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Was, wenn der Gesellschafter sich gesetzeswidrig Gesellschaftsvermögen auszahlt?

Was, wenn der Gesellschafter sich gesetzeswidrig Gesellschaftsvermögen auszahlt?

Der BGH hat in seinem Urteil vom 19.11.2019 – II ZR 233/18 zugunsten des beklagten Gesellschafters entschieden; die Sache aber zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG Frankfurt a.M. zurückverwiesen.

Der Fall:

Der Beklagte, welcher als alleiniger Gesellschafter einer GmbH und zugleich als dessen Liquidator eingesetzt worden war, zahlte sich zu seinen Gunsten, für eine vermeintliche Tätigkeit als Liquidator, eine Vergütung aus dem Gesellschaftsvermögen aus, obwohl diese bereits zahlungsunfähig war.

Der Kläger und zugleich Gesellschaftsgläubiger, rügte dies vor Gericht: Es ließe sich schlichtweg nicht erkennen lassen, welche Tätigkeit der Beklagte als Liquidator sich da selbst vergütet haben soll; vielmehr würde der Beklagte doch die Absicht verfolgen, sich die eigene Stammeinlage im Mantel einer verdeckten Auszahlung wieder zurückzahlen zu wollen. Dies verstoße insbesondere gegen das Zahlungsverbot des § 64 S. 1 GmbHG.

Entscheidungsgründe:

Der BGH entschied zu Gunsten des Beklagten, dass § 64 S. 1 BGB kein Delikttatbestand, sondern lediglich ein Ersatzanspruch eigener Art ist, der den Interessen aller GmbH-Gläubiger dient und die Befriedigung eines bevorzugten Gläubigers zu verhindern versucht, indem die Verteilungsfähigkeit der Vermögensmasse im Falle der Insolvenz erhalten wird. Zu beachten sei aber, dass nicht ein einzelner Gläubiger geschützt werde. Bezugnehmend auf das Zahlungsverbot des § 64 S. 1 GmbHG sei gesagt, dass es kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sei.

Darüber hinaus könne der Gläubiger ebenfalls keinen Anspruch gegen den Gesellschafter aufgrund eines Verstoßes gegen das Ausschüttungsverbot nach § 73 I GmbHG auf § 31 GmbHG analog stützen, denn § 31 GmbHG könne nicht aus eigenem Recht, und zwar dem des Gläubigers, verfolgt werden.

Auch würden die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 AktG (Stichwort: Verbotene Einlagenrückgewähr) nicht erfüllt sein, um den Erstattungsanspruch auch als Gesellschaftsgläubiger geltend machen zu können. Für ein am AktG angelehntes Verfolgungsrecht der Gläubiger fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke.

Die Sache wurde sodann durch den BGH zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG Frankfurt a.M. zurückverwiesen.

Fazit:

  • Der Gesellschaftsgläubiger ist nicht befugt, im Falle eines Verstoßes gegen das Ausschüttungsverbot nach § 73 Abs. 1 GmbHG, den der Gesellschaft zustehenden Erstattungsanspruch aus § 31 GmbHG analog gegen den Gesellschafter – welcher gegen das Ausschüttungsverbot verstoßen hat – zu verfolgen.

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