Jemanden als Erben einzusetzen, um seine Dankbarkeit wegen der Hilfe zu Lebzeiten zu zeigen, kann eine schöne Geste sein. Jedoch gibt es Fälle, in denen die Hilfsbedürftigkeit der meistens alten Menschen ausgenutzt wird, um gerade Zuwendungen oder Erbeinsetzungen herbeizuführen. Diese Menschen, die diese Lage ausnutzen, werden „Erbschleicher“ genannt. Neben der strafrechtlichen Bedeutung führen solche Situation gerade unter den Verwandten des Erblassers zu Streit und es wird gerichtlicher Beistand gefordert.
Es gibt einige Methoden gegen die Erbschleicher vorzugehen. Dieser Beitrag fokussiert sich auf die Testierfähigkeit des Erblassers, wenn dieser Opfer eines Erbschleichers geworden ist.
Unwirksamkeit des Testaments durch Testierunfähigkeit?
Die Voraussetzung, um ein wirksames handschriftliches Testament zu verfassen, ist die Testierfähigkeit. Als testierfähig gilt, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat nach § 2229 Abs. 1 BGB und die Voraussetzungen des § 2229 Abs. 4 BGB erfüllt.
Bei dem Erbschleicher sind insbesondere die Voraussetzung des § 2229 Abs. 4 BGB relevant: Der Testierende darf nicht unter einer krankhaften geistigen Störung oder einer Geistesschwäche oder einer Bewusstseinsstörung und kann die Bedeutung einer von ihrer abgegebenen, testamentarischen Regelung oder trotz einer dieser Störungen, die rechtliche Bedeutung und Tragweite der abgegebenen Verfügung einsehen und auch nach dieser Einsicht handeln.
Demzufolge ist die Testierfähigkeit nicht gegeben, wenn der Testierende unfähig ist, diese Tragweite des Testaments und der enthaltenen Regelungen zu erkennen und sich bei der Entscheidung für das Testament von normalen Erwägungen leiten zu lassen.
Hohe Anforderung an den Beweis der Testierfähigkeit
Die Kläger, die sich auf die fehlende Testierfähigkeit des Testaments berufen, sind meistens die Verwandten des Erblassers. Diese müssen während des Gerichtsverfahrens beweisen, dass die Voraussetzung der Testierfähigkeit zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht vorlagen.
Dazu können Zeugen, Gutachten oder ärztliche Befunde hervorgebracht werden. Das Gericht prüft insbesondere, ob krankhafte Vorstellungen und Gedanken den Erblasser so beeinflusst gaben, dass die Erwägungen und Willensentschlüsse des Erblassers nicht mehr frei sind und vielmehr von der krankhaften Einwirkung beherrscht werden.
Es sind besonders hohe Anforderung an diese Einwirkungen oder Einflüsse des Erbschleichers zu stellen. Unerhebliche Umstände reichen nicht aus. Der Einfluss von außen muss das Gewicht einer pathologischen Determinante erhalten, wodurch der Testierende den Einfluss verliert eine kritische Würdigung durchzuziehen oder gar eine eigene Vorstellung über sein Vermögen vorzunehmen.
Der Einfluss des Erbschleichers muss so sehr die Testierfähigkeit einschränken und beherrschen, dass die Bestimmbarkeit des Willens ausgeschlossen ist.
Maßnahmen gegen den Erbschleicher
Präventive Maßnahmen können ergriffen werden, wie einen regelmäßigen Kontakt zum Erblasser zu pflegen oder das Einstellen eines seriösen Pflegediensts. Des Weiteren kann auch eine Betreuung beim Amtsgericht veranlasst werden.
Vorliegend ist auch der Beweis der fehlenden Testierfähigkeit ein guter Weg, um das Testament unwirksam werden zu lassen und im besten Fall die gesetzliche Erbfolge für die Verwandten eintreten zu lassen, jedoch ist es sehr schwierig diesen Beweis im Gerichtsverfahren zu erbringen. Nur ein Fremdeinfluss des Erbschleichers reicht nicht aus, um die Testierunfähigkeit anzunehmen.
Die Testierfähigkeit im Verhältnis zum Erbschleicher
Ob das Angreifen des Testaments durch die Feststellung der fehlenden Testierfähigkeit ein sicherer Weg ist, ist vom Einzelfall abhängig. Falls Sie sich gegen einen Erbschleicher wehren wollen, ist eine anwaltliche Überprüfung und Beratung wichtig. Die erste Einschätzung und Handlungsempfehlung des Anwalts kann Ihnen helfen die fehlende Testierfähigkeit zu beweisen.
Standorte
Mit Standorten in Bochum, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf und in Essen sind wir im ganzen Rhein- und Ruhrgebiet jederzeit für Sie da.
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