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Zu Lebzeiten das Vermögen richtig verschenken und den Nachlass richtig planen – mit unseren GSP-Tipps! 

Zu Lebzeiten das Vermögen richtig verschenken und den Nachlass richtig planen – mit unseren GSP-Tipps!  - Scheidt Kalthoff & Partner - Rechtsanwälte | Steuerberatung

Die Schenkung auf den Todesfall ist eine besondere Form der Schenkung, die gesetzlich geregelt ist. Diese Art von Schenkung unterliegt der Bedingung des Todes, das heißt, dass der Schenker verstirbt und erst dann die Schenkung wirksam wird. Es ist wichtig anzumerken, dass die Schenkung auf den Todesfall keine testamentarische Verfügung ist, sondern eine Verfügung ist, die zu Lebzeiten getroffen wird. 

Voraussetzung für das Schenkungsversprechen 

Das Schenkungsversprechen muss notariell beurkundet werden. Dies ist eine gesetzliche Voraussetzung, aber relativ unpraktisch. Da hilft das Gesetz auch weiter, denn wenn eine Schenkung vollzogen wurde, ist die fehlende Formvoraussetzung geheilt. Vollzogen ist eine Schenkung, wenn der zu schenkender Gegenstand vom Schenker auf den Schenkenden übertragen wurde. 

Die Schenkung auf den Todesfall hat den gleichen Zweck wie ein Testament. Die Schenkung spiegelt, wie das Testament, den Willen des Erblassers wider, sodass für diese Art von Schenkung die Vorschriften für das Errichten einer letztwilligen Verfügung Anwendung finden. Das einfache Überlassen an eine dritte Person, die den Schenkungsgegenstand nach dem Tod an den Beschenkenten übergibt, reicht somit nicht aus. Der Schenkende muss den Willen der Schenkung auf den Todesfall schriftlich, wie bei einem eigenhändig verfassten Testament, festhalten. Eine nachträgliche Übertragung nach dem Tod des Erblassers durch einen Bevollmächtigten führt nicht zur Heilung.

Die Rechtsprechung fordert für die Schenkung auf den Todesfall vom Erblasser, dass er zu Lebzeiten alles Erforderliche getan hat, um die Schenkung ohne weiteres Zutun eintreten zu lassen. Die Beurkundung des Schenkungsversprechen sollte somit unbedingt notariell beurkundet werden.

Vorteile und Nachteile von Schenkungen auf den Todesfall

Die Schenkung auf den Todesfall ist ein gutes Instrument für den Erblasser, um seinen Nachlass zu planen und bestimmte Vermögenswerte schon zu Lebzeiten den Personen zuzuweisen, die er beschenken möchte, aber nicht unbedingt als Erben einsetzten möchte. Für den Beschenkten hat das den Vorteil, dass er von einer möglichen Auseinandersetzung mit der Teilung des Nachlasses nicht betroffen ist, sondern sich mit dem geschenkten Gegenstand des Erblassers zufriedengeben kann. 

Ein Nachteil kann sich für die Erben ergeben, denn durch die Schenkung wird logischerweise der Nachlass geschmälert und dies kann zu Streitigkeiten unter den Erben führen. Hier ist dem Erblasser zu empfehlen, sich sorgfältig über mögliche Folgen der Schenkung auf den Todesfall Gedanken zu machen und diese erst dann umzusetzen. 

Schenkung auf den Todesfall bei Lebensversicherungen 

Nicht selten schließt eine Person für den Fall seines Todes eine Lebensversicherung ab zugunsten seiner Bekannten, wobei dann nach dessen Tod die Versicherung einen bestimmten Betrag an den Bekannten auszahlen soll. So lag der Fall, der vor dem Frankenthaler Landgericht landete. Die Erben haben den Widerruf der Zuwendung erklärt, sobald sie von dem Abschluss der Lebensversicherung erfahren haben und hatten Erfolg. 

In dem vorliegenden Fall hatte die Bedachte nichts von dem Abschluss der Lebensversicherung gewusst und somit lag kein wirksamer Schenkungsvertrag vor. Auch die Annahme der Schenkung durch die Bedachte konnte nicht zu einem Schenkungsvertrag führen, weil die Erben vor der Annahme die Zuwendung widerrufen haben. 

Dieser Fall zeigt wieder einmal die Wichtigkeit der notariellen Beurkundung des Schenkungsversprechens. 

Widerruf der Schenkung zu Lebzeiten 

Der Schenkende sollte wissen, dass eine Schenkung widerrufen werden kann. Falls sich zu Lebzeiten die Meinung des Schenkenden ändert, aufgrund einer Streitigkeit mit dem Beschenkten, kann ein Widerruf unter den Voraussetzungen des § 530 BGB durchgeführt werden. Der Widerrufsgrund muss den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen. Wenn die Schenkung aufgrund von Täuschung, Drohung oder Unterlassung einer Pflicht erfolgt ist, kann an einen Widerruf gedacht werden. 

GSP-Tipp: Tipps für die Schenkung auf den Todesfall:

 • Die Schenkung auf den Todesfall unterliegt der Bedingung, dass der Schenkende verstirbt.
 • Für die Schenkung ist eine notarielle Beurkundung wichtig, jedoch kann die fehlende Beurkundung durch die Übergabe geheilt werden.
• Die Schenkung auf den Todesfall muss notariell beurkundet werden.
• Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn ein Widerrufsgrund nach § 530 BGB vorliegt.

 Bei GSP Scheidt Kalthoff & Partner stehen wir Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung im Erbrecht, Gesellschaftsrecht und im Steuerrecht zur Seite. Vereinbaren Sie heute noch einen Termin zur Erstberatung!
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