Falls Sie Erbe geworden sind und diese Erbschaft mit Schulden oder Belastungen einhergeht, sollte an eine Ausschlagung der Erbschaft gedacht werden, denn der sich daraus ergebende Pflichtteilsanspruch kann höher sein, als der zustehende Erbfall. Das wird im Pflichtteilsrecht thematisiert und ist ein komplexes und umstrittenes Thema im Erbrecht. Welche Rechte den Pflichtteilsberechtigten zustehen und was sie zu beachten haben ist regelmäßig Streitgegenstand bei Gerichten.
Ob dem Ausschlagenden ein Auskunftsanspruch gemäß § 2314 BGB zusteht, hat den BGH beschäftigt und dieser hat zugunsten den Erben, die den Pflichtteil ausschlagen, entschieden:
Welche Rechte stehen dem Pflichtteilsberechtigten nach Ausschlagung seines Erbteils zu
Eine Mindermeinung verneint die Anwendung von § 2314 I 1 BGB auf Personen, die erst durch Ausschlagung des Erbes nicht als Erben anzusehen sind. Begründet wird dies mit der vom Gesetzgeber gewünschten Unterscheidung zwischen pflichtteilsberechtigem Nichterben und dem pflichtteilsberechtigten Miterben, die nicht dadurch unterlaufen werden, soll, dass der unter eingeschränkten Voraussetzungen mit Auskunftsansprüchen ausgestattete Miterbe die Erbschaft ausschlage, um sich einen von weiteren Voraussetzungen unabhängigen Auskunftsanspruch gegen den (Mit-) Erben zu verschaffen. (OLG Celle Urt. v. 6.7.2006- 6 U 53/06).
Die herrschende Meinung, die auch vom BerGer. vertreten wird, legt § 2314 BGB so aus, dass dem Pflichtteilsberechtigten der Auskunftsanspruch noch zusteht, denn bei einem ausgeschlagenen Erben ist es so, als wäre die Erbschaft nicht erfolgt gem. § 1953 I BGB. Es sei nicht einzusehen, warum der als Erbe eingesetzte Pflichtteilsberechtigte, der die Erbschaft ausschlage, zwar nach § 2306 I BGB den Pflichtteil verlangen könne, ihm aber -anders als dem enterbeten Pflichtteilsberechtigten- der Auskunftsanspruch nach § 2314 I BGB im Pflichtteilsrecht nicht zustehe.
Die überzeugenderen Argumente sprechen für die herrschende Meinung. Nach Ausschlagung ist der Pflichtteilsberechtigter kein Erbe i.S.d. § 2314 I BGB. Dies lässt sich auch mit dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes begründen:
Der Wortlaut differenziert nicht zwischen dem pflichtteilsberechtigtem Nichterben und dem pflichtteilsberechtigten Miterben, der die Erbschaft ausschlägt.
Mit § 1953 I BGB lässt sich dieses Argument verstärken, denn bei Ausschlagung ist der vorläufige Erbe materiell-rechtlich von Anfang an als Nichterben anzusehen und die Erbschaft fällt gem. § 1953 II BGB auf den Nächstberufenen, der Erbe wäre, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte.
Das Pflichtteilsrecht gewährt einen Auskunftsanspruch gem. § 2314 BGB
Dem Pflichtteilsberechtigten, der nach § 2306 BGB ausschlägt, steht ein Auskunftsanspruch zu. Schlägt er nicht aus, hat er keinen Anspruch gem. § 2314 BGB. Entscheidend ist, dass nicht differenziert wird zwischen dem Pflichtteilsberechtigten, der von Anfang an kein Erbe war und demjenigen, der erst durch die Ausschlagung Nichterbe geworden ist.
Eine Privilegierung ist dadurch ausgeschlossen, denn gerade durch die Ausschlagung hat er nicht mehr Rechte als einer, der von Anfang an pflichtteilsberechtigter Nichterbe ist.
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