Besteht eine Verpflichtung zur Weiterleitung der Erbschaft im Wege der Schenkung, dessen Verpflichtung sich ausschließlich in der Person begründet, so stellt eine solche Verpflichtung keine Nachlassverbindlichkeit i.S.d. § 10 V ErbStG dar und befreit demnach nicht von der Zahlung der anfallenden Erbschaftsteuern.
Das BFH hatte im folgenden Fall zu entscheiden: Ein Pastor wurde Erbe und leitete seine Erbschaft an die Kirchengemeinde weiter, um seiner Verpflichtung aus dem Dienstverhältnis zu erfüllen. Es stellte sich die Frage, ob der Pfarrer die Erbschaftsteuer zahlen muss oder ob die Weiterleitung eine abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit i.S.d. § 10 V ErbStG darstellt.
Das BFH entschied, dass eine Verpflichtung zur Weiterleitung der Erbschaft (z.B. wegen einer dienstlichen Verpflichtung, insb. bei Pflegekräften), dessen Ursache ausschließlich in der Person des Erben liegt, weder eine Erblasserschuld, noch eine sittliche Verpflichtung des Erblassers i.S.d.§ 10 V Nr.1 ErbStG oder eine Nachlassverbindlichkeit darstellt. Somit stellt eine solche Verpflichtung keine abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit iSd § 10 V ErbStG dar.
(BFH 11.7.19, II R 4/17, Abruf-Nr. 212654)
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