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So Nicht! - Zwangsabtretung eines Geschäftsanteils bei Pfändung verstößt gegen die Treuepflicht

Das KG Berlin hat durch Urteil vom 09.03.2020 – 2 U 80/19 entschieden, dass der Gesellschafterbeschluss zur Zwangsabtretung der gepfändeten Geschäftsanteilen eines Mitgesellschafters gegen die Treuepflicht verstößt, wenn keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die den Schutz der Gesellschaft durch Zwangsabtretung vor einen außenstehenden Dritten rechtfertigen würden.  

Der Fall: 

Eine GmbH hat durch Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass im Falle der Pfändung des Gesellschaftsanteils von einem Gläubiger eines Gesellschafters, die Geschäftsanteile ohne Zustimmung eingezogen oder an die Gesellschaft abgetreten werden können. 

Einer der Gesellschafter ist der Einlageverpflichtung noch nicht vollständig nachgekommen und möchte die „offene Rechnung“ mit bereits geleisteten Anwaltsleistungen seinerseits verrechnen. 

Die Gesellschaft betreibt die Pfändung im Wege der Sicherungsvollstreckung nach § 720 a ZPO. Durch Gesellschafterversammlung wird die Zwangsabtretung an die GmbH selbst beschlossen. Die beurkundende Notarin reicht sodann die geänderte Gesellschafterliste beim Registergericht ein, worin die Gesellschaft als Inhaberin der abgetretenen Anteile ausgewiesen ist. 

Hiergegen erhebt der betroffene Gesellschafter einstweilige Verfügung, die durch das KG erlassen worden ist. 

Entscheidungsgründe: 

„Von einem Gläubiger gepfändet“, so heißt es im Gesellschaftervertrag, würde nicht ausschließen, dass auch die Gesellschaft selbst davon inbegriffen ist. 

Zudem würde die Folgen, die aus einem Verlust der Gesellschaftsanteile resultieren, derart schwerwiegend seien, dass der Beschluss einer Gesellschafterversammlung über die Zwangsabtretung der Gesellschaftsanteile eines Mitgesellschafters, wie hier geschehen, regelmäßig als Treuepflichtverstoß anerkannt werden würde, unbeachtlich einer entsprechenden Regelung im Gesellschaftervertrag. Dies gilt vor allem dann, wenn Sinn und Zweck dieser Satzungsregelung lediglich das Entledigen eines unliebsamen Gesellschafters ist. Anhaltspunkte sind in diesem Fall gegeben, die solch eine Entledigung annehmen ließen. 

Satzungsregelungen, die womöglich die Zwangseinziehung aufgrund von Pfändungen von Gesellschaftsanteilen ermöglichen, dienen stets dem Schutz des Gesellschafterkreises vor fremden Dritten, die infolge einer Zwangsversteigerung zwecks Zwangsvollstreckung Anteile an der Gesellschaft erwerben und den Gesellschafterkreis verändern könnten.

Die durchgeführte Zwangsabtretung der Geschäftsanteile im vorliegenden Fall war nicht erforderlich, um die GmbH vor einen außenstehenden Dritten schützen zu können. 

Fazit: 

  • Eine Regelung im Gesellschaftsvertrag, die zwangsweise die Abtretung der Geschäftsanteile bestimmt, wenn die Anteile durch den Gläubiger eines Gesellschafters gepfändet werden sollen, lässt zu wünschen übrig, insbesondere dann, wenn Sinn und Zweck der Satzungsregelung in erster Linie der Schutz des Gesellschafterkreises vor fremden Dritten sein soll. Denkbar sind aber genauso gut andere Regelungszwecke, die dann aber den Ausschluss finanzschwacher oder lediglich unliebsamer Mitgesellschafter zum Gegenstand haben; insofern könnte also auch die Gesellschaft an Stelle des pfändenden Gläubigers stehen und damit die Abtretung der Anteile des unliebsamen Mitgesellschafters zur Folge haben. 
  • Das KG hat daher entschieden, dass solch eine Satzungsregelung grundsätzlich gegen die Treuepflicht verstößt. 

 (Quelle: KG, Urteil v. 09.03.2020 – 2 U 80/19 = NJW – Spezial 2020, 240 f.)

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