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Wissenswertes zur Meldepflicht nach „DAC 6“

Mit der EU-Richtlinie (EU)2018/822, besser bekannt als „DAC 6“, werden u.a. Unternehmen, Steuerberater und Rechtsanwälte in die Pflicht genommen, grenzüberschreitende Steuergestaltungen anzuzeigen, um Steuervermeidungspraktiken und Gewinnverlagerungen schneller identifizieren zu können. 

Inhalt:

Voraussetzung - Grenzüberschreitende Steuergestaltung:

Nach dem DAC 6 als auch nach dem deutschen Umsetzungsgesetz besteht die Meldepflicht, wenn eine erfasste Steuerart betroffen ist und es sich um eine grenzüberschreitende Steuergestaltung handelt:  

Mitteilungspflichtig sind sämtliche Steuerarten mit Ausnahme der Umsatzsteuer, der Zölle und der Verbrauchsteuer sowie der Sozialabgaben. Der steuerliche Vorteil muss in einem der beteiligten Mitgliedstaaten der EU oder einem Drittstaat erzielt werden. Eine Steuergestaltung im Sinne von § 138d AO liegt dann vor, wenn diese mindestens ein Kennzeichen des § 138e Abs. 1 AO aufweist (engl. Hallmarks) und aus Sicht eines verständigen Dritten erwartet werden kann, dass der Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile die Erlangung eines steuerlichen Vorteils ist (sog. Main benefit-Test). 

Der Begriff der Steuergestaltung ist weit zu verstehen. 

Mitteilungspflichtige:

Ab dem 01.07.2020 ist jeder, der eine grenzüberschreitende Steuergestaltung vermarktet, für Dritte konzipiert, organisiert oder zur Nutzung bereitstellt oder ihre Umsetzung durch Dritte verwaltet (sog. Intermediär) zur Anzeige verpflichtet. In der Regel fallen hierunter Steuerberater, Rechtsanwälte oder Banken; meldepflichtig sind jedoch auch jene Personen, die der grenzüberschreitenden Steuergestaltungsplanung auf einer irgendwie gelagerten Art und Weise Hilfe geleistet haben. 

Mitteilungsinhalt: 

Nach § 138f Abs. 3 AO ist dem Bundeszentralamt für Steuern Angaben zum Intermediär, zum Nutzer, zu denen an der grenzüberschreitenden Steuergestaltung beteiligten Unternehmen und zum Inhalt der Steuergestaltung selbst sowie zu Einzelheiten zu den Kennzeichen nach § 138e AO zu übermitteln. Dabei sollen Intermediär und Nutzer durch persönliche Angaben, Firma Anschrift und Steueridentifikationsnummer eindeutig erkennbar sein. 

Fristen: 

Das auf DAC 6 bezugnehmende Mitteilungspflicht – Umsetzungsgesetz ist ab dem 01.07.2020 anzuwenden. Danach hat eine Mitteilung im Falle einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt eines in § 138f Abs. 2 AO aufgeführten Ereignisses an die zuständige Behörde zu erfolgen. 

Darüber hinaus müssen grenzüberschreitende Steuergestaltungen im Zeitraum vom 25.06.2018 bis zum 30.06.2020 nachgemeldet werden.

Unterlassen kostet: 

Bei Unterlassen der Meldepflicht kommt gemäß § 379 Abs. 2 und 6 AO eine Geldbuße von 25.000 Euro in Betracht. 

Kollision mit Verschwiegenheitsverpflichtung: 

DAC 6 ermöglicht den Mitgliedstaaten Regelungen zu treffen, Intermediäre, die zur berufsrechtlichen Verschwiegenheit verpflichtet sind, von der Meldepflicht zu befreien. Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber jedoch kein Gebraucht gemacht, so dass ein Rechtsanwalt als Intermediär zur Anzeige verpflichtet ist, auch wenn der Mandant ihn nicht von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbunden hat. Lediglich Informationen zum Mandanten (Nutzer), zu verbundenen Unternehmen und Personen sind von der Verschwiegenheitsverpflichtung geschützt. Nichtsdestotrotz nimmt scheinbar der Gesetzgeber eine strafbare Verletzung der Verschwiegenheitspflicht billigend in Kauf. Ob die Maßnahme des Gesetzgebers angemessen erscheint, darf daher bezweifelt werden. 

Fazit: 

  • Angesichts dessen, dass die EU – Richtlinie sämtliche Steuerarten umfasst, der Begriff der Steuergestaltung weit zu verstehen ist und sich aus § 138e Abs. 1 AO ein umfangreicher Kennzeichenkatalog erschließen lässt, resultiert ein großer Anwendungsbereich des DAC 6.
  • Eine relativ kurze Meldefrist von 30 Tagen und eine recht lang rückwirkende Meldepflicht bis zum 25.06.2020. 
  • Darüber hinaus hat der Intermediär ausführliche Angaben zur Steuergestaltung und zu deren Nutzer den Finanzbehörden zu übermitteln. 
  • Hinzu kommt eine empfindlich hohe Geldbuße bei Meldepflichtverstoß. 
  • Das deutsche Umsetzungsgesetz kollidiert mit berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten, insbesondere mit § 43a BRAO und § 2 BORA. 

(Quelle: BRAK Mitteilungen 1/2020, S. 11 ff.) 

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