Der Erblasser kann durch Testament oder Erbvertrag Ehegatten, Abkömmlinge oder Verwandte von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen. Die Enterbung muss in der letztwilligen Verfügung nicht begründet werden.
Meistens kann die Formulierung, dass Forderungen auszuschließen sind aufgrund des Kontakabbruchs, als eine Enterbung ausgelegt werden
Welche Anforderungen zu stellen sind und welche Folgen eintreten, können Sie in diesem Beitrag nachlesen:
Wie enterbt man?
Die Enterbung ist der Ausschluss einer Person von der gesetzlichen Erbfolge. Entweder kann man in einem Testament den gesetzlich berechtigten Erben gar nicht erwähnen oder auch explizit erwähnen, ohne einen Erben einzusetzen.
Es sollte immer eine eindeutige Formulierung des ausdrücklichen Entzugs des gesetzlichen Erbrechts im Testament aufgenommen werden.
Die Möglichkeit, dass die eingesetzten Erben im Testament die Erbschaft ausschlagen, so dass die Erbeinsetzung unwirksam ist, besteht auch. Dies hat zur Folge, dass ausgelegt werden muss, ob der Erblasser die Erben, die er nicht im Testament erwähnt hat, auch von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen wollte.
Enterbung wegen Kontaktabbruch möglich?
Trotz der Enterbung haben die Angehörigen einen Anspruch auf den Pflichtteil. Diesen Anspruch haben Kinder, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sowie die Eltern von kinderlosen Erblassern. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Eine völlige Enterbung inklusive des Pflichtteils ist nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich. Ein einfacher Kontaktabbruch berechtigt nicht zum Ausschluss des Pflichtteils.
Die einzige Möglichkeit, um sicherzugehen, dass dieser gesetzliche Erbe gar nichts bekommt, ist ein notarieller Pflichtteilsverzicht. Mit der Zustimmung des Pflichtteilsberechtigten wird -meist gegen Zahlung einer Abfindung- damit sichergestellt, dass dieser seine Pflichtteilsansprüche nicht geltend machen kann.
Bewertung des Pflichtteils bei Kontaktabbruch
Auch wenn das Ergebnis des Pflichtteilsanspruchs befremdlich wirkt, ist trotz jahrelangem Kontaktabbruch, der Pflichtteilsanspruch von den jeweiligen Verwandten vorhanden.
Die im Gesetz geregelten Gründe der völligen Enterbung sind abschließend und gebieten keine andere rechtliche Bewertung durch das Gericht.
Auch wenn jahrelang kein Kontakt mehr zum Kind besteht oder dieser sich aktiv weigert um seine Eltern zu kümmern, berechtigt dies die betroffenen Eltern nicht dazu, dem Kind den Pflichtteil zu entziehen.
Die rechtliche Bewertung des Kontaktabbruchs in anderen Fällen
Auch wenn der Kontaktabbruch nicht ausreicht, um eine komplette Enterbung durchzuführen, gibt es andere interessante rechtliche Bewertungen bezüglich der Folgen eines Kontakabbruchs innerhalb der Familie.
Der BGH hat entschieden, dass trotz einseitigem Kontaktabbruch des Vaters der volljährige Sohn trotzdem verpflichtet ist, den Anspruch des Vaters auf Elternunterhalt auszugleichen.
Der Vater hatte über die Jahre keinen Kontakt zu dem Sohn und hat ihn auch enterbt und angeordnet, dass dieser nur den „strengsten Pflichtteil“ erhalten soll, weil seit fast dreißig Jahren kein Kontakt mehr bestehe.
Nachdem der Sohn enterbt wurde, starb der Vater und hinterließ offene Rechnungen von seiner Heimeinrichtung. Diese wendete sich an den enterbten Sohn und dieser hat sich auf die Verwirkung berufen.
Das Gericht hat entschieden, dass ein Kontaktabbruch und eine Enterbung trotz Kontaktabbruchs das Elternunterhalt nicht verwirke. Begründet wurde dies mit der elterlichen Pflege und Fürsorge, die der Sohn bis zu seinem 18. Lebensjahr erfahren hat.
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