Das Berliner Testament wird häufig gewählt, wenn ein Ehepaar ihr gemeinsames Vermögen erbrechtlich regeln möchte. Der überlebende Ehegatte wird hier meistens als Erbe eingesetzt, um sicherzugehen, dass zu Lebzeiten der Ehegatte Vermögen hat und auch gegebenenfalls im gemeinsamen Haus weiterleben kann. Bei dessen Versterben werden dann meistens die Kinder als Schlusserben eingesetzt, die dann das Vermögen von dem später versterbenden Ehegatten bekommen. Nun musste das Gericht entscheiden, wie es rechtlich zu bewerten ist, wenn der überlebende Ehegatte dieses Erbe gar nicht möchte und somit ausschlägt.
Wer wird Ersatzerbe bei Ausschlagung?
Die Eheleute errichteten ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament, in dem sie sich gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzten.
Das Ehepaar hinterließ keine gemeinsamen Kinder. Beide brachten jeweils aus vorherigen Ehen ein Kind mit in die Ehe.
In dem Testament wurde beschlossen, dass nach dem Tod des Letztversterbenden die Töchter die Erben sein sollten. Nach dem Versterben der Ehefrau schlug der Ehemann die Erbschaft aus und die beiden Töchter beantragten einen Erbschein, der sie jeweils zu ½ als Erben ausstellte. Sie gingen davon aus, dass durch die Ausschlagung die Schlusserbeneinsetzung durchgreift, wonach die beiden als Erben gelten würden.
Die gerichtliche Überprüfung der Ausschlagung beim Berliner Testament
Der Ehemann müsste die Erklärung der Ausschlagung wirksam erklärt haben. Die Ausschlagung muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden und diese ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form einzureichen, wobei die Erklärung schriftlich, unterschrieben und notariell beglaubigt werden muss. Außerdem ist die sechswöchige Ausschlagungsfrist zu beachten.
Das Gericht stellte fest, dass der Ehemann die Ausschlagung wirksam erklärt hat.
Durch die Ausschlagung stellte sich nun die Frage, ob die gesetzliche Erbfolge eintritt oder das Berliner Testament so ausgelegt wird, dass die gewillkürte Erbfolge insoweit gilt, dass der Ehemann als Erbe wegfällt und die Töchter als eigentliche Schlusserben vorrücken. Dies ist umstritten.
Einerseits wird angenommen, dass die gesetzliche Erbfolge eintreten muss, denn durch die Ausschlagung läuft gerade der Sinn und Zweck des Berliner Testaments, also die Sicherstellung des überlebenden Ehegatten, ins Leere. Andererseits gibt es die Ansicht, dass durch die Ausschlagung eine stillschweigende Ersatzerbeneinsetzung der Schlusserben zustande kommt. Näheres müsse dann durch eine Auslegung des Berliner Testaments ermittelt werden. Um diesen Streit und die folgenden Unsicherheiten zu vermeiden, kann eine Ersatzerbenregelung in das Berliner Testament aufgenommen werden.
Das OLG Düsseldorf ist der zweiten Ansicht gefolgt und hat durch Auslegung ermittelt, dass es dem mutmaßlichen Willen der Ehegatten bei der Errichtung eines Berliner Testaments entspricht, dass auch bei einer Ausschlagung des länger Lebenden, das Vermögen auf die Schlusserben fallen soll. Für diese Auslegung spreche auf die Regelung des § 2097 BGB. Danach ist derjenige, der für den Fall, dass der zunächst berufene Erbe nicht Erbe sein kann, zum Ersatzerben eingesetzt ist, im Zweifel auch für den Fall eingesetzt, dass jener nicht Erbe sein will. Insbesondere hat das Gericht festgestellt, dass die gesetzliche Erbfolge dazu führen würde, dass der Ehemann zusammen mit der leiblichen Tochter der Erblasserin, Erbe werden würde, seine eigene leibliche Tochter in diesem Fall aber leer ausgehen würde.
Andere Aspekte, die gegen diese Annahme sprechen, seien nicht ersichtlich, so dass das Gericht den Erbschein mit den zwei Töchtern als Erben ausstellte.
Steuerrechtliche Vorteile bei der Ausschlagung
Der Grund für eine Erbausschlagung in der Praxis ist meistens die Überschuldung des Nachlasses oder auch die Vermeidung von erbrechtlichen Streitigkeiten mit den Angehörigen. Die Ausschlagung ist eine Möglichkeit des Erben in die Erbfolge einzugreifen.
Dieses Eingreifen könnte auch steuerrechtliche Gründe haben. Es läuft die Gefahr die Freibeträge der Kinder nicht nutzen zu können, wenn der Ehegatte zum Alleinerben eingesetzt wird. Es ist vom Einzelfall abhängig und gegebenenfalls nach einer rechtlichen Beratung zu bewerten, ob die Ausschlagung vorteilhaft ist.
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