• Weitblick behalten
  • Brücken schlagen
  • Recht zu Tage fördern
  • Recht zu Tage fördern
  • Gutes bewahren
  • Professionelle Rechtsberatung
Sie befinden sich hier:

Testamentsanfechtung wegen Motivirrtums

Testamentsanfechtung wegen Motivirrtums - Scheidt Kalthoff & Partner - Rechtsanwälte | Steuerberatung

Beim Errichten eines Testaments hat man eine klare Vorstellung davon, was mit dem eigenen Vermögen passieren soll. Meistens ist es aber schwierig dieses eindeutig in Worte zu fassen und seinen letzten Willen sicherzustellen. Dazu gibt es viele Regelungen und Bestimmungen in der juristischen Praxis, um genau diesen letzten Willen im Wege der Testamentsauslegung zu ermitteln. Wenn der Erblasser nun ein Testament errichtet hat mit einer Vorstellung oder einem Umstand, der nicht mehr vorliegt oder den es so nie gegeben hat, stehen den Erben die Möglichkeit der Testamentsanfechtung zu.

Wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt, kann das Testament nur ein Anfechtungsberechtigter anfechten.
Anspruchsberechtigt ist regelmäßig derjenige, dem die Aufhebung des Testaments ein Vorteil bringt.

Die Testamentsanfechtung und die Testamentsauslegung

Das LG Wuppertal musste sich mit einer Testamentsauslegung und dessen Anfechtung auseinandersetzen. Es liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Erblasserin (vorl. El) und ihr Ehemann haben im Jahre 1957 ein handschriftlich gemeinschaftliches Testament erstellt, in dem sie sich gegenseitig als Erben eingesetzt haben. Nach dem Tod des Ehemanns errichtete die El ein weiteres Testament im Jahre 2002. In diesem verfügte sie:

„Mein L2 soll Erbe sein. Meine Tochter F, geborene L3, D soll ihren Pflichtteil erhalten. Das ist nicht als Straf- oder Benachteiligungsaktion zu sehen. Aber dieser Weg ist die einzige Möglichkeit, ablaufmäßig und verfahrenstechnisch zu gewährleisten, das L2 unser Wohnhaus, das eine Belastung ist, erhalten kann. Ein „Verschleudern müssen“ wollten wir nicht.“

El verstarb im Jahre 2020 und E1 beantragte einen Erbschein und begann den Wert des Grundstückes zu ermitteln. Durch einen „Erbauseinandersetzungsvertrag“ einigten sich E1 (Beklagte) und E2 (Klägerin) auf den Wert des Nachlasses am 07.03.2021 auf 743.779,22 € und den Pflichtteilsanspruch des E2 in Höhe von 185.945,00 €.

Durch notariellen Kaufvertrag vom 26.03.2021 verkaufte der Beklagte die vererbte Immobilie zu einem Preis von 819.000,00€ an einen Dritten. Außerprozessuale Schreiben führten nicht zu einer Einigung, so dass die Klägerin gegenüber dem Amtsgericht Wuppertal die Anfechtung des Testamens vom 15.12.2002 erklärte. Als Anfechtungsgrund führte sie aus, dass die Erblasserin bei der Errichtung die Fehlvorstellung hatte, dass die Immobilie bei E1 verbleiben würde und somit auch im Familienbesitz, so dass ein Motivirrtum vorläge.

Der Anfechtungsgrund ist gegeben

Die Klägerin hat das Testament durch das Schreiben an das Amtsgericht Wuppertal gemäß § 2081 I BGB wirksam angefochten. Die Jahresfrist gemäß § 2082 I, II BGB wurde eingehalten, nachdem die Klägerin Mitte des Jahres 2021 von der Veräußerung der Immobilie durch den Beklagten erfahren hat.

Die Klägerin ist auch als Pflichtteilsberechtigte anfechtungsberechtigt.

Der Anfechtungsgrund stützt sich auf § 2078 II Var. 1 BGB und jeder Motivirrtum genügt zur Anfechtung, wobei der Irrtum sich auf Umstände aller Art beziehen kann.

Der Erhalt des Hauses begründet eine Vorstellung iSd § 2078 II Var.1 BGB

Durch Testamentsauslegung kam das Gericht zum Ergebnis, dass die Vorstellung der Erblasserin, die Immobilie wird im Familienbesitz bleiben und somit auch nicht verkauft, einen Anfechtungsgrund gemäß § 2078 II Var. 1 BGB begründet und damit einen Motivirrtum darstellt.

Dies wird auch dadurch verstärkt, dass die Erblasserin in ihrem Testament die Immobilie nicht „verschleudern“ wollte. Die irrige Annahme, der von der Erblasserin vorausgesetzte Entwicklung, muss zwar nicht im Testament zum Ausdruck kommen, um anfechtbar zu sein, jedoch hat in diesem Fall der Wortlaut bei der Testamentsauslegung das Gericht davon überzeugt, dass dies ein leitender Faktor für die Erbeinsetzung war.

Es wäre unerheblich, ob der Erblasser oder ein Dritter Einfluss auf die Umstände hat, ebenso, auf welche Weise der Motivirrtum entstanden ist. Dieser Motivirrtum könne sich auf Umstände aller Art beziehen, insbesondere auch auf das zukünftige Verhalten des Bedachten, für die mit einer Erwartung verbundenen Verfügung gemäß § 2078 II BGB gelte nichts anderes.

Die Anfechtung wirkt ex tunc

Die Anfechtung wirkt auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung zurück und führt zur gewillkürten Erbfolge. Die Geschäftsgrundlage entfällt für den Erbauseinandersetzungsvertrag und die Klägerin kann gemäß § 313 I, III

BGB zurücktreten. Somit kriegt die Klägerin mehr als nur den im Testament beschriebenen Pflichtteil.

GSP-Tipp: Die Anfechtung ist nur innerhalb einer Frist von einem Jahr möglich. Die Frist beginnt dann, wenn der Anspruchsberechtigte Kenntnis vom Anfechtungsgrund hatte. Die Anfechtung muss gegenüber dem örtlich und sachlich zuständigen Nachlassgericht erklärt werden. Ein Anfechtungsgrund, wie der Motivirrtum oder die Drohung berechtigten zur Anfechtung, denn Themen wie die Testierunfähigkeit oder die Formunwirksamkeit werden innerhalb des Erbscheinverfahrens vor dem Nachlassgericht thematisiert und stellen keinen Anfechtungsfall dar. Es ist zu beachten, dass der Motivirrtum weit gefasst wird und somit häufig Streitgegenstand bei Gerichten ist. Bei GSP Scheidt & Partner beraten wir Sie zu allen Fragen der Testamentsauslegung und der Anfechtung. Kontaktieren Sie uns noch heute, um einen Termin für Ihre Erstberatung zu vereinbaren.
Jetzt kontaktieren

Standorte

Mit Standorten in Bochum, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf und in Essen sind wir im ganzen Rhein- und Ruhrgebiet jederzeit für Sie da.

2x in Duisburg
Koloniestraße 104 47057 Duisburg
Kapellener Str. 6 47239 Duisburg (linksrheinisch)
Bochum
Hattinger Straße 229
44795 Bochum
Düsseldorf
Königsallee 61
40125 Düsseldorf
Essen
Ruhrallee 185
45136 Essen
Dortmund
Ruhrallee 9
44139 Dortmund
Berlin
Kurfürstendamm 62
10707 Berlin
Kontakt_alle
© 2022 - Scheidt Kalthoff & Partner
phone-handsetmap-markercrossmenuarrow-right