Durch das (plötzliche) Ableben eines GmbH-Gesellschafters wird nunmehr der Gesellschaftskreis unwillkürlich verändert, womöglich verkauft der Erbe die ihm „in die Hände gefallenden“ Geschäftsanteile gewinnbringend an einen x-beliebigen Dritten oder ist vom Erblasser selbst als GmbH-Gesellschafter angedacht. All dies birgt großes Konfliktpotential und kann im schlimmsten Fall zum Fallstrick der GmbH werden. Daher ist eine proaktive Nachfolgenplanung empfehlenswert.
Vinkulierungsklauseln ermöglichen die Steuerung des Gesellschafter-Kreises, indem die Veräußerung von Geschäftsanteilen zustimmungspflichtig werden. Die Vererblichkeit wird jedoch davon nicht berührt, es fehlt an einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung. Allerdings ist strittig, wieweit Vinkulierungsklauseln i.R. einer Erbauseinandersetzung im Sinne von §§ 2042 ff. BGB reichen: Würde dem Willen des Erblassers entsprochen, über die Gesellschaftsanteile zu verfügen, so würde das Verfügen von der Vinkulierungsklausel erfasst sein, aber zugleich der freien Vererblichkeit der Geschäftsanteile entgegenstehen. Um dieses Spannungsfeld auflösen zu können, ist zu differenzieren, ob Nachfolgeregelungen bestehen oder nicht.
Sind keine Nachfolgeregelungen im Gesellschaftsvertrag vorgesehen, so entfaltet die Vinkulierungsklausel im Falle der Übertragung von Geschäftsanteilen auf einen Nichterben ihre volle Wirkung, mit anderen Worten, die Vinkulierungsklausel soll ihrem Schutzzweck nach, die Gesellschaft vor Überfremdung bewahren.
Sieht der Gesellschaftsvertrag hingegen Nachfolgeregelungen vor, so muss auch hier wiederum differenziert werden. Ist der Erbe nachfolgeberechtigt, bleibt der Schutzzweck der Vinkulierungsklausel unberührt und steht der Anteilsübertragung nicht entgegen. Anderes gilt jedoch für einen nicht-nachfolgeberechtigten Erben. In diesem Fall greift die Vinkulierungsklausel, der Erbe wird selbst nicht über die Geschäftsanteile verfügen können; außer die Gesellschafter stimmen der Übertragung an den nicht-nachfolgeberechtigten Erben zu.
In Betracht kommen dafür Einziehungs- oder Abtretungsklauseln:
Erwirbt der Erbe im Erbfall GmbH -Gesellschafteranteile, kann dieser die Rechte und Pflichten eines Gesellschafters erst wahrnehmen, wenn er in die Gesellschafterliste aufgenommen worden ist mit Ausnahme nach § 16 Abs. 1 S. 1 GmbH.
Dies kann jedoch beim Tod eines alleinigen Gesellschafter-Gesellschaftsführers zu Schwierigkeiten führen. In diesem Fall verstirbt genau die Person, die einzig und allein die Gesellschaftsliste zu Gunsten des Erben hätte korrigieren und beim Handelsregister einreichen können. Der Erbe würde somit gegenüber der GmbH nicht legitimiert sein, wodurch Handlungsunfähigkeit der GmbH eintritt.
Wie dies gelöst werden kann, ist umstritten.
Allerdings erscheint die Bestellung eines Notgeschäftsführers als rechtskonforme und zugleich pragmatische Lösung (analog § 29 BGB). Hiernach bestellt sich der Erbe selbst (schwebend unwirksam) zum Geschäftsführer, reicht daraufhin die zu seinen Gunsten berichtigte Gesellschafterliste ein und mit der Aufnahme im Handelsregister wird seine eigene noch schwebend unwirksame Ernennung zum Geschäftsführer rückwirkend wirksam gemäß § 16 Abs. 1 S. 2 GmbHG.
Fazit:
(Quelle: ZEV 2019 – Heft 10, S. 557 – 612)