Den Betreiber einer Waschstraße trifft die Pflicht, die Benutzer der Anlage in geeigneter und ihm zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren. Hierbei handelt es sich um eine werkvertragliche Schutzpflicht gemäß §§ 631, 241 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil vom 19.07.2018).
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