Das Oberlandesgericht Braunschweig hatte im Fall eines ausscheidenden Genossenschaftsmitglieds, das über das Geschäftsguthaben gemäß des Jahresabschlusses hinaus noch die Auszahlung seiner Anteile an der Aktiva der Genossenschaft begehrte, zu entscheiden, ob dieses auch an den Rücklagen partizipiert werden müsse.
Nach Beschlussfassung des Gerichts partizipiert das ausscheidende Genossenschaftsmitglied nicht an den Rücklagen; sofern ein Anspruch auf Auszahlung eines Anteils an den Rücklagen in der Satzung vorgesehen, ist dem Mitglied auch dieser Anteil auszubezahlen.
Zur Begründung wird angeführt: Das ausscheidende Genossenschaftsmitglied kann grundsätzlich nur die Auszahlung seines Geschäftsguthabens – geleistete Einzahlungen zzgl. Gewinnzuschreibung und abzüglich der Verlustzuweisung – verlangen, insoweit in der Satzung keine über § 73 Abs. 2 S. 2, 3 GenG hinausgehende Regelung getroffen wurde. Das Gesetz wolle der Gefahr der Eigenkapitalschwäche, begründet in dem grundsätzlich gewährten Genossenschaftsaustritt und dem Rückzahlungsanspruch des Geschäftsguthabens, entgegenwirken, indem das ausscheidende Genossenschaftsmitglied gerade nicht an Rücklagen oder dem sonstigen Vermögen partizipiert. Nach § 1 GenG überwiege die „Schonung der finanziellen Ressourcen“ der Genossenschaft, als das finanzielle Interesse des ausscheidenden Mitglieds zu priorisieren.
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