Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 09.12.2019 – 2 Wx 346/19 bestimmt, dass dem vom Testamentsvollstrecker eingesetzten Prokuristen zur Veräußerung und Belastung von fremden Grundstücken eine besondere Befugnis erteilt werde muss.
Der Fall:
Nach dem Tod des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers ist durch notarieller Urkunde ein kaufmännisches Unternehmen zur Testamentsvollstreckung ernannt und eingesetzt worden. Dessen (Gesamt-)Prokuristen sind angewiesen worden, den Grundbesitz des Verstorbenen zu verkaufen, aufzulassen und die Eintragung einer Vormerkung beim Grundbuchamt zu veranlassen.
Das Grundbuchamt jedoch hat darauf hingewiesen, dass eine entsprechende Ermächtigung der Gesamtprokuristen im Handelsregister nicht eingetragen worden sei. Es bedarf daher einer Genehmigung der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.
Hiergegen ist Beschwerde eingelegt worden, mit der Begründung, die Veräußerung von fremden Grundstücken sei in jedem Fall von der Prokura umfasst.
Die Sache ist sodann dem Oberlandesgericht Köln vorgelegt worden.
Entscheidungsgründe:
Zu Recht wurden durch das Grundbuchamt die Genehmigungen der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder verlangt. Es fehle die erforderliche Ermächtigung für die handelnden Prokuristen, so dass nicht wirksam vertreten wurde.
Literatur und Rechtsprechung sind zwar der Ansicht, dass es einer Ermächtigung bedarf, insoweit es sich um Grundstücke des Kaufmanns handle, aber nicht bei Veräußerungen von fremden Grundstücken. Andere sind da anderer Meinung. Der Wortlaut des § 49 Abs. 2 HGB sei in dieser Hinsicht unmissverständlich, ein Prokurist könne erst mit der entsprechenden Ermächtigung (fremden) Grundbesitz veräußern. Solange ist der Grundstücksverkauf schwebend unwirksam. Darüber hinaus würde es sich bei der Veräußerung oder Belastung von Grundstücken traditionell um keine Handelsgeschäfte handeln. Es bestehe außerdem jederzeit die Möglichkeit, eine entsprechende Ermächtigung zu erteilen. Das Oberlandesgericht schließt sich dieser Auffassung an.
Fazit:
(Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 09.12.2019 – 2 Wx 346/19 = ZEV 2020, 175 f.)
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