Das OLG Brandenburg hat mit Beschluss vom 03.03.2020 – 7 W 57/19 bestimmt, dass eigenhändige Testamente im Registerverfahren den Nachweis über die Erbfolge führen können, wenn zeitgleich öffentliche Verfügungen bestehen, denen im eigenhändigen Testament nicht widersprochen wird. Insoweit fügt sich die Entscheidung nahtlos in die gefestigte Rechtsprechung ein.
Der Fall:
Eine Gesellschafterin und zugleich Bevollmächtigte aller Kommanditisten – im Weiteren bezeichnet als Beschwerdeführerin – hat in das Handelsregister eintragen lassen wollen, dass eine Kommanditistin durch Tod aus dem Gesellschafterkreis ausgeschieden und im Wege der Gesamtrechtsnachfolge deren Einlage auf die Erben übergegangen sei. Dem Amtsgericht wurde hierzu vorgelegt: Niederschrift der Eröffnungsverhandlung des Nachlassgerichts und die eröffneten Verfügungen von Todes wegen der Kommanditistin, einen Erbvertrag und ein zweimal ergänztes eigenhändiges Testament.
Das Amtsgericht wies jedoch darauf hin, dass auf die Vorlage eines Erbscheins nicht verzichtet werden könne, insofern müsse binnen sechs Monate ein Erbschein vorgelegt werden.
Die Beschwerdeführerin hat hiergegen Beschwerde erhoben.
Entscheidungsgründe:
Im Grunde hat das Amtsgericht zu Recht zur Vorlage eines Erbscheins zum Nachweis der Rechtsnachfolge angewiesen, wenn die vorgelegte letztwillige Verfügung der Auslegung bedarf und dabei Zweifel an der Erbenstellung des angemeldeten hinzutretenden Gesellschafters bestehen.
Allerdings würden solche Zweifel hierbei nicht berechtigt sein, da die Erbenstellung durch den notariell beurkundeten Erbvertrag ausreichend nachgewiesen sei. Die dem Erbvertrag zeitlich nachfolgenden handschriftlich errichteten Testamente widersprechen dem Erbvertrag nicht, die Erblasserin erkennt die Verbindlichkeit des Erbvertrages ausdrücklich an und will diese lediglich als „Erklärung und Klarstellung“ dem Erbvertrag beilegen lassen.
Insoweit kann die Frage also offenbleiben, ob sich eigenhändige Testamente zum Nachweis einer Erbenstellung im Registerverfahren eignen. Allgemein anerkannt ist die Ansicht, dass der Nachweis in jedem Fall den Anforderungen des § 35 Abs. 1 S. 2 GBO genügen müsse. Ein eigenhändiges Testament würde dem nicht gerecht mit Ausnahme des Testaments, welches zwar eigenhändig aufgesetzt worden ist, aber neben der öffentlich errichteten Verfügung besteht, diese also nicht beeinträchtigt, sondern vielmehr auf dieser beruht. Insofern genügt die Formstrenge der Grundbuchordnung.
Die Verfügung des Amtsgerichts ist aufzuheben und an dieses zur erneuten Entscheidung zu verweisen.
Fazit:
(Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 03.03.2020 – 7 W 57/19 = FD-ErbR 2020, 428827.)