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Vorsicht ist besser als Nachsicht! - Richtig Testieren

Das KG Berlin hat mit Beschluss vom 15.01.2020 – 6 W 45/19 bestimmt, dass ein „gemeinsames“ Versterben von Ehegatten auch dann vorliegt, wenn der überlebende Ehegatte erst mehrere Jahre später verstirbt.

Der Fall: 

Zwei Ehegatten haben sich durch handschriftliches Testament zu gegenseitigen Erben eingesetzt und darüber hinaus bestimmt, dass im Falle ihres gemeinsamen Todes das Patenkind des Ehemanns Alleinerbe werden solle. 

Die Eheleute verstarben im Abstand von sechs Jahren. Das Patenkind beantragte sodann den Alleinerbschein. Die Geschwister der Ehefrau hingegen sahen die Voraussetzung „gemeinsamer Tod“ für den Alleinerbschein des Patenkindes nicht erfüllt und beantragten selbst einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge. 

Das Gericht kündigte die Zurückweisung des Erbscheinsantrages der Geschwister an. Hiergegen haben die Geschwister Beschwerde erhoben, jedoch erfolglos. 

Entscheidungsgründe: 

Eine Schlusserbeinsetzung war ausdrücklich nicht geregelt, das Testament ist daher nach §§ 133, 2084 BGB auszulegen. 

Maßgeblich für die Auslegung ist die Frage, was genau wollten die Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung ausdrücken? Hierzu ist stets der Wortlaut des Testaments heranzuziehen: 

In diesem Fall muss danach gefragt werden, wie der Begriff „gemeinsamer Tod“ zu verstehen ist, ob der Begriff also eng oder weit auszulegen ist. Nach allgemeinem Sprachverständnis ist der „gemeinsame Tod“ nicht auf einen engen zeitlichen Zusammenhang oder gar auf ein und denselben Todeszeitpunkt zu beschränken. Vielmehr ist hierunter der „gemeinsame“ Zustand, sprich der Tod, zu verstehen, der nicht an einen bestimmten zeitlichen Abstand gebunden ist. „Gemeinsam Tod“ in diesem Sinne bedeutet, dass beide tot sind; diese Begriffsauslegung ist wohl auch im vorliegenden Fall anzunehmen. 

Nach Zeugenaussagen bestand eine enge persönliche Verbundenheit der Erblasser zum Patenkind, weshalb der Erblasserwille nach § 2247 BGB formgerecht im Testament angedeutet worden ist, das Patenkind damit zurecht Alleinerbe ist. 

Fazit: 

  • Auslegungsprobleme angesichts der vielen Begrifflichkeiten wie „gemeinsamen“ oder „gleichzeitigen“ Versterbens in handschriftlich erstellten Testamenten sind mannigfaltig. 
  • Es sei daher angeraten, den Begriff (s.o.) in seiner Vielfalt zeitlich zu definieren. 

(Quelle: KG, Beschl. v. 15.01.2020 – 6 W 45/19 = NJW – Spezial 2020, 232.)

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Matthias Kalthoff
Matthias Kalthoff
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