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Was muss ich beachten, wenn ich mein Testament ändern möchte? 

Testament

Nicht selten kommt es vor, dass das ursprünglich erstellte Testament geändert werden soll oder komplett aufgehoben werden soll. Falls es mehrere Testamente gibt, wird es schwieriger, den wahren Erblasserwillen herauszufinden. Bei Widersprüchen zwischen den erstellten Testamenten kommt es häufig zu Streitigkeiten zwischen den Erben. Dies war auch erneut Streitgegenstand vor einem Oberlandesgericht. 

Was ist geschehen? 

Die Erblasserin war nicht verheiratet und hinterlässt keine Kinder. Sie hatte zwei Geschwister, die auch verstorben sind. Diese hinterlassen ihre Abkömmlinge. Die Erblasserin hat zu Lebzeiten insgesamt vier Testamente verfasst. 

In ihrem ersten Testament wird die Schwester als Alleinerbin eingesetzt und unterhalb des Testaments wird es wie folgt ergänzt: 

„Für den Fall, dass meine Schwester Y (..) das Erbe nicht antreten kann, soll mein Bruder X (…) Alleinerbe meines gesamten Besitzes sein.“

Diese Ergänzung wurde dann durchgestrichen und daneben das Wort „ungültig“, das wiederum auch durchgestrichen wurde, weil der Bruder vorverstorben ist. Bei einer erneuten Testamentserstellung wurde wieder die Schwester als Alleinerbin eingesetzt und die unvollständige Ergänzung besagte: 

„Für den Fall, dass meine Schwester Y das Erbe nicht antreten kann, setzte ich meine Großnichte als (…).“

Einige Monate später testierte die Erblasserin erneut und setzte die Schwester als Alleinerbin ein und für den Fall, dass sie vorverstorben ist, setzte sie ihre Großnichte ein. Einige Jahre später setzte sie ein letztes Testament auf, das die Schwester als Alleinerbin ihres gesamten Eigentums einsetzte. Der Großnichte wurde eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt. Die Schwester der Erblasserin verstarb und nach dem Tod der Erblasserin hat die Großnichte einen Erbschein beantragt, der sie als Alleinerbin ausweist. Dem traten die Abkömmlinge des Bruders der Erblasserin entgegen. 

Die Erbeinsetzung der Schwester in mehreren Testamenten ist abschließend 

Gegen die Stellung als Alleinerbin der Großnichte spreche, dass lediglich die Schwester eingesetzt wurde und keine weiteren Verfügungen getroffen wurden. Das Testament sei dahin gehend auszulegen, dass die Erblasserin von dem Testament, in der sie die Großnichte als Erbe eingesetzt hatte, falls die Schwester das Erbe nicht antreten kann, Abstand genommen habe. Dafür spreche auch die Tatsache, dass die Erblasserin danach noch testiert hat und in allen Testamenten relevante Änderungen insbesondere hinsichtlich der Ersatzerbeneinsetzung vorgenommen wurde, während die Erbeinsetzung von der Schwester geblieben ist. 

Widerspruch zwischen den Testamenten 

Das Gericht stellte fest, dass das Testament, in der die Großnichte als Ersatzerbe eingesetzt wurde, dadurch vollständig aufgehoben wurde, dass die Erblasserin Jahre später ein neues Testament errichtet hat, in der sie nicht mehr als Ersatzerbe berufen wurde. 

Durch die Errichtung eines Testaments wird ein früheres Testament bei einem inhaltlichen Widerspruch aufgehoben. Sie müssen sich also inhaltlich gegenseitig ausschließen. Ein Indiz für so einen Widerspruch ist, wenn der Erblasser durch das spätere Testament seine Erbfolge insgesamt, also abschließend und umfassend regeln will (BGH Urt. v. 7.11.1984-Iva ZR 77/83). 

In dem letzten Testament der Erblasserin hat das Gericht so eine abschließende Erbfolge gesehen und gegen die Erbeinsetzung der Großnichte eingewendet, dass in dem späteren Testament die Schwester wieder als Alleinerbe eingesetzt wurde, aber nicht die Großnichte. Diese hätte vielmehr unverändert bestehen müssen. Es gäbe keine Tatsachen, die dafür sprechen, dass das frühere Testament abschließend ist. Der Erblasserin war es bekannt, dass der Inhalt eines privatschriftlichen Testaments ergänzt werden kann durch Einschübe und Streichungen. Sie hat sich aber entschieden, ein komplett neues Testament zu verfassen und somit Abstand von dem früheren zu nehmen. 

Das Gericht stellte somit fest, dass die Großnichte nicht als Alleinerbin eingesetzt wurde. Die gesetzliche Erbfolge ist eingetreten.

GSP-Tipp: Das müssen Sie beachten, wenn Sie erneut testieren wollen!
 • Es ist immer wichtig die früheren Testamente zu entsorgen, damit dies nicht für Verwirrung sorgt.
• Bei einer abschließenden Regelung der Erbfolge ist davon auszugehen, dass die früheren Testamente nicht mehr dem Erblasserwillen entsprechen.
• Das Gericht prüft beim Vorliegen mehrerer Testamente, inwieweit sie sich inhaltlich widersprechen.

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