Zu Lebzeiten können verschiedene Schenkungen vollzogen werden auch bei einem vorhandenen Testament. Diese Schenkungen sind eine andere Möglichkeit, um sein Vermögen zu regeln. Eine speziellere Form der Schenkung ist die Schenkung mit Nießbrauch. Eine Schenkung mit Nießbrauch ist anzunehmen, wenn der Schenker dem Begünstigten ein bestimmtes Recht an einer Sache einräumt, während er selbst das Nutzungsrecht (Nießbrauch) behält.
Auch im Erbrecht hat der Nießbrauch wesentlich große Bedeutung, vor allem im Pflichtteilergänzungsanspruch.
Was Sie alles bei so einer Schenkung beachten müssen, können Sie in diesem Beitrag nachlesen:
Der Pflichtteilergänzungsanspruch und der Nießbrauch im Verhältnis
Der Pflichtteilergänzungsanspruch ist ein gesetzlich geregelter Anspruch, in dem der Pflichtteilsberechtigte teilweise an den Schenkungen des Erblassers, die sogar 10 Jahre zurückliegen, einen Pflichtteilsanspruch hat. Dieser Anspruch soll den Pflichtteilsberechtigten schützen, falls der Erblasser bewusst sein Vermögen verringern wollte, um den Pflichtteilsanspruch so gering wie möglich zu halten. Zu beachten ist, dass sich der Betrag in Abständen verringert, so dass ältere Schenkungen einen geringeren Betrag ausmachen.
Die Schenkung mit Nießbrauch kommt häufig bei Immobilien vor. Dabei kann beispielsweise der Schenker sich das Recht einräumen weiterhin in einem Haus zu wohnen, wobei das Haus aber auf den Beschenkten übertragen wird. Auch bei einem Nießbrauch wird der Pflichtteilergänzungsanspruch Anwendung finden, denn durch den gesicherten Nießbrauch fällt es noch in den Verfügungsbereich des Schenkenden, was bei der Berechnung beachtet werden kann.
Welche Rechtsfolgen sind bei dem Nießbrauch zu beachten?
Gemäß § 2325 BGB können Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteilergänzungsanspruch nur geltend machen, wenn die Schenkung innerhalb von 10 Jahren vor dem Tod des Schenkers erfolgt ist. Folglich kann die Schenkung mit Nießbrauch geltend gemacht werden, wenn sie innerhalb dieser Frist erfolgt ist.
Beispiel:
Der Erblasser überträgt seine Immobilie seinem Gärtner und behält sich ein Nießbrauch vor. Er verstirbt neun Jahre nach dieser Übertragung. Die Pflichtteilsberechtigten, z.B die Kinder des Erblassers können diese Schenkung innerhalb eines Pflichtteilergänzungsanspruchs geltend machen, weil diese innerhalb der 10-Jahres Frist erfolgte.
Beginn der 10-Jahres Frist für den Pflichtteilergänzungsanspruch
Es kann aber auch sein, dass Pflichtteilsberechtigte auch nach 20 oder 25 Jahren noch Pflichtteilergänzungsansprüche geltend machen können. Die Frist beginnt erst, wenn der Erblasser und Nießbraucher verstorben ist oder die Nießbrauchrechte abgelaufen sind. Es kommt somit auf einen bestimmten Umstand an, damit die Frist beginnen kann und somit auch die 10-Jahres Frist.
Dies hat der BGH in einem Urteil beschlossen und begründet dies damit, dass eine Wertüberschreibung erst nach dem Versterben des Schenkenden stattfindet. Zu Lebzeiten profitiere er noch von dem Vermögenswert.
Mögliche Lösung für den Pflichtteilergänzungsanspruch
In den letzten Jahren hat der BGH in einem Fall entschieden, dass ein Wohnrecht keine Auswirkungen auf die 10-Jahres Frist habe, wenn ein abgeschwächtes Wohnrecht ausgemacht wurde. Das abgeschwächte Wohnrecht beinhaltet nur Teile der Immobilie.
In dem vorliegenden Urteil hat ein Ehepaar die untere Etage für sich beansprucht, während die Immobilie an die Kinder übertragen worden ist. Durch die Sicherung von einem Teil der Immobilie ging der BGH davon aus, dass das Ehepaar nicht mehr die Hauptbewohner sind und somit nicht mehr vom Vermögenswert profitieren.
Jedoch ist zu beachten, dass je nach Einzelfall das Ergebnis abweichen kann und somit keine allgemeine Umgehung für den Nießbrauch im Rahmen des Pflichtteilergänzungsanspruch und der 10-Jahres Frist geregelt ist.
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