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Die Erbeinsetzung der pflegenden Person und dessen Auslegung

Wie ist innerhalb eines privatschriftlichen Testaments die gewählte Erbeinsetzung zu bestimmen?

Die Erbeinsetzung der pflegenden Person und dessen Auslegung - Scheidt Kalthoff & Partner - Rechtsanwälte | Steuerberatung

Das privatschriftliche Testament ist eine günstige und meistens effektive Lösung, um sein Vermögen nach dem Tod zu regeln. Jedoch ist der häufigste Grund, warum diese privatschriftlichen Testamente vor Gericht landen eine ungenaue Formulierung, die ein Streitgegenstand unter den Erben ist. So war es auch im vorliegenden Fall:

Was ist passiert?

Die Erblasserin ist 2021 verstorben und verfasste 2011 ein privatschriftliches Testament mit folgendem Inhalt:

Mein letzter Wille! Die Person, die mich bis zu meinem Tode pflegt und betreut, soll mein gesamtes Vermögen bekommen! Zurzeit ist es Frau XY. Ich bin im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte.

Später ergab sich, dass 2014 auf Wunsch der Erblasserin eine weitere Betreuerin bestellt wurde und die Erblasserin erklärte, sie würde beide Damen mögen, sie seien sehr patent und anständig. Die dritte Pflegerin wurde 2017 bestellt, aber auch später auf eigenen Wunsch entlassen.

War die Erbeinsetzung wirksam?

Das Gericht stellt fest, dass das privatschriftliche Testament den förmlichen Anforderungen genügt. Zweifel ergaben sich bezüglich des Inhalts:

Die Erbeinsetzung ist nicht wirksam. Die namentliche Nennung reicht zur Erbeinsetzung nicht aus. Im vorliegenden privatschriftlichen Testament wurde nur festgehalten, dass diese Person zu dem Zeitpunkt der Errichtung diese Voraussetzungen erfüllt.

Die Wörter „pflegt und betreut“ konkretisieren die Voraussetzung aber nicht genug, um gerade festzustellen, wer verpflichtet sein könnte zur Erbeinsetzung.

Die Auslegung zur Erbeinsetzung innerhalb des privatschriftlichen Testaments

Die Formulierung der Erblasserin zur Erbeinsetzung reichte nicht aus, so dass das Gericht das privatschriftliche Testament auslegen musste. Bei der Testamentsauslegung gemäß § 133 BGB kommt es auf die Ermittlung des wirklichen Willens des Erblassers an. Es muss geprüft werden, wer nach dem Willen des Erblassers den Nachlass regeln und die Nachlassschulden tilgen soll.

Abgesehen von dem eigentlich verfassten, soll durch das privatschriftliche Testament festgestellt werden, was er mit seinen Worten sagen wollte und ob er mit ihnen genau das unmissverständlich wiedergab.

Das Gericht stellte fest, dass die Erbeinsetzung hier lediglich als Beispiel gewertet werden kann. Die Worte „derzeit“ zeigen, dass gerade kein endgültiger Wille zur Erbeinsetzung vorlag. Auch die fehlenden klaren Voraussetzungen zur Erbeinsetzung („pflegt und betreut“) bringen den Erblasserwillen nicht deutlich hervor.

Die zeitliche Komponente, wie die Frage, ob für die Erbeinsetzung ab Testamentserrichtung die Pflege erfolgen muss oder die Pflege und Betreuung synonym oder kumulativ gebraucht wurden, lässt das privatschriftliche Testament unbeantwortet.

Weitere Umstände die für die Erbeinsetzung sprechen?

Die Auslegung hat die Fragen nicht richtig beantworten können, weil man die Formulierung für die Erbeinsetzung in viele verschiedene Richtungen deuten kann. Das Gericht zieht für die Auslegung auch weitere Umstände hinzu, zum Beispiel die Angaben der Betreuerin.

Doch da die Betreuerin erst nach dem Erstellen des privatschriftlichen Testaments angestellt wurde, können ihre Angaben für die Beurteilung nach dem Zeitpunkt der Erstellung des privatschriftlichen Testaments nicht gewertet werden.

Der vorliegende Fall zeigt die Wichtigkeit eines deutlich verfassten Testaments. Der Wortlaut eines privatschriftlichen Testaments sollte regelmäßig deutlich verfasst werden, um den eigenen Willen zu verdeutlichen und die Testamentsauslegung zu vereinfachen. Bei GSP Scheidt & Partner verstehen wir die Bedeutung eines gut durchdachten Testaments. Unsere Kanzlei hat eine langjährige Erfahrung in der Gestaltung von Testamenten für Menschen aller Lebenssituationen. Kontaktieren Sie uns noch heute, um einen Termin für Ihre Erstberatung zu vereinbaren.
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