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Kann man trotz psychisch erkranktem Ehegatten gemeinschaftlich testieren?

gemeinschaftliches Testament

Zum Zeitpunkt der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments muss die Person testierfähig sein. Testierfähig ist, wer mindestens 16 Jahre als ist. Somit ist jede Person ab dem 16. Lebensjahr testierfähig und kann ein Testament erstellen. Diese kann aber nicht vorliegen, wenn psychische Erkrankungen vorliegen. Auch bei einem gemeinschaftlichen Testament kann diese nur wirksam errichtet werden, wenn beide zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig sind. 

Wie muss das gemeinschaftliche Testament verfasst werden?

Bei einem wirksamen gemeinschaftlichen Ehegattentestament müssen beide Ehegatten testierfähig sein. Gesetzlich ist die Testierfähigkeit ausgeschlossen, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. 

Die Testierfähigkeit beider Ehegatten muss vorliegen, weil das gemeinschaftliche Testament vom Willen beider Eheleute getragen wird. Des Weiteren muss das handschriftliche Testament eigenhändig geschrieben und unterzeichnet werden. Es gibt eine gesetzliche Formerleichterung für das gemeinschaftliche Verfassen. Gemäß § 2267 I BGB genügt es den formellen Voraussetzungen, wenn einer von den Ehegatten das Testament verfasst und der andere es unterschreibt. 

Testierunfähigkeit eines Ehegatten

Wenn ein Ehegatte testierunfähig ist, dann ist das gemeinschaftliche Testament nichtig. Auch die Formerleichterung nach § 2267 BGB bleibt außer Betracht und eine fehlende notarielle Beurkundung lässt das Testament unwirksam werden. 

In der Literatur wird teilweise vertreten, dass ein Testament, das den Vorschriften nach § 2267 BGB entspricht, immer auch die Formvorschriften eines Einzeltestaments erfüllt, wenn es nur von dem testierunfähigen Ehegatten geschrieben worden ist. Diese Ansicht lässt außer Acht, dass neben der Formschrifterfordernisse auch die Testierfähigkeit gegeben sein muss und diese nicht überwunden werden kann. 

Wenn der testierfähige Ehegatte geschrieben und der testierunfähige Ehegatte nur unterschrieben hat, muss es nicht direkt zu einer Unwirksamkeit des Testaments kommen, es ist an eine Umdeutung zu denken.

Umdeutung eines gemeinschaftlichen Testaments in ein Einzeltestament

Die Umdeutung des unwirksamen gemeinschaftlichen Testaments in ein Einzeltestament muss den Voraussetzungen des §§ 140, 2247 BGB genügen. 

In dem ersten Schritt bei der Umdeutung muss die umzudeutende Verfügung den Formerfordernissen entsprechen. Dieser Punkt muss vorliegen, denn ohne die gesetzlichen Voraussetzungen der Form, kann keine weitere Umdeutung erfolgen. Bei gemeinschaftlichen Testamenten heißt das, dass jeder Ehegatte seine Verfügung selbst geschrieben und unterschrieben haben muss, damit die Umdeutung erfolgen kann. 

Bei einem gemeinschaftlichen Testament, das nur ein Ehegatte geschrieben und der andere nur unterschrieben hat, kann die bloße Beteiligung durch Unterschrift nicht als eigenes Testament gewertet werden. Nur die Verfügungen, die den gesetzlichen Voraussetzungen eines eigenhändig verfassten Testaments nach § 2247 BGB genügen, können dann in ein Einzeltestament umgedeutet werden. 

Vorkehrungen bei möglichen Testierunfähigkeit eines Ehegatten 

Falls Sie ein gemeinschaftliches Testament erstellen wollen und sich nicht sicher sind, ob der Ehegatte testierfähig ist, sollten Vorkehrungen getroffen werden, um zu vermeiden, dass diese Verfügung unwirksam wird und gegebenenfalls auch nicht umgedeutet werden kann. 

Es ist ratsam, ein Gutachten bezüglich der Testierfähigkeit einzuholen, falls daran gezweifelt wird. Wenn ein Gutachten nicht eingeholt werden möchte, ist im Notfall eine eigene letztwillige Verfügung zu verfassen, die dann gelten soll, wenn das gemeinschaftliche Testament unwirksam ist aufgrund der Testierunfähigkeit des Ehepartners. 

GSP-Tipp: Testierunfähigkeit bei einem Ehegatten- was nun?
 • Bei einem gemeinschaftlichen Testament gilt eine Formerleichterung nach § 2267 I BGB
 • Beide Ehegatten müssen testierfähig sein.
 • Falls einer testierunfähig ist, kann eine Umdeutung in Betracht kommen.
 • Eine Umdeutung ist nur möglich, wenn die letztwillige Verfügung dem Formerfordernis eines Einzeltestaments entspricht.
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