Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass der Haftungsbescheid über sämtliche Steuerschulden einer GmbH gegen den Gesellschafter und formalen Geschäftsführer rechtens war, obwohl faktisch jemand anders das Geschäft geführt hat.
Der Fall:
Im Wege einer Fahndungsprüfung einer GmbH durch die Steuerfahndung im Jahr 2010 sind erhebliche Steuerverkürzungen im Zeitraum 2007 bis 2011 bekannt geworden, die durch den Sohn als faktischer Geschäftsführer – Geschäftsführung ohne förmlich dazu bestellt worden zu sein – begangen wurde. Formaler Geschäftsführer und zugleich Gesellschafter war der Vater.
Das Strafverfahren gegen den Vater wurde gegen Zahlung einer Geldauflage endgültig im Jahr 2013 eingestellt, der Sohn wurde rechtskräftig wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Das Finanzamt allerdings erließ im Jahr 2014 gegenüber dem Vater einen Haftungsbescheid über sämtliche Steuerschulden.
Entscheidungsgründe:
Dem Vater ist vorzuwerfen, dass er seinem Sohn „blind“ vertraut hatte. Trotz bestehender Überwachungspflicht des Vaters haben keine Aufsichtsmaßnahmen bestanden.
Bei mehreren Geschäftsführern wie in diesem Fall ein formaler Geschäftsführer in der Person des Vaters und ein faktischer Geschäftsführer in der Person des Sohnes kann die Verurteilung begrenzt, aber nicht vollständig aufgehoben werden. Die Begrenzung muss allerdings im Gesellschaftsvertrag aus klaren und schriftlichen Regelungen hervorgehen, eine mündliche Vereinbarung bei entsprechender Ressortverteilung genügt nicht.
Trotz klarer und schriftlicher Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, besteht zumindest noch eine Überwachungspflicht des mit den steuerlichen Angelegenheiten nicht betrauten Geschäftsführer – er hat sich stets so über den Geschäftsgang unterrichten zu lassen, dass er eine nicht ordnungsgemäße Erledigung rechtzeitig aufzudecken vermag.
Fazit:
Bei mehreren Geschäftsführern einer GmbH können Zuständigkeiten begrenzt werden, diese müssen aber durch klare Formulierungen im Gesellschaftsvertrag einbezogen werden. Trotz Begrenzung im Gesellschaftsvertrag bleibt jedoch stets eine Überwachungspflicht der durch Vertrag nicht in die entsprechende Angelegenheit einbezogenen Geschäftsführung bestehen.
(Quelle: PStR 10|2019, S. 235 f.)