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Haftung des Betreibers bei einem Auffahrunfall in einer Waschstraße

Den Betreiber einer Waschstraße trifft die Pflicht, die Benutzer der Anlage in geeigneter und ihm zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren. Hierbei handelt es sich um eine werkvertragliche Schutzpflicht gemäß §§ 631, 241 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil vom 19.07.2018).

Standorte

Mit Standorten in Bochum, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf, Essen und in Frankfurt am Main sind wir im ganzen Rhein- und Ruhrgebiet jederzeit für Sie da.

Duisburg
Koloniestraße 104
47057 Duisburg
Bochum
Hattinger Straße 229
44795 Bochum
Düsseldorf
Königsallee 61
40125 Düsseldorf
Essen
Ruhrallee 185
45136 Essen
Dortmund
Ruhrallee 9
44139 Dortmund
Frankfurt
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60325 Frankfurt am Main
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