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Die Erbschaftssteuer bei verschiedenen Personengruppen  

Die Erbschaftssteuer bei verschiedenen Personengruppen   - Scheidt Kalthoff & Partner - Rechtsanwälte | Steuerberatung

Die Erbschaftssteuer bei verschiedenen Personengruppen  

In Deutschland wurden im Jahr 2022 durch Erbschaft und Schenkungen Vermögen von 101,4 Milliarden Euro übertragen. Dies unterliegt bei Erbschaft, durch Vermächtnis oder Pflichtteil grundsätzlich der Erbschaftssteuer. Je nach Einzelfall fällt diese an und auch die Höhe wird individuell bestimmt. In diesem Beitrag soll die Erbschaftssteuer und die Freibeträge näher erläutert werden: 

Welche Freibeiträge gelten bei der Erbschaft?

In Deutschland ist die Erbschaftssteuer im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt und der „Erwerb von Todes wegen“ ist steuerpflichtig. 

Damit ist jeder Erbfall gemeint, in dem Vermögen vererbt wird. Es ist aber nicht jeder Erbfall steuerpflichtig, denn es gibt sogenannte Erbschaftssteuer-Freibeträge. Diese lassen bestimmte Beträge bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei, jedoch beim Überschreiten der Beträge die Differenz der Steuer unterliegt. 

Einen ersten Überblick soll folgende Tabelle geben: 

 FreibetragSteuerklasse 
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner500.000 EuroI
Kinder und Stiefkinder400.000 Euro I
Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind400.000 EuroI
Enkel, deren Eltern noch leben200.000 Euro
Urenkel, Eltern und Großeltern100.000 Euro 
Alle anderen Erben (z.B.: Lebensgefährte, Geschwister, Nichte/Neffe, Stiefeltern etc.)20.000 Euro II

Umgehung der Erbschaftssteuer bei langfristigen Schenkungen

Der Freibetrag bei der Schenkungssteuer gilt jeweils für zehn Jahre. Es soll vermieden werden, dass die Erbschaftssteuer bzw. die Schenkungssteuer umgangen werden kann, wenn man viele kleinere Schenkungen durchführt. Falls mehrere kleinere Schenkungen durchgeführt worden sind, sollen diese zusammenaddiert werden und wieder die Differenz ermittelt werden, um die Höhe, die steuerpflichtig ist, herauszufinden. 

Es ergibt sich aber dadurch eine Möglichkeit, Steuern zu sparen, indem man die Schenkungen langfristig aufteilt. 

Dies soll anhand eines Beispiels besser verdeutlicht werden:

Der Großvater möchte seinem Enkel gerne 400.000 Euro schenken. Dessen Eltern leben aber noch, sodass sein Freibetrag bei 200.000 Euro liegt. Bei einer einmaligen Schenkung von 400.000 Euro müsste der Enkel die Differenz zwischen Schenkung und Freibetrag (200.000 Euro) versteuern. Dem Großvater ist zu raten, einmalig 200.000 Euro an den Enkel zu verschenken und zehn Jahre später den restlichen Betrag, sodass keine Steuern anfallen. 

Bei Schenkungen mit größeren Beträgen, die den Freibetrag übersteigen, sollte früh eingeplant werden, wie man diese durchführt, um Steuern nicht anfallen zu lassen. 

Die Erbschaftssteuer bei Immobilien 

Immobilien spielen bei Erbfällen eine große Rolle und werden oft vererbt. Die Berechnung der Immobilie soll sich am tatsächlichen Verkaufswert orientieren, so dass auch die Erbschaftssteuer dementsprechend höher ausfällt und die Freibeträge wahrscheinlicher überschritten werden. Diese Wertermittlung und erhöhte Erbschaftssteuer betreffen überwiegend die Erben, die eine Immobilie erben, in der sie nicht leben. Für Erben, die ein Haus oder eine Wohnung erben und anschließend darin wohnen, fällt in der Regel keine Erbschaftssteuer an. Bei Kindern, die die Immobilie selbst weiter bewohnen, fällt nur bei einer Wohnfläche bis zu 200 Quadratmetern keine Erbschaftssteuer an. 

GSP-Tipp: Die wichtigsten Punkte noch einmal zusammengefasst:
 -Der „Erwerb von Todes wegen“ ist im Regelfall steuerpflichtig, es gilt das ErbStG
 -es gibt Erbschaftssteuer-Freibeträge, wonach bis zu einer bestimmten Höhe keine Steuern anfallen
 -diese Höhe bestimmt sich nach dem Verwandtschaftsgrad
 -bei einer Immobilie, die das Familienheim darstellt, fällt unter bestimmten Voraussetzungen keine Steuer an
 Bei GSP Scheidt & Partner stehen unsere erfahrenen Anwälte und Anwältinnen Ihnen bei Fragen zum Erb- oder Steuerrecht regelmäßig zur Seite. Vereinbaren Sie heute noch einen Termin zur Erstberatung!
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