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Das sollten Ehegatten bei wechselseitig begünstigten Anordnungen beachten!

Ehegattentestament

Wenn Ehegatten gemeinsam testieren, liegt ein Ehegattentestament vor. Sie treffen Anordnungen über ihr gemeinsames Vermögen und regeln die Aufteilung ihres Vermögens im Erbfall. Meistens wird gemeinsam testiert, um sicherzustellen, dass nach dem Versterben des einen Ehegatten der Länger lebende finanziell abgesichert ist. Diese Anordnungen sind regelmäßig Streitgegenstand und müssen gerichtlich überprüft werden.

In diesem Beitrag soll es um ein aktuelles Urteil des OLG Saarbrücken gehen. 

Was ist geschehen? 

Der Ehegatte der Erblasserin, fordert einen Erbschein, der ihn als alleinigen unbeschränkten Erben, ausweisen sollte. Diesem Begehren sind die Kinder des Ehepaares entgegengetreten und haben sich auf ein handschriftliches Testament der Ehegatten berufen. Sie sind der Meinung, dass in diesem handschriftlichen Testament, dessen Original nicht vorliegt, eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet wurde. 

Im Erbvertrag haben sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt, unabhängig davon, ob beim Tode des Erstversterbenden Pflichtteilsberechtigte vorhanden sind oder nicht. Sie haben auch angeordnet, dass der Längstlebende frei und unbeschränkt über den Nachlass des Erstversterbenden verfügen kann und falls der Längstlebende keine Verfügung trifft, es bei der gesetzlichen Erbfolge bleiben soll. In dem handschriftlichen Testament, das als Fotokopie vorlag und von beiden Ehepartnern unterschrieben wurde, wurde testiert, dass nach dem Versterben des Längstlebenden die Kinder zu gleichen Teilen erben sollen. 

Das Nachlassgericht sah keine beschränkte Vorerbschaft, sodass sie den Erbschein zugunsten des Ehegatten ausstellen wollte. Weder aus dem Ehegattentestament noch aus dem gemeinschaftlichen Testament war eine Beschränkung gegeben. Das Gericht sah in dem gemeinschaftlichen Testament die Bestätigung und Ergänzung, dass die gemeinsamen Kinder die Schlusserben sein sollten. Dagegen wendeten sich die Kinder. 

Die Auslegung des Ehegattentestaments

Der Senat hat dem Gericht zugestimmt, dass richtigerweise zugrunde gelegt wurde, dass die alleinige Erbenstellung des Ehegatten sich aus dem Erbvertrag ergibt, der neben der Vereinbarung der gegenseitigen Erbeinsetzung auch die Berechtigung der freien und unbeschränkten Verfügung über den Nachlass des Erstversterbenden beinhaltet. 

Auch das Vorliegen des handschriftlich verfassten Testaments führe bei Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände nicht zur Annahme einer geregelten Vor- und Nacherbschaft. Die Tatsache, dass das Testament nicht im Original vorlag, sondern nur als Kopie, änderte auch nicht dessen Erwägung bei Auslegung der Erbfolge. 

Aspekte, die bei der Auslegung beachtet werden 

Bei einer Auslegung ist das Ziel den wirklichen Willen des Erblassers zu ermitteln. Dabei werden viele Umstände in Erwägung gezogen und die Auslegung ist auch vom Einzelfall abhängig.  

Bei Laien kommt es nicht selten vor, dass diese ihre Verfügungen sprachlich exakt wiedergeben und ihren wahren Willen zu erkennen geben können. Falls der wirkliche Wille mit den vorhandenen Umständen nicht ermittelt werden kann, soll der am ehesten zutreffende (mutmaßliche) Erblasserwillen ausgewertet werden. 

Es gibt auch gesetzliche Auslegungsregeln, die herangezogen werden können: Bei gemeinschaftlichen Testamenten ist bei der Auslegung stets zu prüfen, ob ein nach dem Verhalten des einen Ehegatten mögliches Auslegungserlebnis auch dem Willen des anderen Teiles entsprochen hat (BGH Urt. v. 26.09.1990- IV ZR 131/89). 

Berliner Testament oder Vor- und Nacherbschaft?

Wenn ein Ehepaar testiert ist zu fragen, ob die Trennungslösung -also die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft - oder das sog. Berliner Testament gewählt würde. 

Bei einer Vor- und Nacherbschaft müssen die Eheleute die Vorstellung haben, dass beim Versterben des länger lebenden Ehegatten das Gesamtvermögen getrennt nach dem Vermögen des Vorverstorbenen und dem Eigenvermögen des Überlebenden vererbt werden und als getrenntes Vermögen auf den Nacherben übergeht.

Das Gericht hat beim Erbvertrag und dem gemeinschaftlichen Testament ermittelt, dass dessen Formulierung darauf hindeutet, dass die Ehegatten von einer Verschmelzung der Vermögensmasse ausgegangen sind und ihre Abkömmlinge als Schlusserben und nicht als Nacherben berufen wollen. 

GSP-Tipp: Das sollten Sie bei einem Ehegattentestament beachten!
 • Wenn Ehegatten testieren, gibt es die Trennungslösung und die Einheitslösung.
 • Die Formulierung in der letztwilligen Verfügung ist sehr wichtig, um gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
• Das Gericht versucht mit den vorliegenden Umständen und einer gesetzlichen Auslegungshilfe den (auch mutmaßlichen) Erblasserwillen zu ermitteln.

 Es ist ratsam bei einem Verfassen von einem handschriftlichen Testament anwaltliche Hilfe zu beanspruchen, um das Konfliktpotential zu verringern.
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