hatte die Erbschaft zunächst ausgeschlagen, da sie davon ausging, dass es im Nachlass kein Vermögen gab und nur Schulden hinterblieben waren. Diese Einschätzung basierte auf Informationen über den schlechten Zustand der Wohnung und die Alkoholkrankheit ihrer Mutter. Auch aufgrund ihrer traumatischen Kindheitserfahrungen war sie überzeugt, dass ihre Mutter verarmt gestorben sei. Sie

Nach der Ausschlagung stellte sich heraus, dass es auf den Konten der Verstorbenen ein Guthaben von etwa 72.000 Euro gab. Daraufhin focht die Tochter die Ausschlagung an, da sie irrtümlich von einer Überschuldung des Nachlasses ausgegangen war. Der Großneffe der Erblasserin (Beteiligter zu 2), der nach der Ausschlagung in der Erbfolge aufgerückt war, widersprach der Anfechtung und argumentierte, dass die Tochter bewusst die Erbschaft ausgeschlagen habe und somit kein rechtlich relevanter Irrtum vorliege.

Irrtum über den Nachlass berechtigt zur Anfechtung

Das Nachlassgericht wies den Antrag der Tochter auf einen Alleinerbschein zunächst zurück und stellte fest, dass der Großneffe der rechtmäßige Erbe sei. Die Anfechtung wurde als unwirksam angesehen, da die Tochter bei der Ausschlagung keine konkreten Fehlvorstellungen über die Vermögenswerte gehabt habe. Es wurde darauf hingewiesen, dass es keine rechtlich relevante Täuschung oder Irrtum gab.

Dagegen legte die Tochter Beschwerde eingelegt und war erfolgreich: Das OLG Frankfurt stimmte der Tochter zu, dass ein Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses zur Anfechtung berechtigt.[1]

Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft

Durch die Annahme, dass der Nachlass der Erbin vermögenslos ist, obwohl Kontoguthaben im oberen fünfstelligen Bereich vorliegt, sei ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft und somit einen Eigenschaftsirrtum gemäß § 119 Abs. 2 BGB. Der Irrtum über das Vermögen der Mutter, insbesondere über die Existenz eines Girokontos und Sparbuchs, war entscheidend für ihre Entscheidung. Es wurde klargestellt, dass der Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses, wie die Annahme einer Überschuldung, zur Anfechtung berechtigte.

Voraussetzung an die Anfechtung einer Erbausschlagung

Die Anfechtung muss erklärt werden und der Erklärende muss einem Irrtum unterlegen haben. Es ist zu beachten, dass allein der Irrtum über den Wert des Nachlasses kein ausreichender Grund für ein Eigenschaftsirrtum ist. Im vorliegenden Fall ist der entscheidende Unterschied, dass die Tochter sich über die konkrete Zusammensetzung des Nachlasses irrte. Dies sei eine verkehrswesentliche Eigenschaft und beruhe auf einer Fehlvorstellung der Tochter und nicht bloß auf einer bloßen Vermutung.

Bei einer bloßen Vermutung wäre die Anfechtung ausgeschlossen, das heißt, wenn sie auf einer unsicheren Grundlage beruht. Des Weiteren muss die Anfechtung unverzüglich erklärt werden, nachdem man Kenntnis erlangt hat gemäß §§ 1954, 121 BGB.[2]

GSP-Tipp: Wenn Sie Erbe von einem Nachlass geworden sind, sollten Sie beachten:  
• Eine Erbausschlagung ist möglich, wenn zum Beispiel eine Überschuldung des Nachlasses befürchtet wird. 
• Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen.  
• Der Irrtum über den Wert des Nachlasses begründet kein Irrtum.  
• Die konkrete Zusammensetzung des Nachlasses begründet ein Anfechtungsgrund nach § 119 Abs. 2 BGB
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Quellen


[1] OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. Juli 2024, Az. 21 W 146/ 23

[2] https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/olg-frankfurt-21w146-23-anfechtung-ausschlagung-nachlass-erbe

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