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Muss der Erbe gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten Auskünfte über den Nachlass geben? 

Muss der Erbe gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten Auskünfte über den Nachlass geben?  - Scheidt Kalthoff & Partner - Rechtsanwälte | Steuerberatung

Grundsätzlich ist der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben gesetzlich geregelt. Der Erbe muss nach § 2314 BGB Auskunft über den Bestand des Nachlasses erteilen, dies bezieht sich auch auf den fiktiven Nachlass. Doch wie bei jedem Anspruch muss auch an dessen Verjährung gedacht werden. 

In diesem Beitrag soll es um die Verjährung bei dem Auskunftsanspruch gehen und ob es diesbezüglich Ausnahmen gibt.

Was ist geschehen?

Der Kläger hat nach dem Tod seiner Mutter Ansprüche geltend gemacht, wobei der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben hat. Den Auskunftsanspruch hat das Gericht abgewiesen. Sie haben angeführt, dass dieser Anspruch aus § 2314 BGB dazu dient, einen Zahlungsanspruch vorzubereiten und bezwecke die Offenlegung der Berechnungsfaktoren, damit der Pflichtteilsanspruch beziffert werden könne. Der Kläger hat aufgrund einer Pflichtteilstrafklausel auf seinen Pflichtteilsanspruch verzichtet und verfolge nun seinen Anspruch aus dem Vermächtnis. Mangels Pflichtteilsanspruchs könne somit der Anspruch aus § 2314 BGB ihm nicht zustehen. 

Das Gericht hat kein gleichwohl bestehendes Interesse des Klägers ermitteln können, sodass dem Kläger kein Anspruch aus § 2314 BGB zustehe. Dagegen wendet sich der Kläger mit einer Berufung. 

Verjährung des Auskunftsanspruchs 

Der Anspruch aus § 2314 BGB steht einem Vermächtnisnehmer, der zugleich auch Pflichtteilsberechtigter ist, zu und führt zu einer Auskunft über den Bestand des Nachlasses. Der Anspruch besteht unabhängig von einem Pflichtteilsanspruch, zu dessen Beurteilung die Auskunft dienen soll. 

Dies ist dann ausgeschlossen, wenn für diese Auskunft kein Bedürfnis mehr besteht. Insbesondere ist das dann der Fall, wenn der Erbe die Verjährungseinrede erhebt gegen den Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruch. Mit dessen Wegfall entfällt folglich auch das berechtigte Interesse an der Auskunft. 

Die Verjährung bei einem Vermächtnis 

Der Sinn und Zweck dieses gesetzlich geregelten Auskunftsanspruchs ist die Möglichkeit, die erforderlichen Kenntnisse für den Betroffenen zu verschaffen, um beurteilen zu können, ob seine Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche das ihm ausgesetzte Vermächtnis übersteigen. 

Diese Auskunft kann dann Grundlage für einen Schadensersatzanspruch sein, in Höhe der Differenz zwischen dem Vermächtnis und dem Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch. Dieser Schadensersatzanspruch kann sich aus §§ 286 I, 2314 BGB ergeben, wenn der Beklagte mit der Erfüllung seiner Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses in Verzug gekommen ist. 

Beginn der Verjährungsfrist bei einem Auskunftsanspruch 

Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. Die Verjährung beginnt mit Kenntnis oder grobfahrlässigen Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände. 

Im vorliegenden Fall hat der Kläger erst mit der Eröffnung der Verfügung von Todes wegen Kenntnis von der verstorbenen Erblasserin erlangt und der Beklagte konnte keine frühere Kenntnis des Klägers geltend machen, sodass keine Verjährung anzunehmen war. 

GSP-Tipp: Das müssen Sie über die Verjährung des Auskunftsanspruchs wissen!
 • Der Beginn der Verjährung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. • Bei einer verspäteten Auskunft und einem Vermächtnis kann ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Differenz der Summe der Verjährung und des Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen. • Der Auskunftsanspruch ist gesetzlich in § 2314 BGB geregelt.

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