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Eigenhändige Testamentsergänzung im Registerverfahren

Das OLG Brandenburg hat mit Beschluss vom 03.03.2020 – 7 W 57/19 bestimmt, dass eigenhändige Testamente im Registerverfahren den Nachweis über die Erbfolge führen können, wenn zeitgleich öffentliche Verfügungen bestehen, denen im eigenhändigen Testament nicht widersprochen wird. Insoweit fügt sich die Entscheidung nahtlos in die gefestigte Rechtsprechung ein.  

Der Fall: 

Eine Gesellschafterin und zugleich Bevollmächtigte aller Kommanditisten – im Weiteren bezeichnet als Beschwerdeführerin – hat in das Handelsregister eintragen lassen wollen, dass eine Kommanditistin durch Tod aus dem Gesellschafterkreis ausgeschieden und im Wege der Gesamtrechtsnachfolge deren Einlage auf die Erben übergegangen sei. Dem Amtsgericht wurde hierzu vorgelegt: Niederschrift der Eröffnungsverhandlung des Nachlassgerichts und die eröffneten Verfügungen von Todes wegen der Kommanditistin, einen Erbvertrag und ein zweimal ergänztes eigenhändiges Testament. 

Das Amtsgericht wies jedoch darauf hin, dass auf die Vorlage eines Erbscheins nicht verzichtet werden könne, insofern müsse binnen sechs Monate ein Erbschein vorgelegt werden. 

Die Beschwerdeführerin hat hiergegen Beschwerde erhoben. 

Entscheidungsgründe: 

Im Grunde hat das Amtsgericht zu Recht zur Vorlage eines Erbscheins zum Nachweis der Rechtsnachfolge angewiesen, wenn die vorgelegte letztwillige Verfügung der Auslegung bedarf und dabei Zweifel an der Erbenstellung des angemeldeten hinzutretenden Gesellschafters bestehen. 

Allerdings würden solche Zweifel hierbei nicht berechtigt sein, da die Erbenstellung durch den notariell beurkundeten Erbvertrag ausreichend nachgewiesen sei. Die dem Erbvertrag zeitlich nachfolgenden handschriftlich errichteten Testamente widersprechen dem Erbvertrag nicht, die Erblasserin erkennt die Verbindlichkeit des Erbvertrages ausdrücklich an und will diese lediglich als „Erklärung und Klarstellung“ dem Erbvertrag beilegen lassen. 

Insoweit kann die Frage also offenbleiben, ob sich eigenhändige Testamente zum Nachweis einer Erbenstellung im Registerverfahren eignen. Allgemein anerkannt ist die Ansicht, dass der Nachweis in jedem Fall den Anforderungen des § 35 Abs. 1 S. 2 GBO genügen müsse. Ein eigenhändiges Testament würde dem nicht gerecht mit Ausnahme des Testaments, welches zwar eigenhändig aufgesetzt worden ist, aber neben der öffentlich errichteten Verfügung besteht, diese also nicht beeinträchtigt, sondern vielmehr auf dieser beruht. Insofern genügt die Formstrenge der Grundbuchordnung. 

Die Verfügung des Amtsgerichts ist aufzuheben und an dieses zur erneuten Entscheidung zu verweisen. 

Fazit: 

  • Die Streitfrage, ob eigenhändige Testamente für das Registerverfahren ausreichend sind oder nicht, ist bis dato eine nicht gestellte Frage. Bis heute herrscht Konsens darüber, dass der von § 12 Abs. 1 S. 4 HGB geforderte Nachweis der Erbfolge durch „öffentliche Urkunden“ nur durch einen Erbschein oder durch Eröffnungsprotokolle (§ 348 Abs. 1 S. 2 FamFG) geführt werden könne. 
  • Der BGH hat zwar in einer Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2016 beschlossen, dass auch durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments die Erbenstellung unter bestimmten Voraussetzungen nachgewiesen werden könne. Allerdings erging das Urteil des BGHs speziell zum Bankvertrag und ist damit nicht auf das Registerverfahren übertragbar. 
  • Trotz der Sonderregelungen insbesondere in § 35 Abs. 1 S. 1 GBO und der damit bislang unumstrittenen Auffassung, der Erbfolgennachweis im Registerverfahren könne nicht durch ein eröffnetes eigenhändiges Testament erfolgen, hat das OLG Brandenburg in dieser Sache zutreffend den Erbfolgennachweis durch das vorgelegte Eröffnungsprotokoll als geführt angesehen. Die eigenhändigen Testamente widersprechen nicht dem notariell beurkundeten Erbvertrag, sondern dienen der Ergänzung. Damit widerspricht die Entscheidung des OLG Brandenburg nicht dem allgemeinen Konsens.  

(Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 03.03.2020 – 7 W 57/19 = FD-ErbR 2020, 428827.)

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