Grundsätzlich steht es dem Erblasser frei seine Erben selbst zu bestimmen. Neben den Angehörigen können auch Freunde, Nachbarn oder auch Organisationen eingesetzt werden, wobei der Pflichtteilsanspruch beachtet werden muss. Ob man auch seinen behandelnden Arzt als Erben einsetzen kann, musste gerichtlich geklärt werden:
Was ist geschehen?
Die verwitwete erkrankte Erblasserin hinterließ keine Kinder, aber entfernte Verwandte. Sie erstellte mehrere handschriftliche Testamente und setzte insgesamt fünf Beteiligte zu verschiedenen Erbquoten als Erben ein. Einer von diesen Beteiligten war ihr Hausarzt, der sie bereits seit 1997 hausärztlich betreut hatte und seitdem auch eine enge Vertrauensperson der Erblasserin war.
Die Angehörigen der Erblasserin forderten nach dem Versterben der Erblasserin einen Erbschein. Sie zweifelten auch die Erbeinsetzung des Hausarztes an. Sie wendeten ein, dass die Erbeinsetzung gegen § 32 BO-Ä verstoßen könnte. Dieser besagt:
„Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, von Patientinnen und Patienten oder Anderen Geschenke oder andere Vorteile für sich oder Dritte zu fordern oder sich oder Dritten versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird.“
Das Testament ist wirksam und die Testierfähigkeit gegeben
Das Testament der Erblasserin wurde wirksam erstellt. Es bestehen keine Zweifel bezüglich der Testierfähigkeit. Die Diagnose einer Demenz sei nicht als solcher Beweis ausreichend, um eine Testierunfähigkeit anzunehmen.
Die Testierfähigkeit sei nur dann zu verneinen, wenn der Erblasser konkrete Verhaltensauffälligkeiten aufweise, die den sichern Schluss auf eine mangelnde Einsichtsfähigkeit zulassen. Es bedarf eines bestimmten Nachweises, dass vor und mindestens einen Zeitpunkt nach der fraglichen Testamentserrichtung die Einsichtsfähigkeit und die freie Willensbildung beeinträchtigt waren.
Die gerichtliche Feststellung der Erbeinsetzung und die Bedeutung der Testierfreiheit
Das Gericht hat sich mit der Frage beschäftigt, ob ein Verstoß durch den Arzt gegen § 32 BO-Ä dazu führen kann, dass die Erbeinsetzung nichtig wird.
Die Gegenseite hatte eingewendet, dass das Testament teilweise unwirksam sei, da die Erbeinsetzung gegen ein gesetzliches Verbot i.S.d § 134 BGB verstoße.
Dieser Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot führe gem. § 2085 BGB nicht zur Unwirksamkeit des Testaments im Übrigen.
Der Hausarzt legte Beschwerde ein. Er habe nicht den Eindruck erweckt, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinträchtigt werde. Der Hausarzt habe die Erblasserin nicht erfolgt, diese habe vor der Erbeinsetzung den Arzt gefragt und habe um Bestätigung gebeten.
Das Gericht hat festgestellt, dass § 32 BO-Ä zwar ein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB ist, jedoch hätte dies nicht die Nichtigkeit der Testierung durch den Erblasser zur Folge. Es wurde offengelassen, ob nun ein Verstoß gegen § 32 BO-Ä vorliegt, aber das Gericht hat eingeräumt, dass die Testierfreiheit des Erblassers Vorrang hat und die Annahme der Nichtigkeit diese unangemessen beeinträchtigen würde. Der Sinn und Zweck des Gesetzes ist die Sicherstellung, dass ärztliche Entscheidungen nicht durch finanzielle Interessen beeinflusst wird. Trotzdem würden sich diese gesetzlichen Beschränkungen nur gegen den Arzt nicht aber gegen den Testierenden wenden.
Was muss ich nun bei der Erbeinsetzung beachten?
Grundsätzlich hat die Testierfreiheit Vorrang gegenüber berufsrechtlichen Vorschriften. Als Arzt muss man trotzdem wachsam sein, um mögliche berufsrechtliche Maßnahmen oder Sanktionen zu vermeiden. Es muss auch daran gedacht werden, dass Erbschaften grundsätzlich innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis ausgeschlagen werden können. Eine Rechtsberatung ist hier zu empfehlen.
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