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Gesetzliche Vorschriften der Verjährung, die Sie als Erbe beachten sollten!

Gesetzliche Vorschriften der Verjährung, die Sie als Erbe beachten sollten! - Scheidt Kalthoff & Partner - Rechtsanwälte | Steuerberatung

Die Verjährung ist der Zeitpunkt, an dem ein Gläubiger seine Ansprüche nicht mehr durchsetzen kann. Sie ist regelmäßig vom Gläubiger zu beachten und für das Erbrecht gelten speziell gesetzlich geregelte Verjährungsvorschriften. Insbesondere die Verjährung des Aufwendungsersatzes eines Miterben ist in § 1978 III BGB geregelt. Das OLG Saarbrücken musste sich mit diesem Thema beschäftigen:

Was ist geschehen?

Die Erben sind die zweite Ehefrau des Erblassers und dessen vier Kinder. Der Nachlass beinhaltet mehrere Immobilien und es wurde ein Nachlassinsolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet und die Beklagte wurde als Insolvenzverwalterin bestellt. Die Ehefrau ist die Klägerin und macht Forderungen geltend, die von der Beklagten teilweise endgültig, teilweise vorläufig bestritten wurden. Nach mehreren Anläufen (die ersten Forderungen wurden 2012 geltend gemacht) wurde durch das Gericht die Prozesskostenhilfe bewilligt und die Klägerin hat die behaupteten Forderungen als Massenforderungen geltend gemacht. Sie bringt hervor, dass sie die Beerdigungskosten und die Verwaltung des Nachlasses mit eigenen Mitteln finanziert hat. Sie zählt Vermögenspositionen auf, die zur Erhaltung von Immobilien und Autos notwendig sind und weitere bislang nicht bezahlte Tätigkeiten. Die Beklage hat die Einrede der Verjährung erhoben und ist den Forderungen der Klägerin entgegengetreten.

Masseverbindlichkeiten unterliegen der regelmäßigen Verjährung 

Das Gericht stellt fest, dass die Forderungen der regelmäßigen Verjährungen unterliegen und mit Ablauf des Jahres 2012 begonnen haben und mit Ablauf des Jahres 2015 vollendet gewesen seien. Gegen dieses Urteil wendete sich die Klägerin und legte Berufung ein.

Doch auch mit der Berufung hatte sie keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht stimmte dem Landesgericht zu. Diese habe zu Recht entschieden, dass die behaupteten Masseforderungen verjährt sind und gemäß § 214 I BGB nicht mehr durchsetzbar sind.

Der Streitgegenstand wird durch den Klageantrag bestimmt

Das Gericht betonte, dass der Streitgegenstand durch den Klageantrag bestimmt wird. Somit waren die erstrebten Feststellungen von Insolvenzforderungen nicht mehr streitgegenständlich, denn aus dem Vorbringen der Klägerin wurden Forderungen, die aus der Insolvenzmasse stammen, ausgeklammert und Forderungen außerhalb des Insolvenzverfahrens geltend gemacht. Im Prozessverlauf wurden die Insolvenzforderungen aus der Tabelle fallen gelassen.

Sämtliche Aufwendungen, die die Klägerin geltend gemacht hat, waren bei Zugrundelegung des Klagevorbringens spätestens im Jahr 2012 entstanden. Auch die Beerdigungskosten, die sie als Masseverbindlichkeit nach § 324 I Nr. 2 BGB geltend gemacht haben, unterliegen der regelmäßigen Verjährung.


Die gesetzliche Verjährung von erbrechtlichen Ansprüchen

Die Ansprüche von familienrechtlichen und erbrechtlichen Ansprüchen verjähren nach der Änderung zum 01.10.2010 anstatt in dreißig Jahren nach §§ 195, 199 BGB nun kenntnisabhängig in drei Jahren und nach § 199 Abs. 3a BGB kenntnisunabhängig innerhalb von dreißig Jahren.

Die Kenntnis liegt vor, wenn die den Anspruch begründende Umstände bekannt sind. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Kläger aus den ihm bekannten Tatsachen, die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (BGH Urt. v. 27.07.2023-IX ZR 138/21). Im vorliegenden Fall hat das Gericht angenommen, dass die Klägerin von den Forderungen im Jahre 2012 wusste.

Keine Hemmung durch Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren

Grundsätzlich hemmt die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren den Lauf der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB. Die Hemmung erfasst jedoch nur die Geltendmachung von Insolvenzforderungen. Die Ausnahme ist bei der Geltendmachung von Masseforderungen gegenüber dem Insolvenzverwalter zu machen. 
Vorliegend wurde keine Hemmung des Laufs der Verjährung angenommen.

GSP-Tipp: Das müssen Sie über die Verjährung im Erbrecht wissen!

 • Erbrechtliche Forderungen verjähren grundsätzlich nach Zeitpunkt der Kenntnis der Forderung innerhalb von drei Jahren.
• Es gibt Möglichkeiten die Verjährung zu hemmen, also den Ablauf der Verjährung zu verhindern. Dies ist einzelfallabhängig und es ist in jedem Falle ratsam sich anwaltlich beraten zu lassen.
• Der Anspruch des Aufwendungsersatzes eines Miterben (z.B wenn dieser die Beerdigungskosten übernimmt) verjährt auch innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist.)

 Wir bei Scheidt Kalthoff & Partner stehen mit unseren Fachanwälten und Fachanwältinnen in erbrechtlichen Streitigkeiten zur Seite. Vereinbaren Sie heute noch einen Termin zur Erstberatung! Das Urteil: OLG Saarbrücken, Urt. v. 16.2.2024- 3 U 2/24
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