Setzt der Erblasser künftig geborene Kinder letztwillig zu Erben ein, so wird die Formulierung „deren künftig geborene Kinder“ dahingehend ausgelegt, dass damit im Zeitpunkt des Erbfalls lebende Kinder im Sinne des § 1923 BGB gemeint sind.
Der Fall
Die Ehegatten errichteten ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und als Schlusserben ihre einzige Tochter zu ½ und „deren künftig geborenen Kinder“ ebenfalls zu ½. Die Ehefrau verstarb kurz nach Errichtung des Testaments. Der Ehemann verstarb 10 Jahre später. Im Zeitpunkt des Erbfalls des letztlebenden Ehegatten existierten zwei Kinder des Erblassers. Die Kinder beantragten einen Erbschein, der sie als Schlusserben zu je ¼ ausweisen sollte. Der Antrag wurde vom Nachlassgericht mit der Begründung abgewiesen, dass eine Benachteiligung der später geborenen Enkel drohen würde.
Entscheidungsgründe
Aus dem Wortlaut lässt sich nicht entnehmen, dass die Erblasser eine so lange und zeitlich nicht begrenzte Schwebelage hinsichtlich der Erbfolge wollten. Vielmehr gingen die Ehegatten bei Testamentserrichtung davon aus, dass die Geburt sämtlicher künftiger Enkelkinder noch miterleben. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Ehegatten sich darüber Gedanken gemacht haben, dass nach dessen Ableben noch weitere Kinder geboren werden könnte.
Somit ist aufgrund einer Gesamtschau sämtlicher vorgenannter Umstände davon auszugehen, dass die Erblasser lediglich die im Zeitpunkt des zweiten Erbfalls lebenden Kinder zu deren Miterben einsetzen wollte.
(OLG Hamm, Beschl. v. 12.12.2019 – I-10 166/18)
Allgemein zur Erbeinsetzung künftig geborener Kinder
Zweck der Fiktion ist, dass die Kinder schon vor der Geburt am Nachlass der Eltern beteiligt werden.
Folglich sind unter die Auslegungsregel des §§ 2066 ff. BGB auch solche gesetzlichen Erben einzubeziehen, die bereits gezeugt sind.
Den Fall der In-vitro-Fertilisation hat der Gesetzgeber nicht berücksichtigt. Aufgrund des Schutzzwecks des § 1923 Abs. 2 BGB geht die herrschende Meinung davon aus, dass eine Erbfähigkeit zu bejahen ist, wenn die In-vitro-Fertilisation zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits erfolgt war.
Im Falle einer Samenspende ist das auf diese Weise gezeugt Kind nicht Erbe, da die Voraussetzung des § 1923 Abs. 2 BGB, der Zeugung im Zeitpunkt des Erbfalls, nicht erfüllt ist.
(vgl. EE Erbrecht effektiv 07/20, RA Holger Siebert)
Fazit
Steht somit die Erbeinsetzung künftig geborener Kinder in Rede, so sind zum Zwecke der Rechtssicherheit klare Anordnungen zu schaffen. So kann beispielsweise die Formulierung „bis zu meinem Tod erbfähige Enkelkinder“ verwendet werden.
Besteht hingegen die Möglichkeit weiterer Enkelkinder nach dem Tod, so kann beispielsweise, um wirtschaftliche Gleichberechtigung unter den Kindern zu schaffen, die Mutter mit einer höheren Quote bedacht werden, verbunden mit der Auflage, dass eine bestimmte Quote ihren späteren Kindern zugutekommt.