Eine Kündigungsschutzklage ist nicht nach § 5 Abs. 1 S. 1 KSchG nachträglich zuzulassen, wenn sich der Arbeitnehmer, der nicht nur vorübergehend im Ausland lebt, nicht darum bemüht von einer Kündigung im Inland, durch Einwurf in den sich dort befindlichen Briefkasten, Kenntnis zu erlangen (BAG, Urteil vom 25.04.2018).
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