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Wie schützt die Surrogation den Nachlass und die Erbengemeinschaft?

Surrogation

Die dingliche Surrogation ist gesetzlich geregelt und dient dem Erhalt des Nachlasses. Insbesondere ist die Surrogation ein Vorteil, wenn der Erblasser zu Lebzeiten einen Kaufvertrag geschlossen hat, dieser aber nicht vollzogen wurde. Nach dem Versterben haften die Erben zur Erfüllung des Kaufvertrags. Um den Nachlass vor erheblichen Wertminderungen zu schützen, gilt dieser Schutz. Der Beitrag soll eine Einführung in die Surrogation sein und was dies für Erben bedeutet. 

 Die Erben erwerben das Surrogat 

Das Surrogationsprinzip dient dazu, die wirtschaftliche Einheit und den Wert des Nachlasses für die Miterben als auch für die Nachlassgläubiger zu erhalten (BGH NJW 1990, 514). Im Gesetz sind drei Surrogationstatbestände geregelt, wovon die Beziehungssurrogation am relevantesten ist. 

Außerdem gibt es noch die Rechtssurrogation, die aufgrund schuldrechtlicher oder dinglicher Ansprüche, zum Nachlass gehört oder die Ersatzsurrogation, die als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung von Nachlassgegenständen dient.

Die erbrechtliche Surrogation soll die Übertragung von Vermögenswerten und Ansprüchen im Rahmen eines Erbfalls vereinfachen, auch wenn ungeplante Umstände eintreten. Die gesetzlichen Regelungen sollen somit der reibungslosen Abwicklung des Nachlasses dienen und Streitigkeiten vermeiden. 

Die Ergänzung zum Nachlass bei Rechtsgeschäften durch den Erblasser

Bei der Rechtssurrogation wird der Nachlass durch Rechtsgeschäfte, die der Erblasser zu Lebzeiten abgeschlossen hat, erfasst. Der Unterschied zur Beziehungssurrogation ist der, dass dieser bei einem Rechtsgeschäft, das von einem oder mehreren Miterben getätigt wurde, einschlägig ist. 

Ein typisches Beispiel der Rechtssurrogation ist die, wenn der Erblasser Eigentümer eines Mehrfamilienhauses war. Nach dem Tod des Erblassers fallen die Zahlungen der Miete auf den Mietzins in den Nachlass.

Bei der Rechtssurrogation sind die Grenzen zu beachten. Demnach kann der Erbengemeinschaft niemals mehr zufließen, als es gesetzlich vorgesehen ist.

Die Ersatzsurrogation

Demnach werden Ersatzansprüche, wie zum Beispiel der Schadensersatz bei einem dem Nachlass gehörenden Gegenstand, erfasst. Die Ersatzsurrogation ist aber nicht einschlägig, wenn bei Verwaltung des Testamentsvollstreckers nicht der Nachlass, sondern das Privatvermögen des Miterben geschmälert wird. 

Sie soll lediglich den Bestand des Nachlasses, nicht aber dessen Vermehrung gewährleisten.

Wenn ein Miterbe einen Verkehrsunfall mit einem zum Nachlass gehörenden Pkw hat und die Versicherung eine entsprechende Versicherungssumme auszahlt, fällt dieser gezahlte Betrag in den Nachlass. 

Die Erbengemeinschaft kann auch Nachlassgegenstände veräußern, 

Bei Rechtsgeschäften reicht es laut BGH aus, wenn eine objektive Beziehung zwischen Rechtsgeschäft und Nachlass vorliegt, also, wenn es sich bei dem Erwerbsgeschäft um eine typische Maßnahme der Nachlassverwaltung handelt. Die herrschende Meinung geht davon aus, dass eine subjektive Beziehung nicht notwendig ist

Typische Beispiele sind: das Verwenden von Bargeld aus dem Nachlass zum Erwerb eines Vermögensgegenstandes oder das Verkaufen von einem zum Nachlass gehörenden Gegenstand. 

Die Vorteile der erbrechtlichen Surrogation für die Erbengemeinschaft

Die Surrogation schützt den Nachlass, wenn Sachen oder Rechte den Nachlass verlassen und für diese ein Ersatz geleistet wird.   

Dieser gesetzliche Schutz findet jedoch keine Anwendung, wenn der Nachlass bereits geteilt wurde. Auch ist sie ausgeschlossen bei der Nachlassverwaltung, der Nachlassinsolvenz und die Nachlasspflegschaft. 

GSP-Tipp: Was ist die erbrechtliche Surrogation?
 • Die Surrogation ist ein gesetzlicher Schutzmechanismus, der den Nachlass nach dem Erbfall schützen soll.
• Es gibt drei gesetzlich geregelte Tatbestände der Surrogation.
• Die erbrechtliche Surrogation soll die Übertragung von Vermögenswerten und Ansprüchen im Rahmen eines Erbfalls vereinfachen, auch wenn ungeplante Umstände eintreten.

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