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Wichtige Voraussetzungen der Testierfähigkeit für ein wirksam erstelltes Testament

Wichtige Voraussetzungen der Testierfähigkeit für ein wirksam erstelltes Testament - Scheidt Kalthoff & Partner - Rechtsanwälte | Steuerberatung

Die meisten Menschen tendieren dazu ein eigenhändiges Testament zu erstellen, weil es die kostengünstigste und schnellste Methode ist, um seine Erbschaft zu regeln. Auch aus diesem Grund sind diese Testamente sehr fehleranfällig, denn es werden nicht nur hohe Anforderungen an die inhaltliche Richtigkeit des Testaments gestellt, sondern auch für den Beweis, dass der Erblasser während des Erstellens testierunfähig war oder das Testament gar nicht so erstellen wollte. So auch folgender Sachverhalt:

Was ist geschehen?

Der Erblasser errichtete im Jahr 2020 drei gleichlautende Testamente, die am selben Tag errichtet worden sind, aber an drei verschiedenen Orten aufgefunden wurden. Alle drei Testamente hatten abgesehen von rechtlich belanglosen Unterschieden folgenden Inhalt:

Hiermit verfüge ich XY geboren am …., dass nach meiner Ableben Frau XY als alleinige Erbin für mein Haus in … und mein Grundstück ….einsetze. Mein Auto vererbe ich an … und ich bin im vollen Besitz meiner geistigen Kräfte.“

Nach dem Versterben des Erblassers wurde über die Erbnachfolge gestritten. Die Hinterbliebenen stellten die Wirksamkeit der erstellten Testamente in Frage und gingen davon aus, dass die gesetzliche Erbfolge eingetreten ist. Der Erblasser habe an einer Hirnschädigung gelitten, die zur deutlichen Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen geführt haben sollen, so dass es dem Erblasser auch nicht möglich gewesen sei mehrschichtige Zusammenhänge zu erfassen. Außerdem wurde der Erblasser familiär betreut und bei alltäglichen Situationen stets unterstützt. Aufgrund dieser begrenzten Erfassungsmöglichkeit des Erblassers wurden die Testamente in Frage gestellt. Andererseits hat ein Hinterbliebener die Testamente für wirksam gehalten, weil der Erblasser zusammen mit ihm ein wirtschaftliches Vorhaben entwickelt habe und sie sich gegenseitig als Erben einsetzen wollten, um die Investition abzusichern. Auch die Betreuerin, die abbestellt worden ist, weil der Erblasser in der Lage war sich selbst zu versorgen, spräche für die Testierfähigkeit. Er sei Inhaber einer Fahrerlaubnis und Eigentümer eines Neuwagens gewesen und habe ehrenamtlich im Ort und bei der Feuerwehr mitgewirkt.

Gerichtliche Feststellung des Testierwillens des Erblassers

Das Nachlassgericht hat erstmalig die gesetzliche Erbfolge für einschlägig betrachtet und somit den Hinterbliebenen, die die Testamente für unwirksam angesehen haben, den Erbschein ausgestellt. Dagegen klagte dann der Hinterbliebene, die die Wirksamkeit der Testamente gerichtlich festgestellt haben wollte.

Der Senat gab ihm Recht und ging auch von der Testierfähigkeit des Erblassers aus.

Unter Berücksichtigung aller vorgetragenen Tatsachen und der allgemeinen Lebenserfahrung bei gebotener Auslegung (§ 133 BGB) wird davon ausgegangen, dass der Erblasser durch die Errichtung der drei Testamente rechtsverbindliche Anordnungen über sein Vermögen treffen wollte und somit einen Testierwillen hatte. Zwar sprechen die hervorgebrachten Informationen der Angehörigen gegen eine Testierfähigkeit des Erblassers, jedoch wurde durch einen Sachverständigen festgestellt, dass der Erblasser über ausreichende Fähigkeiten in allen relevanten Lebensbereichen hatte, insbesondere der Umstand, dass der Erblasser die Führerscheinprüfung bestanden hat, auch fähig war am Straßenverkehr teilzunehmen und finanzielle Angelegenheiten zum Teil alleine regeln konnte. Daraus sei die Schlussfolgerung, dass der Testierwille für die drei Testamente vorlag und dass durch die dreifache Erstellung sichergestellt werden sollte, dass seinem Testierwillen auch entsprochen wird. Der Testierwille für die drei Testamente wurden von dem Senat zweifelsfrei angenommen.

Keine Testierunfähigkeit des Erblassers

Der Senat war auch von der Testierfähigkeit des Erblassers überzeugt. Die Testierfähigkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils jedes Mal vermutet. Das Indiz einer Betreuung reicht noch nicht aus, um die Testierfähigkeit auszuschließen. Diese wird stets angenommen, wenn der Erblasser in der Lage ist über die Tragweite seiner Anordnung ein klares Urteil zu bilden. Die Anforderungen an den Beweis der Testierunfähigkeit ist hoch. Durch ein psychiatrisches Gutachten wird man die Testierfähigkeit verneinen können. Wenn das Gutachten von einem Allgemeinmediziner erstellt worden ist und auch lange vor der Erstellung der Testamente kann es allenfalls als eine Ergänzung für die Beantwortung der Frage der Testierfähigkeit und des Testierwillens herangezogen werden, aber nicht als ein endgültiger Beweis. Ein Facharzt sollte bei solchen Gutachten herangezogen werden, um Klarheit zu verschaffen.

GSP-Tipp: Es ist keine Seltenheit, dass ein Erblasser in alltäglichen Situationen auf Unterstützung angewiesen ist. Diese Betreuung ist aber kein endgültiges Indiz dafür, dass der Erblasser keine Testamente erstellen kann oder das erstellte Testamente aufgrund des Testierwillens oder der Testierfähigkeit als ungültig anzusehen sind. Es sind hohe Anforderungen an den Beweis der nicht vorliegenden Testierwillen oder der Testierfähigkeit zu stellen und sollte auch zu Lebzeiten von den Angehörigen kontrolliert werden. Falls es ein Testament von einem betreuungspflichtigen Erblasser gibt, sollte eine rechtliche Beratung herangezogen werden, um das gerichtliche Vorgehen zu besprechen und die fehlende Testierfähigkeit oder Testierwillen feststellen zu können. Wir bei Scheidt & Partner stehen Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung in Erbrecht zur Seite. Vereinbaren Sie heute noch Ihren Erstberatungstermin bei unseren Anwälten und finden Sie ihre vertrauensvollen Partner für Erbrechtsfragen!
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