Die Erbunwürdigkeit liegt vor, wenn aufgrund einer schweren Verfehlung jemand von der Erbfolge komplett ausgeschlossen wird, Vermächtnis- und/ oder Pflichtteilsansprüche sind inbegriffen. Die Voraussetzungen einer Erbunwürdigkeit sind im Gesetz geregelt. Als Beispiele sind die Tötung des Erblassers, die Täuschung oder Verhinderung an dem Erstellen eines Testaments zu nennen. Die Aufzählung im Gesetz ist abschließend und ist auch nicht auf ähnliche Sachverhalte übertragbar, so dass strenge Voraussetzung an die Erbunwürdigkeit zu stellen sind. Falls eines der gesetzlichen Aufzählung einschlägig ist, muss dies gerichtlich verfolgt werden.
Das prozessuale Vorgehen bei der Erbunwürdigkeit
Das Vorliegen eines der Gründe für die Erbunwürdigkeit reicht nicht aus. Vielmehr muss gerichtlich geltend gemacht werden, dass die Erbunwürdigkeit vorliegt. Dies geschieht grundsätzlich durch eine Anfechtungsklage gegen den Erben. Also kann jeder klagen, dem es zugutekommt, dass ein Erbe durch die Anfechtungsklage als erbunwürdig eingestuft wird und somit von der Erbfolge ausgeschlossen wird.
Auch durch ein Versäumnisurteil kann die Erbunwürdigkeit bindend festgestellt werden. Dies musste das Bundesgerichtshof entscheiden. Es liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Was ist geschehen?
Die Parteien streiten darüber, ob durch ein rechtskräftiges Versäumnisurteil das Nachlassgericht an eine ausgesprochene Erbunwürdigkeitserklärung der Ehefrau gebunden ist.
Der Erblasser hinterlässt eine Ehefrau und das gemeinsame Kind. Es liegt ein gemeinschaftliches Testament des Erblassers und seiner Ehefrau vor, in dem sich beide als Alleinerben eingesetzt haben. Nun klagt das gemeinsame Kind auf Feststellung der Erbunwürdigkeit der Mutter. Begründet wird die Klage mit der Vermutung, dass die Mutter einen vom Erblasser unterzeichneten Blankopapierbogen zur Erstellung des Testaments nach dessen Tod verwendet habe. Das Klageverfahren endete mit einem rechtskräftigen Versäumnisurteil, in dem die Ehefrau für erbunwürdig erklärt wurde. Die Ehefrau brachte hervor, dass durch den plötzlichen Tod des Ehemanns und die dadurch entstandene emotionale Belastung, sie nicht in der Lage war, Gerichtspost zu öffnen oder zu lesen. Das gemeinsame Kind hat ein Erbschein ausgestellt bekommen, in der sie als Alleinerbin ausgewiesen wurde. Die Ehefrau klagte dagegen und schaffte es bis zum BGH.
Die Feststellung der Erbunwürdigkeit
Es wurde argumentiert, dass durch das rechtskräftige Versäumnisurteil die Erbunwürdigkeit bindend festgestellt worden ist, so dass die Ehefrau von der Erbfolge auszuschließen sei.
Das Versäumnisurteil sei ein Gestaltungsurteil, welches mit dem Eintritt der Rechtskraft die Erbunwürdigkeit herbeiführe. Das Nachlassgericht sei an ein rechtskräftiges Urteil über die Feststellung des Erbrechts, in diesem Falle die Feststellung der Erbunwürdigkeit, gebunden.
Dies hat zur Folge, dass die Ehefrau in der Erbfolge nicht mehr als Erbin gewertet wird und das Kind im Wege der gesetzlichen Erbfolge Alleinerbe geworden ist. Die Erbunwürdigkeit kann ausschließlich durch Anfechtungsklage gem. § 2342 I BGB, nicht aber im Erbscheinsverfahren geltend gemacht werden und auch nur durch Urteil eintreten. Dieses rechtskräftige Urteil über die Erbunwürdigkeit entfaltet auch eine Sperrwirkung, so dass diese durch das Nachlassgericht nicht mehr geprüft werden kann. Auch das Versäumnisurteil entfaltet diese Wirkung.
Die Auswirkung der Erbunwürdigkeit auf den Pflichtteilsanspruchs
Neben der Erbunwürdigkeit ist die Pflichtteilsunwürdigkeit zu beachten. Dessen Gründe sind auch gesetzlich abschließend geregelt und die Feststellung ist durch eine Anfechtungserklärung herbeizuführen. Fraglich ist, ob eine festgestellte Erbunwürdigkeit Auswirkung auf den Pflichtteilsanspruch hat. Dies ist umstritten und es werden auch verschiedene Meinungen vertreten. Die herrschende Meinung lässt aber die Erbunwürdigkeit auch auf den Pflichtteilsanspruch erstrecken. Dafür spreche der Wortlaut des § 2344 BGB und auch die Historie der Norm. Die vorherige Version des § 2344 BGB hielt fest, dass durch die Erbunwürdigkeitserklärung sowohl das Erbrecht als auch der Pflichtteilsanspruch verloren geht. Dies entspräche dem Willen des Gesetzgebers.
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