Der Stoff einer Urkunde ist für dessen Wirksamkeit gleichgültig.
Ein Testament kann auf anderen Materialien, als auf Papier verfasst werden, beispielsweise auf Holz, Glas, Schiefertafeln, Kohlepapier oder einer Tischplatte. Voraussetzung für dessen Gültigkeit ist, die Einhaltung der Formvorschriften des § 2247 Abs. 1 BGB und die Eigenhändigkeit des Testaments, vgl. §2064 BGB. Folglich ist ein Testament auf einer Tischplatte wirksam, wenn es vom Erblasser eigenständig errichtet und eigenhändig unterschrieben wurde.
(AG Köln 25.05.2020, 30 VI 92/29)