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Kann ich beim Vorliegen eines Erbschleichers das Testament anfechten?

Kann ich beim Vorliegen eines Erbschleichers das Testament anfechten? - Scheidt Kalthoff & Partner - Rechtsanwälte | Steuerberatung

Jemanden als Erben einzusetzen, um seine Dankbarkeit wegen der Hilfe zu Lebzeiten zu zeigen, kann eine schöne Geste sein. Jedoch gibt es Fälle, in denen die Hilfsbedürftigkeit der meistens alten Menschen ausgenutzt wird, um gerade Zuwendungen oder Erbeinsetzungen herbeizuführen. Diese Menschen, die diese Lage ausnutzen, werden „Erbschleicher“ genannt. Neben der strafrechtlichen Bedeutung führen solche Situation gerade unter den Verwandten des Erblassers zu Streit und es wird gerichtlicher Beistand gefordert.

Es gibt einige Methoden gegen die Erbschleicher vorzugehen. Dieser Beitrag fokussiert sich auf die Anfechtung des Testaments.

Der Kampf gegen die Erbschleicher

Folge dieses Vorgehens ist, dass das Vermögen des Erblassers drastisch verringert wird und die Angehörigen durch ein Testament entweder ganz oder teilweise von der Erbfolge ausgeschlossen werden oder aber auch nichts erben, weil kein Vermögen mehr vorhanden ist, da es zu Lebzeiten durch Schenkungen verbraucht wurde.

Neben einem regelmäßigen Kontakt zum Erblasser und einem seriösen Pflegedienst, kann auch eine Betreuung beim Amtsgericht veranlasst werden. Dies sind aber nur präventive Methoden, um den Erbschleichern keine Chance zu geben.

Wenn jede Hilfe zu spät kommt und ein Testament schon errichtet wurde, in dem ein Außenstehender Erbe wird und somit den Erbteil der Angehörigen verschmälert, muss gegen die Wirksamkeit des Testaments vorgegangen werden.

Anfechtung des Testaments als Möglichkeit

Nachdem ein Erbschein beantragt wurde, geht es darum bei Gericht zu beweisen, dass durch Täuschung, Irrtum oder Drohung das Testament unwirksam ist und die Erbfolge, wie sie im Testament geregelt wurde, nicht eintreten darf. Das erreicht man mit der Anfechtung des Testaments.

Bei Verdacht eines „unrechtmäßigen“ Einflusses auf den Erblasser durch den Erbschleicher, ist die Anfechtung des Testaments gemäß §§ 2078 ff.  BGB zu prüfen. Da gilt es zu prüfen, dass der Erblasser das Testament nie so errichtet hätte, wie vorliegend, wenn er gewusst hätte, dass er Opfer einer Erbschleicherei geworden ist. Dies wäre ein beachtlicher Motivirrtum nach § 2078 Abs. 2 BGB und die Anfechtung hätte zur Folge, dass die konkrete Verfügung, also die Erbeinsetzung des Erbschleichers, unwirksam wäre.

Bezüglich des restlichen Testaments, wird gerichtlich geprüft, welche Vorstellung ohne den Irrtum oder die Drohung, am ehesten dem Willen des Erblassers entsprochen hätte.

Es ist wichtig festzuhalten, dass nur besonders schwerwiegende Umstände, die gerade den Erblasser auch dazu gebracht hätten, anders zu testieren, die Anfechtung herbeiführen können. Die Einrede, dass das Vertrauen zwischen Erbschleicher und Erblasser ausgenutzt wurde und zur Enttäuschung führte reicht nicht aus.

Des Weiteren muss zwischen diesem Irrtum und der Erbeinsetzung auch eine Kausalität bestehen, um die Anfechtung des Testaments anzunehmen.

Der Erbschleicher in der Rechtsprechung

Der BGH hat hohe Anforderungen an die Anfechtung des Testaments, wenn es um ein berechtigtes Fehlverhalten geht. Nur mit dem erheblichen Gewicht des Beweggrundes kann ein Umstand den Verfügenden zu seiner Verfügung im Sinne von § 2078 Abs. 2 bestimmt haben. Nicht jede Ursache sei ein Gewicht des Beweggrundes. Der BGH argumentiert damit, dass der Erblasserwille selbst maßgeblich sein soll, nicht eine nachträgliche Spekulation über ihn.

Der BGH geht zwar davon aus, dass ein wirksamer Anfechtungsgrund auch die irrige allgemein Erwartung sein kann, dass künftige Unstimmigkeiten zwischen ihm und dem Bedachten (auch wenn dieser möglicherweise ein Erbschleicher ist) ausbleibt, dies aber im Einzelfall bewiesen werden muss.

Die Anfechtung des Testaments als sicheres Mittel gegen den Erbschleicher?

Bei Gericht wird davon ausgegangen, dass der Erblasser Einwirkungen Dritter standhalten kann, außer es liegt ein außergewöhnlicher Krankheitsfall vor. Eine reine Beeinflussung reicht da nicht aus, sonders es muss gerade der Beweis vorliegen, dass der Erblasser ohne den Erbschleicher, auch nicht so testiert hätte. Die Annahme der § 2078 Abs. 2 BGB ist deshalb in der Rechtsprechung nicht gängig und muss bewiesen werden.

Für diesen Beweis benötigen Sie erfahrene Anwälte und Anwältinnen im Erbrecht, die den Sachverhalt sauber aufarbeiten und auch Umstände, die den Anforderungen der Rechtsprechung gerecht werden.

Die Anfechtung des Testaments ist somit kein komplett sicheres Instrument, um gegen den Erbschleicher vorzugehen und die gewollte Erbfolge herbeizuführen.

GSP-Tipp: GSP-Tipp: Das Phänomen des Erbschleichers bringt sowohl strafrechtliche als auch erbrechtliche Probleme mit sich. Es ist wichtig sich bei so einem Thema fachliche Unterstützung und eine Einschätzung der Situation zu holen. Man kann auch präventive Maßnahme ergreifen, jedoch kriegen die Angehörigen es meistens zu spät mit, dass der Erblasser Opfer eines Erbschleichers geworden ist und testiert hat oder sein Vermögen schon dadurch erheblich verbraucht hat. Wir bei GSP Scheidt & Partner sind bemüht Sie in jeglicher Lebenslage zu unterstützen und mit unser langjährigen Erfahrung Ihnen eine fachliche Einschätzung in dieser Lage zu geben. Vereinbaren Sie heute noch ein Termin zur Erstberatung!
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