Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung bei der Wahl des Betreuers

Die Bestellung eines Berufsbetreuers kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist, § 1897 Abs. 6 S. 1 BGB....

Die Bestellung eines Berufsbetreuers kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist, § 1897 Abs. 6 S. 1 BGB.

Das gesetzlich geregelte Rangverhältnis zwischen den Betreuertypen kann grundsätzlich nicht durch einen positiven Vorschlag des Betreuten überwunden werden. Der Gesetzgeber hat der ehrenamtlichen Betreuung bewusst den Vorrang gegeben. Diesen Vorrang hat das Betreuungsgericht auch gegenüber dem Vorschlag des Betroffenen, einen bestimmten Berufsbetreuer zu bestellen, zu beachten. (BGH, Beschluss vom 11.07.2018 – XII ZB 642/17)

Barrierefreiheit

Inhalts- und Navigationshilfen

Farbanpassungen

Textanpassungen

100%
Bitte aktiviere JavaScript in deinem Browser, um dieses Formular fertigzustellen.

Standorte

Hauptsitz Duisburg:

0 203 – 70 90 36 0


Zweigstellen:

Berlin: 0 30 - 325 121 550


Bochum: 0 234 – 97 65 77 16


Dortmund: 0 231 – 952 50 09


Düsseldorf: 0 211 – 42 47 12 10


Essen: 0 201 – 894 50 64

Formular

Klicke oder ziehe Dateien in diesen Bereich zum Hochladen. Du kannst bis zu 5 Dateien hochladen.
Checkboxen
✉️ Kontaktieren Sie uns