Das Pflichtteilsrecht ist ein sehr wichtiger Bereich im Erbrecht. Er kommt dann zum Tragen, wenn jemand durch letztwillige Verfügung von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wird. Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Anspruch, den bestimmte Verwandte (meistens sind es die Abkömmlinge) haben, auch wenn sie durch Testament oder Erbvertrag enterbt worden sind. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Der Pflichtteilergänzungsanspruch ist dann relevant, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Vermögen verschenkt hat und er dadurch sein Nachlass vermindert hat, um den gesetzlichen Erbteil zu reduzieren. Also ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch ein Schutzmechanismus des enterben Verwandten, falls er durch eine Schenkung benachteiligt wurde.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist in § 2325 Abs.1 BGB geregelt und besagt:
„Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der geschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.“
Was passiert beim Pflichtteilsergänzungsanspruch bei einer Schenkung durch Lebensversicherung?
Die Lebensversicherung spielt dabei eine bedeutende Rolle, da sie oft als Instrument zur Vermögensübertragung genutzt wird. Wenn der Erblasser einen Lebensversicherungsvertrag zu Lebzeiten abschließt und einen Begünstigten benennt, der nicht zugleich gesetzlicher Erbe ist, kann dies Auswirkungen auf den Pflichtteil haben.
Grundsätzlich wird der Pflichtteilergänzungsanspruch berechnet, indem die Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten addiert und zum Nachlass hinzugerechnet werden. Hierbei werden auch Lebensversicherungen berücksichtigt, sofern sie innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers abgeschlossen wurden.
Der Pflichtteilergänzungsanspruch und die Lebensversicherung in der Rechtsprechung
Der BGH hat sich auch mit dem Pflichtteilergänzungsanspruch und einer Schenkung durch eine Lebensversicherung beschäftigen müssen und es musste geprüft werden, in welcher Höhe der Ergänzungsanspruch geltend gemacht werden kann.
Der Sachverhalt war folgender:
Der Erblasser hat einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen und einen Dritten als Begünstigten eintragen lassen. Nach dessen Tod hat der Dritte einen Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen auf die komplette Versicherungsleistung geltend gemacht. Es ist einhellige Meinung, dass diese Lebensversicherung als eine Schenkung an Dritte nach § 2325 BGB zu werten ist und der Pflichtteilsberechtigte dadurch einen Pflichtteilergänzungsanspruch hat. Es ist nur zu prüfen, in welcher Höhe der Pflichtteilsergänzungsanspruch entstanden ist.
Es gibt zwei Ausgangspunkte entweder ist es die Höhe der ausbezahlten Versicherungssumme, also die konkrete Bereicherung des Dritten oder der Wert, der von dem Erblasser einbezahlte Versicherungsprämie, denn das ist die Summe, die der Erblasser aus seinem Vermögen rausgegeben hat.
BGH: Es kommt bei der Schenkung auf den Rückkaufwert der Lebensversicherung an
Der BGH hat einen Mittelweg angestrebt und bei Schenkung durch Lebensversicherung weder auf die Versicherungsleistung noch auf die Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien abgestellt. Die Pflichtteilsergänzung „richte sich allein nach dem Wert, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten -juristischen Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können“ (BGH, Urt. v. 28.04.2010- IV ZR 73/08). Einfacher gesagt ist auf den Rückkaufswert zum Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen. Falls nach Lage des Einzelfalls ein objektiv belegter höherer Veräußerungswert im maßgeblichen Zeitpunkt vorliegt, ist dieser heranzuziehen.
Das heißt für den enterbten Verwandten, der einen Pflichtteilergänzungsanspruch hat, dass ein zukünftiger Nachweis erbracht werden muss bezüglich des Werts der Versicherung am Todestag des Erblassers.
Zeitliche Begrenzung des Pflichtteilergänzungsanspruchs
Es ist wichtig zu beachten, dass der Pflichtteilsergänzungsanspruch zeitlich begrenzt ist. Gemäß § 2325 Abs. 3 BGB beträgt die Anfechtungsfrist drei Jahre ab Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten der Schenkung oder der Lebensversicherung.
In jedem Fall ist es ratsam, im Erbfall rechtzeitig rechtlichen Rat einzuholen, um die Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten zu sichern und mögliche Schenkungsstrategien des Erblassers angemessen zu berücksichtigen.
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