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Wie prüft das Gericht ein privatschriftliches Testament? 

Privatschriftliches Testament

Das privatschriftliche Testament hat viele Vorteile, jedoch ist es auch regelmäßig Streitgegenstand bei Gerichten. Der Testierende ist oft nicht mit den formellen Voraussetzungen vertraut, sodass die Gefahr besteht, dass das Testament ungültig ist. Wenn eine der Parteien davon ausgeht, dass die Voraussetzung eines Testaments nicht vorliegen, prüft das Gericht diese Einwände. Dies soll anhand eines Urteils näher erläutert werden: 

Was ist geschehen? 

Der Erblasser war unverheiratet und hatte keine Abkömmlinge. Auch die Eltern und die Schwester sind vorverstorben. Als Angehörige hat er die vier Kinder seiner Schwester. Bis zu seinem Tod war der Erblasserin in einer Partnerschaft mit der Klägerin. Er hat sein eigenes Restaurant betrieben, in der auch die Klägerin gearbeitet hat.

Der Erblasser hatte selten Kontakt zu seinen Angehörigen. Nach dem Tod des Erblassers legte die Klägerin einen Notizzettel vor, der im Restaurant grundsätzlich für Bestellungen genutzt wurde. Auf diesem Zettel hat der Erblasser mit einem Satz niedergeschrieben, dass „BB“ alles kriegen soll und hat dies datiert. Dieses Testament wurde von der Partnerin neben unbezahlten Rechnungen gefunden. Der Erblasser habe sie zu Lebzeiten „BB“ genannt und eine andere „BB“ nicht gekannt. 

Die Angehörigen des Erblassers wenden sich dagegen und zweifeln die formelle Wirksamkeit des Testaments, sowie dessen Inhalt an. Es sei die gesetzliche Erbfolge eingetreten. 

Prüfung des privatschriftlichen Testaments

Das Nachlassgericht hat die Meinung der Angehörigen geteilt und das Testament für unwirksam erklärt. Ein Testierwille sei nicht feststellbar und die Bezeichnung „BB“ nicht konkretisiert genug. Somit hat das Nachlassgericht nicht weitergeprüft, ob es ausreicht, dass der letzte Wille auf einem Notizzettel verfasst wurde. 

Dagegen wurde Beschwerde eingelegt, mit der Einwände, dass die Mindestanforderungen an ein Testament gewahrt wurden. Der Erblasser habe keinen hohen Bildungsgrad erworben, so dass das Verfassen von Briefen und Schreiben ihm nicht gelegen habe. Die Bezeichnung „BB“ meine sie, denn kurz vor dem Versterben des Erblassers hat dieser noch einmal den Wunsch geäußert, dass die Partnerin ihn beerben solle. Dies wurde durch die Tochter der Klägerin als Zeugin bestätigt. 

Auslegung des Testaments 

Die Beschwerde der Klägerin war erfolgreich. Das Nachlassgericht hätte einen Erbschein zugunsten der Angehörigen nicht ausstellen müssen, denn diese haben nie einen Antrag gestellt, sondern lediglich den Wunsch dazu geäußert. 

Das Testament wurde als wirksam angesehen, sodass eine gesetzliche Erbfolge ausgeschlossen sei. Die Prüfung von Amts wegen des Testaments erreiche niemals eine absolute Gewissheit der Echtheit eines Testaments. Entscheidend ist für die richterliche Überzeugung ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der vernünftige Zweifel ausschließt.

Durch den Vergleich mit anderen verfassten Texten des Erblassers wurde gerichtlich festgestellt, dass dieser den Notizzettel beschrieben hat. Des Weiteren wäre es nicht ungewöhnlich, für den Erblasser, der in der Gastronomie tätig war, einen Zettel zu benutzen, der eigentlich für Bestellungen genutzt wurde, um seinen letzten Willen festzuhalten. Auch die Mindestvoraussetzungen eines eigenhändigen Testaments erfüllt das Schreiben. Es wurde eigenhändig verfasst, unterschrieben und datiert. 


Auslegung der Bezeichnung des Erben mit einem Spitznamen 

Wenn der Erblasser ein Erbe nicht eindeutig bezeichnet hat, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, wen der Erblasser einsetzten wollte. Es muss eine orientierte Auslegung am Erblasserwillen erfolgen. Hier wurden alle Beteiligten, insbesondere auch die Zeugin angehört und es wurde festgestellt, dass der Erblasser die Partnerin in den „letzten 30 Jahren durchgehend „BB“ genannt hat.“ Eine weitere Person, die „BB“ genannt wird und den der Erblasser kennt, konnte nicht gefunden werden. 

GSP-Tipp: Das wurde vom Gericht im vorliegenden Fall geprüft:
 • Wurde das Testament eigenhändig von dem Erblasser verfasst? • Die Umstände des Nutzens eines Bestellzettels für sein eigenhändiges Testament
 • Mindestanforderung an ein Testament, insbesondere der Testierwille
• Den Willen des Erblassers bezüglich der Erbeinsetzung

 Das Gericht hat bei der Beweisaufnahme die individuellen Umstände des Erblassers berücksichtigt, die das Nachlassgericht nicht geprüft hat. Es wurde berücksichtigt, dass die Angehörigen des Erblassers keinen Erbschein beantragt haben und dass die Mindestanforderungen an das Testament eingehalten worden sind. OLG Oldenburg Beschl. v. 20.12.2023 – 3 W 96/23 
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