Der Testamentsvollstrecker ist im Erbrecht ein wichtiges Instrument, um sicherzustellen, dass sein letzter Wille innerhalb eines Testaments auch verlässlich umgesetzt wird.
Die Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist somit bei einem eindeutigen Willen des Erblassers in Testament, diesem Wunsch nachzukommen und seinen Nachlass nach der im Testament geregelten Anteilen aufzuteilen.
Warum die Testamentsvollstreckung anordnen?
Es steht jedem Erblasser frei ein Testamentsvollstrecker in seinem Testament anzuordnen. Durch die Anordnung eines Testamentsvollstreckers kann der Erblasser sichergehen, dass sein Vermögen schnell und fair verteilt wird, um auch dadurch Streit zwischen den Hinterbliebenen zu vermeiden.
Der Testamentsvollstrecker ist gesetzlich verpflichtet, alle im Testament formulierten Auflagen und Vermächtnisse zur Erfüllung zu bringen. Dem Erblasser steht es frei bestimmte Anordnungen im Testament zu treffen. Es ist ihm auch möglich dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des gesamten Nachlasses anzuvertrauen, wenn der Erblasser befürchtet, dass seine Angehörigen nicht nach seinem Willen handeln werden, zum Beispiel durch den Verkauf von Immobilien.
Der Aufgabenbereich des Testamentsvollstreckers streckt sich auf alle Angelegenheiten, die nach dem Tod einer Person relevant werden, sei es die Erstellung des Nachlassverzeichnisses, das Umschreiben von Bankkonten bis hin zur Erbschaftssteuererklärung.
Der Testamentsvollstrecker entlastet durch seine Aufgaben die Hinterbliebenen und sorgt für einen reibungslosen Ablauf.
Welche Arten von der Testamentsvollstreckung gibt es?
Der gesetzliche Normalfall der Testamentsvollstreckung ist die Abwicklungsvollstreckung. Dieser bestimmt, dass der Testamentsvollstrecker die Pflicht hat, die letztwilligen Anordnungen durchzuführen gemäß § 2203 BGB. Er muss nach den vorgegebenen Verfügungen des Erblassers tätig werden und ist dabei nicht an die Weisungen der Erben gebunden.
Es kann auch eine Dauer- Testamentsvollstreckung nach § 2209 BGB angeordnet werden, aber da diese eine besonders langfristige Einschränkung der Erben darstellt, muss diese klar und bestimmt im Testament niedergeschrieben werden. Die Dauer-Testamentsvollstreckung lässt sich noch unterteilen, in die Verwaltungsvollstreckung im engeren Sinne, in der die einzige Aufgabe des Testamentsvollstreckers die Nachlassverwaltung ist und die Dauervollstreckung, in der die Testamentsvollstreckung auch nach Erledigung der Aufgaben fortdauert. In diesem Fall muss jedoch die gesetzliche zeitliche Obergrenze nach § 2210 BGB beachtet werden.
Kosten für die Testamentsvollstreckung
Der Testamentsvollstrecker hat einen Anspruch auf Vergütung. Auch wenn die Testamentsvollstreckung die Angelegenheiten nach dem Erbfall erheblich erleichtern kann, sollten die Kosten geregelt werden, um das Streitpotential zu minimieren.
Im Gesetz finden sich keine Regelung zur Vergütung des Testamentsvollstreckers. Die Kosten müssen lediglich angemessen sein.
Bei einer fehlenden Kostenregelung kann der Testamentsvollstrecker nach seinem eigenen Ermessen selbst bestimmen, welche Vergütung angemessen ist nach § 2221 BGB.
Aufgrund des unbestimmten Begriffs der „angemessenen Vergütung“ könnte dies ein Streitgegenstand vor Gericht sein, der in der Praxis mit Werten aus bestimmten Tabellen als Berechnungsgrundlage gelöst wird.
Bei einer fehlenden Regelung bezüglich der Kosten, wird die „Neue Rheinische Tabelle“ herangezogen. Diese vergütet folgendermaßen:
Nachlasswert | Kosten der Testamentsvollstreckung |
Bis 250.000 Euro | 4 % |
Bis 500.000 Euro | 3% |
Bis 2.500.000 Euro | 2,5 % |
Bis 5.000.000 Euro | 2% |
Ab 5.000.000 Euro | 1,5 %, mindestens aber der höchste Betrag der Vorstufe |
Zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung sollte der Erblasser die Kosten in dem Testament regeln und auch sicherstellen, dass sie mit dem Testamentsvollstrecker abgesprochen ist.
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