Ein Anspruch auf Versendung der Originalakten besteht nicht.
Die Überlassung der Akten liegt im Ermessen des Gerichts. Denn die Versendung der Akte birgt die Gefahr des Verlustes unersetzlicher Akten, wie die eines Originaltestaments. So kann das Schriftstück versehentlich in den falschen Briefkasten eingeworfen werden, auf dem Transport verloren gehen oder einem Dritten ausgehändigt werden. Somit kann das Nachlassgericht aufgrund der Verlustgefahr die Versendung des Originals verweigern. Der Verlustgefahr kommt beachtliches Gewicht zu. Ein Anspruch auf Übersetzung der Originalakte besteht somit nicht.
(AG Köln 25.5.20, 30 VI 92/20, Abruf-Nr. 216966)