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Mögliche steuerrechtlichen Umgehungen für den Pflichtteilsberechtigten

Mögliche steuerrechtlichen Umgehungen für den Pflichtteilsberechtigten - Scheidt Kalthoff & Partner - Rechtsanwälte | Steuerberatung

Ein wiederkehrendes Thema im Erbrecht ist das Berliner Testament. Unter Ehegatten ist diese Art von Testament die beliebteste Form.[1] Trotzdem sind den Testierenden die Folgen dieses Testaments nicht vollumfänglich bekannt, vor allem mit Blick auf das Pflichtteilsrecht. Das Pflichtteilsrecht ist insbesondere relevant, wenn eines der Kinder vorzeitig in die Erbrechtsnachfolge eingreifen möchte, indem er seinen Anspruch auf Pflichtteil geltend macht.

Besteuerung beim Tod des Erstversterbenden

Die Ehegatten setzen sich beim Berliner Testament zu Alleinerben ein. Dies hat den Zweck, dass mit der Einsetzung zu Alleinerben die finanzielle Lage des Ehepartners gesichert ist. Erst nach dem Versterben des überlebenden Ehegatten erben die Kinder und sind somit die Schlusserben.

Der überlebende Ehegatte wird als Alleinerbe den gesamten Nachlass des Ehegatten bekommen und dies muss gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 ErbStG versteuert werden.[2] Im Erbrecht ist der Freibetrag zu beachten. Wenn sich der Nachlass unterhalb dieses Freibetrags befindet, ist der Erwerb von Todes wegen steuerfrei. Hier gilt der Freibetrag in Höhe von 500.000 €. [3] Nun ist der Nachteil, dass beim Versterben des zweiten Ehegatten der Nachlass wieder besteuert werden muss. Meistens droht den Kindern ein höherer Steuersatz, weil ein größeres Vermögen beim Versterben beider Ehegatten geerbt wird, das höher besteuert werden muss. [4] Der Freibetrag der Kinder beträgt 400.000 €. 

Mögliche Umgehung der Erbschaftssteuer

Die doppelte Besteuerung tritt gerade ein, weil durch den ersten Todesfall der Ehegatte Alleinerbe wird und dem Kind somit ein Freibetrag in Höhe von 400.000 € verloren geht. Dieser Fall kann umgangen werden, wenn der Ehegatte zu Lebzeiten Teile des Vermögens an das Kind überträgt. Es ist ratsam den Zehnjahreszeitraum zu nutzen: Der Freibetrag kann alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Im Erbfall gilt der Freibetrag nur einmal.

Gesetzlich wird gegen diese doppelte Besteuerung angegangen: In § 27 ErbStG ist geregelt, dass der auf das Vermögen entfallende Steuerbetrag um 10-50 % ermäßigt wird, wenn die Kinder innerhalb von zehn Jahren nach dem Tod des ersten Elternteils vom zweiten Elternteil erben.[5]

Der Pflichtteilsanspruch beim Berliner Testament

Die Besonderheit beim Berliner Testament ist gerade, dass die Kinder beim ersten Todesfall enterbt werden. Folglich kann das enterbte Kind innerhalb von drei Jahren den Pflichtteilsanspruch geltend machen. Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs.[6]

Einem Pflichtteilsberechtigten ist in so einem Fall zu raten, den Pflichtteil nachträglich (also nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten) geltend zu machen. Dadurch kann der Pflichtteilsberechtigte die Steuerlast umgehen: Mit dem Tod des anderen Elternteils kann das Kind von sich selbst - also als Schlusserbe und somit als Pflichteilsverpflichteter- den Pflichtteil geltend machen. Dies führt zu einem steuerlichen Abzug als Nachlassverbindlichkeit und die Erbschaftssteuerbelastung sinkt.[7] Sehr wichtig ist es hier noch einmal an die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs zu erinnern und bei Eintreten der Verjährung kann dieser Anspruch auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden.ne-pflichtteilforderung-ein-leitfaden/; BFH Urt. v. 19.02.2013- II R 47 11

GSP-Tipp: Steuerrechtliche Aspekte beim Berliner Testament:
 • Das Berliner Testament ist die beliebteste Form des Testierens unter Ehegatten.
• Die Ehegatten setzen sich als Alleinerben ein und die Kinder werden nach dem Versterben des überlebenden Ehegatten als Schlusserben eingesetzt.
 • Beim ersten Todesfall muss der Nachlass versteuert werden. Es ist der Freibetrag zu beachten.
 • Der Freibetrag beim Erbfall kann durch Zuwendungen zu Lebzeiten umgangen werden.
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Quellen


[1] https://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/deutschland-braucht-mehr-testamente-4013965.html

[2] https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__3.html

[3] https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__16.html

[4] https://www.finanztip.de/erbschaftssteuer/berliner-testament/

[5] https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__27.html

[6] https://november.de/ratgeber/erbe/pflichtteil-erbrecht/#:~:text=Der%20Pflichtteil%20vom%20Erbe%20berechnet,50%20Prozent%20ihres%20gesetzlichen%20Erbteils.

[7] https://www.recht-rotenburg.de/2023/10/13/steuerspar-trick-durch-eige

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