Ist das Nachlassgericht dazu verpflichtet das Originaltestament zur Einsichtnahme zu versenden?

Ein Anspruch auf Versendung der Originalakten besteht nicht. Die Überlassung der Akten liegt im Ermessen des Gerichts. Denn die Versendung der Akte birgt die Gefahr des Verlustes unersetzlicher Akten, wie...

Ein Anspruch auf Versendung der Originalakten besteht nicht.

Die Überlassung der Akten liegt im Ermessen des Gerichts. Denn die Versendung der Akte birgt die Gefahr des Verlustes unersetzlicher Akten, wie die eines Originaltestaments. So kann das Schriftstück versehentlich in den falschen Briefkasten eingeworfen werden, auf dem Transport verloren gehen oder einem Dritten ausgehändigt werden. Somit kann das Nachlassgericht aufgrund der Verlustgefahr die Versendung des Originals verweigern. Der Verlustgefahr kommt beachtliches Gewicht zu. Ein Anspruch auf Übersetzung der Originalakte besteht somit nicht.

(AG Köln 25.5.20, 30 VI 92/20, Abruf-Nr. 216966)

Barrierefreiheit

Inhalts- und Navigationshilfen

Farbanpassungen

Textanpassungen

100%
Bitte aktiviere JavaScript in deinem Browser, um dieses Formular fertigzustellen.

Standorte

Hauptsitz Duisburg:

0 203 – 70 90 36 0


Zweigstellen:

Berlin: 0 30 - 325 121 550


Bochum: 0 234 – 97 65 77 16


Dortmund: 0 231 – 952 50 09


Düsseldorf: 0 211 – 42 47 12 10


Essen: 0 201 – 894 50 64

Formular

Klicke oder ziehe Dateien in diesen Bereich zum Hochladen. Du kannst bis zu 5 Dateien hochladen.
Checkboxen
✉️ Kontaktieren Sie uns