Die Nachlasspflegschaft ist eine wichtige Maßnahme, die dazu dient, den Nachlass zu sichern. Sie ist so lange gegeben bis die Erbschaft angenommen wird oder bis zur Ermittlung eines unbekannten Erben, um die Gefahr zu vermeiden, dass der Nachlass Schaden nimmt bzw. Unberechtigte auf den Nachlass zugreifen.
Die Nachlasspflegschaft muss vom Nachlassgericht angeordnet werden, das ist der sogenannte Nachlasspfleger. Er ist dann dazu verpflichtet, die Erben zu ermitteln und den Nachlass zu sichern.
Wann ist die Nachlasspflegschaft zu empfehlen?
Wenn ein Erbe nicht ermittelt werden kann, ein Erbe sich weigert, die Erbschaft anzunehmen oder bei einem unentschlossenen Erben ist die Nachlasspflegschaft anzuordnen. Sie ist auch immer dann vorzunehmen, wenn Ungewissheit besteht, wer Erbe geworden ist. Also ist die Nachlasspflegschaft sinnvoll, wenn ein Gläubiger einen Anspruch gegen den Erblasser hat, aber nach seinem Tod nicht weiß gegen wen er seinen Anspruch durchsetzen kann und mangels Erbscheins die Erben auch nicht bestimmen kann. Wenn nur hinsichtlich eines Erbteils Ungewissheit besteht, ist die Anordnung der Nachlasspflegschaft auf diesen Erbteil zu beschränken.
Der Nachlasspfleger hat somit die Funktion als gesetzlicher Vertreter den Nachlass des Erben zu sichern und zu erhalten. Des weiteren ist seine wesentliche Aufgabe die Erbenermittlung.
Reichweite des Nachlasspflegers
Dem Nachlasspfleger ist es nicht gestattet sich an der Auseinandersetzung des Nachlasses zu beteiligen, die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen oder auch einen Erbschein zu beantragen. Also verdrängt die Nachlasspflegschaft nicht die Verfügungsmacht der wirklichen Erben.
Der Nachlasspfleger ist Nachlassgläubigern aber zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses verpflichtet. Auch muss er zwecks Ermittlung ein Nachlassverzeichnis aufstellen und dem Nachlassgericht vorlegen.
Da der Nachlasspfleger eine sehr weitreichende Stellung hat, ist auch seine Haftung für vorsätzliche oder fahrlässig verursachten Schaden gegenüber den Erben eine weitreichende. Er macht sich auch schadensersatzpflichtig, wenn er seine Auskunftspflicht verletzt. Das Nachlassgericht beaufsichtigt den Nachlasspfleger und kann auch einschreiten oder ihn sogar entlassen.
Die Haftung ist soweit einzuschränken, dass der Nachlasspfleger gerade keine Garantie übernimmt die wahren Erben ausfindig zu machen.
Wie sichert der Nachlasspfleger den Nachlass?
Beispielsweise kann durch das Gericht angeordnet werden, dass Geld hinterlegt wird, Wertpapieren gesichert werden, Anlegung von Siegeln an Wohnungen oder sogar die Sperrung eines Bankkontos. Der Nachlasspfleger ist eine natürliche, meist auch erbrechtlich erfahrene Person, in der Regel ein Rechtsanwalt. Der Nachlasspfleger ermittelt auch, ob der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen hinterlassen hat, soweit dies nicht durch das Nachlassgericht geschehen ist.
Wann endet die Nachlasspflegschaft?
Die Nachlasspflegschaft endet, wenn die Erben ermittelt sind und diese auch die Erbschaft angenommen haben. Dies liegt zum Beispiel vor, wenn der Nachlass ausgeschöpft ist. Sie muss nicht enden, wenn der Erbschein erteilt wurde und die Erben feststehen.
Das Nachlassgericht hebt die Nachlasspflegschaft auf und dadurch wird der Nachlasspfleger verpflichtet den Nachlass an den Erben herauszugeben. Für seine Tätigkeit erstellt der Nachlasspfleger eine Schlussrechnung, die auch der gerichtlichen Überprüfung standhalten muss.
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