Ist die Urkunde mit „letztwilliger Verfügung“ überschrieben und unterzeichnet worden, so ist von einem Originaltestament auszugehen, soweit keine Anhaltspunkte für einen Entwurf ersichtlich sind.
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Dem Gericht lagen mehrere inhaltlich identische Schriftstücke vor, die am selben Tag errichtet wurden und Verfügungen von Todes wegen enthielten. Das Gericht hatte sich nun mit der Frage zu beschäftigen, welches das wirksame Testament und welches lediglich einen Entwurf darstellt.
Um ein wirksames Testament handelt es sich dann, wenn die Urkunde mit Testierwillen formwirksam errichtet wurde. Für die Annahme eines Originals sprechen insbesondere die äußeren Merkmale. Deutet die Niederschrift auf eine „Schönschrift“ hin und weist das Schriftstück Absätze und Gliederungsnummern auf, so kann von einem Original ausgegangen werden.
Fazit
Die Errichtung mehrere inhaltlich identischen Urkunden geht häufig nicht ohne kleine Abweichungen einher und kann somit zu Schwierigkeiten bei der Ermittlung des wirklichen Erblasserwillen führen. Um solche Unwägbarkeiten auszuschließen, sollte lediglich ein handschriftliches Testament errichtet werden, welches in die amtliche Verwahrung beim Amtsgericht gegeben werden kann. Dies führt zu einmaligen Kosten in Höhe von 75 € und vermeidet Auslegungsschwierigkeiten.
(OLG München 5.5.20, 31 Wx 246/19, 31 Wx 248/19, 31 Wx 247/19, 31 Wx 249/19, 31 Wx 269/19, Abruf- Nr. 216388)
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