In dem Fall, dass Sie und Ihr Ehegatte beabsichtigen, ein gemeinsames Testament zu errichten, stehen Ihnen verschiedene Konstellationen zur Verfügung, die berücksichtigt werden können.
In den meisten Fällen beinhalten solche Testamente auch Regelungen für den Fall eines gleichzeitigen oder zeitnahen Versterbens beider Ehepartner, beispielsweise infolge eines Unfallereignisses, die sogenannte „Katastrophenklausel“.
Inhalt der Katastrophenklausel
In der juristischen Praxis wird diese „Katastrophenklausel“ im Allgemeinen so interpretiert, dass sie den Willen der Testierenden widerspiegelt, auch den Fall abzudecken, in dem die Ehepartner in kurzer zeitlicher Abfolge versterben und der Überlebende nicht mehr in der Lage ist, ein neues Testament zu verfassen, weil das gemeinschaftliche Testament Bindungswirkung entfaltet. Schwierigkeiten ergeben sich jedoch, wenn einer der Ehegatten nach dem Tod des anderen ein neues Testament aufsetzt.
Die Frage, ob das spätere Testament das frühere Testament ersetzt und ob die Bindungswirkung sich entfaltet hat, führt häufig zu Auseinandersetzungen unter den Erben, aber auch vor Gericht.
Änderung des Testaments nach Erbfall
Ein solcher Fall wurde beispielsweise vor dem Oberlandesgericht Schleswig verhandelt:
Dort hatte die überlebende Ehegattin, die gemeinsam mit ihrem Ehemann im Jahr 1995 zwei inhaltlich übereinstimmende eigenhändige Testamente verfasste, in denen sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, folgendes testiert:
„Sollten wir gleichzeitig oder so nacheinander versterben, dass weitere Verfügungen nicht möglich sind, setzten wir die Eheleute …. und …. als Erben ein,….“
Im Jahr 2015 starb der Ehemann und die überlebende Ehegattin wurde Erbin. Sie errichtete im Jahre 2018 eigenhändig ein weiteres Testament, indem sie eine andere Person als Erbe einsetzte.
Die Beschwerdeführerin, die 1995 als Erbin festgelegt wurde, argumentierte, dass das ältere Testament Bindungswirkung entfaltet hat und die Verstorbene nicht davon hätte abweichend testieren dürfen.
Auslegung zum Nachteil der Schlusserbin
Das Gericht wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin zurück. Die Schlusserbeneinsetzung sei nicht bindend gewesen, so dass die Bindungswirkung gemäß § 2271 BGB sich nicht entfaltet hat. Die ausdrückliche Regelung für den Fall eines zeitlich gestaffelten Versterbens ohne die Möglichkeit einer erneuten Testamentserrichtung deute nicht darauf hin, dass die Schlusserbeneinsetzung für sämtliche Fälle gelten sollte. Argumente seitens der Gegenseite, dass durch das gemeinsame Errichten der Testamente ein Vorbehalt bezüglich gemeinsamen Testierens gewollt gewesen sei, wurden vom Gericht verworfen. Die Schlusserbeneinsetzung galt ausschließlich für den Fall eines gleichzeitigen oder nahezu zeitgleichen Ablebens der Erblasserin und ihres Ehemannes.
Nicht jede Katastrophenklausel ist eine Schlusserbeneinsetzung
Bei der Katastrophenklausel ist nun einhellige Meinung, dass darin keine allgemeine Schlusserbeneinsetzung liegt. Eine andere Auslegung wäre nur möglich, wenn die Ehegatten mit dem „gleichzeitigem Versterben“ auch die Konstellationen meinen, in dem ein Ehegatte in erheblichem zeitlichem Abstand verstirbt. Dies müsste im Testament auch so angedeutet und somit dieser Wille auch klar reflektiert werden. Dieses Verständnis der Katastrophenklausel lässt die bloße Nennung als Erbe im Testament nicht genügen und eröffnet bei Gerichten den Weg zur Auslegung, um den wahren Willen der Ehegatten zu ermitteln.
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