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Die Erbengemeinschaft: Die gemeinsame Verwaltung

Papiermännchen Erbgemeinschaft

Was ist eine Erbengemeinschaft und welche Rechte und Pflichten treffen die Erben?

Unter der Erbengemeinschaft ist eine Gruppe von Menschen zu verstehen, die durch denselben Erblasser zu Erben berufen worden sind. Der Nachlass wird ihr gemeinschaftliches Vermögen und diesen verwalten sie gemeinsam, bis er an jeden verteilt werden kann. Eine Erbengemeinschaft entsteht unabhängig von den Willen der Erben und kann auch nicht vermieden werden. Die gemeinsame Verwaltung ist häufig ein Streitgegenstand in der Erbengemeinschaft.

Die Rechtsnatur der Erbengemeinschaft

Die Erbengemeinschaft ist gesetzlich geregelt und jeder Miterbe kann über seinen Miterbenanteil, seine ideelle Berechtigung am Gesamthandsvermögen verfügen, nicht aber über einzelne, zum Nachlass gehörende Gegenstände und Anteile hieran, §§ 2033 Abs. S. 1, 2040 Abs. 1 BGB.[1] Der Zweck der Erbengemeinschaft ist auf Auseinandersetzung angelegt, die zeitlich nicht begrenzt ist und somit die Gefahr von einem jahrelangen Streit bürgt.

Vorgehen bei der Erbengemeinschaft

Das Ziel der Erbengemeinschaft, namentlich die Auseinandersetzung, erfolgt durch die Verteilung des Nachlasses. Grundsätzlich muss der gesamte Nachlass verteilt werden. In einzelnen absoluten Ausnahmefällen ist die Auseinandersetzung mit einzelnen Nachlassgegenständen zulässig, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen und die Belange der Erbengemeinschaft nicht beeinträchtigt werden. [2] Es muss angemerkt werden, dass dies hohe Anforderungen erfüllen muss und die Rechtsprechung damit sehr restriktiv umgeht.

Für die Verwaltung des Nachlasses kann auch ein Testamentsvollstrecker angeordnet werden. Unter der Verwaltung sind unter anderem die Zahlung von Nachlassverbindlichkeiten, die Regelung von Pflichtteilsansprüchen, aber auch Maßnahmen zur Erhaltung von Nachlassgegenständen. Die Miterben sind gesetzlich verpflichtet an Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind. Diese Verwaltung geht nur mehrheitlich, das heißt bei einer fehlenden Zustimmung kann diese eingeklagt werden.

Eine Verwaltungsmaßnahme durch einen Miterben kann im seltenen Fall zulässig sein. Da spricht man von einer Notverwaltung. Dies kann gegeben sein, wenn eine umgehende Handlung notwendig ist, um den Nachlass und dessen Bestand weiterhin zu schützen und zu erhalten.[3]

Die Haftung bei der Erbengemeinschaft

Es ist wichtig, dass die Erben in einer Erbengemeinschaft wissen, dass sie in bestimmten Fällen sowohl mit dem Nachlass als auch persönlich haften können. Verbindlichkeiten können die Schulden des Erblassers sein, aber auch mögliche enterbe Verwandte, die ihren Anspruch auf den Pflichtteil geltend machen. Die Möglichkeit der Beschränkung der Haftung auf den Nachlass ist gemäß § 2059 Abs. 1 BGB gegeben. Die beschränkte Haftung sollte – falls gewünscht- auch innerhalb der Erbengemeinschaft besprochen werden.

Gesetzlich ist eine gesamtschuldnerische Haftung der Erben vorgesehen, gemäß § 2058 BGB. Dies dient dem Schutz von Nachlassgläubigern. Deren Stellung soll sich auch nach dem Tod des Erblassers verschlechtern.[4]

GSP-Tipp: Die Erbengemeinschaft als „Zwangsgemeinschaft“: 
 • Die Erbengemeinschaft ist eine Gruppe von Menschen, die durch den gleichen Erblasser beerbt wurden. 
• Die Erbengemeinschaft ist auf Auseinandersetzung angelegt. 
 • Die Miterben verfügen über ihren Miterbenanteil, aber die Verwaltung des Nachlasses erfolgt gemeinschaftlich. 
 • Die Haftung in der Erbengemeinschaft kann sich sowohl auf den Nachlass als auch auf das Eigenvermögen erstrecken.
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Quellen


[1] https://dejure.org/gesetze/BGB/2033.html

[2] BGH, Urteil vom 28.06.1963- V ZR 15/62

[3] MüKoBGB/Gergen BGB § 2038 Rn. 57

[4] BeckOK BGB/Lohmann BGB § 2058 Rn. 1

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